Neue Entscheidungen des Finanzgerichts des Saarlandes

Finanzgericht des Saarlandes

A) Bereits entschiedene Verfahren mit besonderer Bedeutung:

  • Az.: 1 K 1144/18 („Reverse charge“ gem. § 13b UStG  – Anforderung an die „Unternehmereigenschaft“ des Leistungsempfängers )
    In dem Rechtsstreit geht es im Kern um die Frage, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von der Unternehmerschaft eines (Dienst-)Leistungsempfängers einer im Inland umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistung und einem Leistungsbezug für sein Unternehmen ausgehen darf, um eine Umkehr der Steuerlast nach § 13b Abs. 5 UStG annehmen zu können. Maßgeblich ist hierbei u.a., welche Anforderungen an den Nachweis der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs bei Empfängern sonstiger Leistungen in Fällen der §§ 3a Abs. 2, 13b Abs. 5 UStG zu stellen sind, vornehmlich, ob die Angabe der USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers zwingende Voraussetzung für den Nachweis ist (arg. ex Art. 18 MwStVO), oder ob der Nachweis auch in anderer Weise geführt werden kann. Mit Urteil von 12. Mai 2021 hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes entschieden, dass in Fällen der §§ 3a Abs. 2, 13b Abs. 5 UStG der Nachweis, dass der Leistungsempfänger sonstiger Leistungen Unternehmer ist, grundsätzlich nicht allein durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern auch auf andere Weise erbracht werden kann. Das Gericht stellte aber klar, dass es zur Überzeugung des Gerichts feststehen müsse, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, damit ein Reverse-Charge gem. § 13b Abs. 5 UStG eintreten könne. Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese wurde auch eingelegt; bislang ist nicht darüber entschieden.
  • Az: 3 V 1023/21 Aussetzungsverfahren wegen „Doppelbesteuerung von Renten“
    Beim FG des Saarlandes war  ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) anhängig, das in der Sache die Frage der Besteuerung von Renten gem. § 22 EStG durch das Alterseinkünftegesetz ab 1. Januar 2005 – Frage der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen einerseits und der Besteuerung der Erträge andererseits - zum Gegenstand hat. Mit Beschluss vom 29.4.2021 = SIS 21 08 75 wurde das Verfahren entschieden; das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen (siehe. hierzu die Medieninformation I/2021). Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wurde eingelegt und wird dort unter dem Gz: X B 53/21 geführt. Mit Beschluss vom 24. August 2021 = SIS 21 16 92 hat der BFH die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und damit die Entscheidung des FG des Saarlandes bestätigt.
    Zu weiteren anhängigen Verfahren zur Doppelbesteuerung von Renten siehe „Noch anhängige Verfahren mit besonderer Bedeutung“
  • Az.: 1 K 1236/20 (Bürgerbus – Zur Frage der Gemeinnützigkeit)
    Der Rechtsstreit betraf die Frage, ob ein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn er als Satzungszweck die „Förderung der Mobilität der Bevölkerung“ ausweist und mit einem Projekt Namens „Bürgerbus“ Personen einer Gemeinde ohne Beschränkungen auf eine Altersgruppe kostenlos befördert. Der Rechtsstreit wurde am 9. März 2022 mündlich verhandelt. Eine Veröffentlichung der Entscheidung steht noch aus.

B) Noch anhängige Verfahren mit besonderer Bedeutung:

  • Az.: 3 K 1072/20 (u.a. zur Frage der Besteuerung von Renten gem. § 22 EStG durch das Alterseinkünftegesetz ab 1. Januar 2005 – Frage der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen einerseits und der Besteuerung der Erträge andererseits).
  • Az: 2 K 1209/19 (Recht auf Akteneinsicht in die Betriebsprüfungsakten nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz und/oder der DSGVO)
    In dem derzeit anhängigen Verfahren  geht es um die Frage, ob dem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Recht auf Akteneinsicht in die Betriebsprüfungsakten der GmbH nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz und/oder der DSGVO zusteht. Im Streit ist, ob es sich bei dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO um ein höchstpersönliches Recht handelt, das bezüglich einer juristischen Person nur von den aktuell vertretungsberechtigten Organen ausgeübt werden kann und ob beim Akteneinsichtsrecht (nur) ein Ermessensanspruch besteht bzw. ob die Gewährung von Akteneinsicht gegen das Steuergeheimnis i.S.d. § 30 AO verstößt. Bereits mit Beschluss vom 3. April 2019 2 K 1002/16 = SIS 19 09 27 hat das FG des Saarlandes entschieden, dass seit dem Inkrafttreten der DSGVO ab 25. Mai 2018 grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs.  2 DSGVO besteht. Das Verfahren betraf das Akteneinsichtsrecht der Mitgesellschafter im Falle einer gesonderten und einheitlichen Feststellung. Das Gericht erhält nun Gelegenheit, seine Rechtsprechung fortzuentwickeln bzw. zu konkretisieren.
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