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EuGH: Das Unionsrecht steht der slowakischen Steuer entgegen, die mit einem Satz von 80 % auf den Wert der verkauften oder nicht verwendeten Treibhausgasemissionszertifikate erhoben wurde

Eine solche Steuer beachtet nämlich nicht den Grundsatz der kostenlosen Zuteilung fast aller Zertifikate für den Zeitraum von 2008 bis 2012

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 42/18 vom 12. April 2018
Urteil in der Rechtssache C-302/17
PPC Power a.s. / Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky und
Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty

In den Jahren 2011 und 2012 besteuerte die Slowakei den Wert der Treibhausgasemissionszertifikate, die von den am System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilnehmenden Unternehmen verkauft oder nicht verwendet wurden, mit einem Steuersatz von 80 %1. Diese Zertifikate waren den Wirtschaftsteilnehmern gemäß der Richtlinie über das System für den Handel mit Zertifikaten2 kostenlos zugeteilt worden.

Das Unternehmen PPC Power stellt vor den slowakischen Gerichten die Vereinbarkeit dieser Steuer mit der Richtlinie in Frage. Der mit dem Rechtsstreit befasste Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava, Slowakei) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie einer solchen Steuer entgegensteht.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Zielsetzung der Richtlinie darin besteht, es den Unternehmen, die dem System für den Handel mit Zertifikaten unterliegen, zu ermöglichen, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, ohne dass ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zuteilen.

Sodann stellt der Gerichtshof klar, dass es den Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich freisteht, steuerliche Maßnahmen im Hinblick auf die Verwendung dieser Zertifikate zu erlassen; diese Maßnahmen dürfen jedoch die Zielsetzung der Richtlinie nicht beeinträchtigen.

Hierzu hebt der Gerichtshof hervor, dass der wirtschaftliche Wert der Zertifikate den Eckpfeiler des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten darstellt, da die Perspektive des Verkaufs der nicht verwendeten Zertifikate den Wirtschaftsteilnehmern einen Anreiz dafür bietet, in Maßnahmen zur Verringerung ihrer Emissionen zu investieren. Daher ist es für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems wesentlich, dass eine von einem Mitgliedstaat erhobene Steuer diesen wirtschaftlichen Wert nicht beseitigt.

Die streitgegenständliche Steuer entzieht jedoch den betroffenen Unternehmen fast den gesamten wirtschaftlichen Wert der Zertifikate, so dass diese Unternehmen jeden Anreiz verlieren, die Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen zu fördern.

Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehende Steuer den Grundsatz der kostenlosen Zuteilung der Treibhausgasemissionszertifikate nicht beachtet und somit die Zielsetzung der Richtlinie beeinträchtigt. Folglich ist diese Steuer mit der Richtlinie nicht vereinbar.


1 Diese Besteuerung wurde am 30. Juni 2012 abgeschafft.
2 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht.

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