VG Koblenz: Antrag auf Grundsteuererlass wurde zu Recht abgelehnt

Verwaltungsgericht Koblenz 22.12.2015, Pressemitteilung Nr. 44/2015

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage des Eigentümers einer ehemals als Gewerbeimmobilie genutzten Liegenschaft abgewiesen, mit der dieser den Teilerlass der Grundsteuer erstreiten wollte. Das Objekt war letztmalig 2003 vermietet. Nach mehrjährigem Leerstand entschloss der Kläger sich zum Umbau der Immobilie zu Wohneinheiten. Im Zuge dessen beantragte er für das Jahr 2013 den Erlass der Grundsteuer. Die Immobilie stehe wegen des Umbaus voraussichtlich erst Ende 2013 bzw. Anfang 2014 wieder zur Vermietung zur Verfügung.

Den Erlass-Antrag lehnte die beklagte Stadt ab. Der mit dem Umbau zwangsläufig verbundene Leerstand falle in den Risikobereich des Eigentümers. Dies gelte in besonderem Maße dann, wenn ihm – wie hier – die Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Verwertung bereits beim Erwerb vor Augen gestanden hätten.

Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass, so die Koblenzer Richter, lägen im Fall des Klägers nicht vor. Danach setze der Teilerlass der Grundsteuer unter anderem voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe. Davon sei hier für das Steuerjahr 2013 nicht auszugehen. Vielmehr habe der Kläger selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt. Sie beruhe auf seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung, die Nutzung des Objekts von einer Gewerbeimmobilie in eine Wohnimmobilie zu ändern. Damit habe er für den Zeitraum des Umbaus die Ertragsminderung willentlich in Kauf genommen. Dass dem eine möglicherweise sinnvolle unternehmerische Entscheidung zugrunde gelegen habe, sei für die Frage des Grundsteuererlasses nicht berücksichtigungsfähig. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass es sich bei der Grundsteuer gerade nicht um eine Ertragssteuer, sondern um eine Objektsteuer handele.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2015, 5 K 475/15.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
 
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