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Bundesfinanzhof, eingegangene Revisionen 2017

Bundesfinanzhof, Auszug aus dem Jahresbericht 2017

Im Jahr 2017 eingegangene Revisionen von besonderem Interesse

EINKOMMENSTEUER

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zuwegung zu Windenergieanlage eine Betriebsvorrichtung? (IV R 3/17): In dem Verfahren qualifizierte das Finanzamt die Zuwegung zu einer Windenergieanlage als unbewegliches Wirtschaftsgut, dessen Herstellungskosten nur in gleichen Jahresbeträgen (linear) abgeschrieben werden dürfen. Die Betreiberin der Windenergieanlage begehrt eine Behandlung als Betriebsvorrichtung und damit bewegliches Wirtschaftsgut. Für ein solches können die AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) und Sonderabschreibungen vorgenommen werden.

Gestaltungsmissbrauch beim gewerblichen Grundstückshandel (X R 21/17): In dem Revisionsverfahren wird der X. Senat prüfen, ob einem Landwirt aufgrund eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ein gewerblicher Grundstückshandel (Baulandvermarktung) zuzurechnen und die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG zu versagen ist, wenn er die Grundstücke zuvor zwar zivilrechtlich wirksam, jedoch unter Umständen nicht fremdüblich an seine Ehefrau veräußerte.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Einkünfte einer mehrstöckigen Personengesellschaft, die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen erbringt (VIII R 24/17): In dem vorliegenden Verfahren wird der Bundesfinanzhof voraussichtlich präzisieren, unter welchen Voraussetzungen eine mehrstöckige Personengesellschaft eine Tätigkeit entfaltet, welche die Ausübung eines freien Berufs darstellt.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen als Sachlohn (VI R 16/17): Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber die Beiträge seiner Arbeitnehmer zu deren Zusatzkrankenversicherung bezuschusst. Der VI. Senat wird zu klären haben, ob die Zuschüsse steuerpflichtigen Barlohn oder im Rahmen der Freigrenze steuerfreien Sachlohn darstellen.

Aufwand für Einrichtungsgegenstände und Hausrat als Unterkunftskosten (VI R 18/17): Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Von den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort können jedoch höchstens 1.000 € im Monat berücksichtigt werden. Zu klären ist, ob Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat zu solchen Kosten gehören.

Trockenes Brötchen und Heißgetränk ein Frühstück? (VI R 36/17): Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern täglich unbelegte Brötchen kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer konnten sich auch aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Zu entscheiden ist, ob und, wenn ja, in welchem Umfang ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt. Dies hängt davon ab, ob mit dem Finanzamt davon ausgegangen werden kann, dass Brötchen und Heißgetränk den Begriff des Frühstücks erfüllen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zinsvorteil (VIII R 3/17): Im Fall einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung unter nahen Angehörigen im Privatvermögen gegen Kaufpreisraten wird sich dem VIII. Senat die Frage stellen, ob in Bezug auf das gestundete (Teil-)Entgelt ein zu versteuernder Zinsvorteil anzusetzen ist.

Nahestehende Person (VIII R 5/17): Der VIII. Senat wird zu entscheiden haben, ob eine Ausnahme von der Abgeltungsteuer vorliegt, wenn der alleinige Geschäftsführer einer GmbH dieser ein Darlehen zu marktunüblichen Konditionen überlässt.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Aufwendungen für eine behindertengerechte Badrenovierung als Werbungskosten (IX R 9/17): Der IX. Senat wird sich mit der Frage befassen, in welchem Umfang Aufwendungen für die behindertengerechte Renovierung eines Badezimmers, das sich in einer vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtig vermieteten und vom Arbeitnehmer als Home-Office genutzten Wohnung befindet, als Werbungskosten bei den Einkünften des Arbeitnehmers aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Sonderausgaben

Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage (X R 6/17): Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob eine Spende mangels Freiwilligkeit nicht einkommensteuerlich abgezogen werden kann, wenn ein Ehemann seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau den entsprechenden Geldbetrag zuvor mit der Auflage geschenkt hatte, ihn an eine bestimmte Organisation zu spenden.

Sonderausgabenabzug von Pflichtbeiträgen an die inländische Rentenversicherung bei steuerfreiem Arbeitslohn (X R 23/17): Im Rahmen des Revisionsverfahrens wird der X. Senat entscheiden, ob inländische Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden können, sofern die Beiträge im Zusammenhang mit in der Schweiz erzieltem Arbeitslohn stehen, der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz im Inland steuerfrei gestellt ist.

Familienleistungsausgleich

Kindergeldberechtigung bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt der Familie (III R 9/17): Für ein Kind hat Anspruch auf Kindergeld u.a., wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der III. Senat wird sich in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich mit der Frage befassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein im Inland begründeter Wohnsitz aufgegeben wird, wenn sich die gesamte Familie aufgrund eines befristeten mehrjährigen Arbeitsvertrages eines Elternteils in das Nicht-EU-Ausland begibt.

Verfassungsrechtliche Beurteilung des Kinderfreibetrags und des BEA-Freibetrags im Jahr 2014 (III R 13/17): Der III. Senat wird in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich u.a. darüber zu befinden haben, ob der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes im Jahr 2014 den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Höhe nach, genügen.

Einkommensteuerveranlagung / Tarif

Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer (IX R 23/17): Auf Antrag wird, wenn bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden sind, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, prozentual ermäßigt. Der IX. Senat wird in dem vorliegenden Verfahren insbesondere klären, wie die für die Steuerermäßigung maßgeblichen Einkünfte zu ermitteln sind, wenn im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die festgesetzte Erbschaftsteuer sowohl ein Erwerb von Todes wegen als auch ein Vorerwerb durch Schenkung unter Lebenden berücksichtigt worden ist.

Steuerabzug bei Bauleistungen

Photovoltaikanlagen als Bauwerke (I R 46/17, I R 47/17, I R 67/17): Werden im Inland Bauleistungen erbracht, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Entgelts vorzunehmen. Der I. Senat wird zu klären haben, ob solche Bauleistungen auch bei der Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen (I R 46/17, I R 47/17) und Aufdach-Photovoltaikanlagen (I R 67/17) vorliegen.

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Unangemessenheit von Geschäftsführergehältern bei gGmbH (V R 5/17): Zu entscheiden ist, ob zur Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes bei einer gemeinnützigen GmbH auf die Grundsätze über die verdeckte Gewinnausschüttung zurückzugreifen ist und ob sich die Unangemessenheit der an den Geschäftsführer gezahlten Jahresgesamtvergütung aus einem sprunghaften, erheblichen Gehaltsanstieg ergeben kann.

Verpachtung eines Badesees und Freibades an eine Eigengesellschaft als Betrieb gewerblicher Art (I R 9/17, I R 58/17): Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art umfassend der Körperschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof wird die Frage zu beantworten haben, ob die Verpachtung eines Badesees und Freibades durch eine Gemeinde an eine Eigengesellschaft (I R 9/17) und eines Schwimmbad- und Saunabetriebs (I R 58/17) einen solchen Betrieb gewerblicher Art begründet.

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden (I R 29/17): Der I. Senat wird darüber zu entscheiden haben, ob es dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz genügt, dass Dividenden bei Beteiligungen von weniger als 10% vollumfänglich der Körperschaftsteuer unterliegen, während sie bei Überschreiten der Beteiligungsschwelle im Ergebnis zu 95% steuerfrei sind.

Gemeinnützigkeit der Tätigkeiten eines Vereins mit politischer Ausrichtung (V R 60/17): Der Bundesfinanzhof hat zu klären, ob sich die politische Bildung (Volksbildung) auf die Darstellung des Status quo gesellschaftlicher Themen und damit auf theoretische Unterweisungen beschränkt oder ob weitergehend auch Aufrufe zu konkreten Handlungen und das Geltendmachung von Forderungen noch zur Volksbildung gehört.

UMSATZSTEUER

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen eines Sporttrainers bei Auslandseinsätzen (XI R 7/17): Der XI. Senat wird in diesem Verfahren zu klären haben, ob ein Boxtrainer auch dann (ausschließlich) im Inland umsatzsteuerbare Dienstleistungen erbringt, wenn die von ihm trainierten Boxer mit Erfolg an Boxkämpfen im Ausland teilnehmen. Der Trainer erhielt bei Welt- oder Europameisterschaftskämpfen seiner Boxer (neben einer monatlichen Pauschalvergütung) ein erfolgsabhängiges Honorar in Höhe von 5% der Netto-Kampf-Börse des jeweiligen Boxers.

Umsatzsteuerbefreiung für von einer GbR an ihre Gesellschafter erbrachte Bürodienstleistungen (XI R 14/17): In Gefolge des EuGH-Urteils Kommission/Deutschland vom 21. September 2017 C-616/15 wird der XI. Senat zu entscheiden haben, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die gegen Kostenerstattung Bürodienstleistungen an ihre Gesellschafter, drei selbständige Berufsbetreuer, erbringt, sich mit Erfolg auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL berufen kann, die der deutsche Gesetzgeber bisher nicht hinreichend in deutsches Recht umgesetzt hat. Zu klären wird dabei voraussichtlich auch sein, ob – wie die Vorinstanz angenommen hat – die Gewährung der Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde, da solche Bürodienstleistungen auch von Dritten (umsatzsteuerpflichtig) erbracht werden können.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Garantiezusagen in Verbindung mit einem Gebrauchtwagenkauf (XI R 16/17): Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtsfrage, ob eine Gebrauchtwagengarantie, für die der Käufer des Gebrauchtwagens an den Verkäufer ein gesondertes Entgelt entrichtet, umsatzsteuerpflichtig oder als „Verschaffung von Versicherungsschutz“ (§ 4 Nr. 10 Buchst. b UStG) umsatzsteuerfrei ist. Mit der Abwicklung der Gebrauchtwagengarantie hatte der Verkäufer, ein Autohaus, ein Rückversicherungsunternehmen beauftragt. Finanzamt und Finanzgericht sahen die Gebrauchtwagengarantie als unselbständige Nebenleistung zum Verkauf des Gebrauchtwagens (und daher als umsatzsteuerpflichtig) an.

Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt (V R 57/17): Zu entscheiden ist, ob die Veräußerung zuvor erworbener Kapitallebensversicherungen steuerpflichtig ist und ob sich bejahendenfalls die Steuerbemessungsgrundlage nach dem dabei vereinnahmten Kaufpreis richtet.

Vorsteuerberichtigung aufgrund Leerstands (V R 61/17): Der Bundesfinanzhof hat zu klären, ob die Nichtnutzung eines Wirtschaftsguts (hier: Leerstand einer Cafeteria) zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen kann.

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER

Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeit (II R 6/17 und II R 29/16): Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob auch vergebliche Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses abziehbar sind.

Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung - Freibetrag und Steuerklasse (II R 32/17): Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG wird beim Übergang von Vermögen auf eine Stiftung für die Bestimmung des Freibetrags und der Steuerklasse das Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde gelegt. Der II. Senat wird in dem Verfahren dazu Stellung nehmen, ob auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist.

GRUNDERWERBSTEUER

Änderung des Gesellschafterbestands einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft (II R 18/17): Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, das der Grunderwerbsteuer unterliegt. In dem Revisionsverfahren stellt sich u.a. die Frage, ob diese Fiktion des Erwerbsvorgangs auch dann eingreift, wenn einer der Erwerber bereits zuvor mittelbar über eine GmbH an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war.

STROMSTEUER

Steuerentlastung für Strom zur Erzeugung von Raum- und Frischluft (VII R 15/17): Das Verfahren betrifft die Frage, ob der zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Raum- und Frischluft entnommene Strom vom Betreiber der Anlage oder vom Besitzer der Räumlichkeiten, die durch die Anlage belüftet werden, i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG genutzt wird.

ZOLL- UND ZOLLTARIFRECHT

Einreihung von Wassertanks für Flugzeuge (VII R 19/17): Das Verfahren betrifft die Frage, ob für die Erkennbarkeit der bestimmungsgemäßen Zuordnung eines Teils oder eines Zubehörs zu bestimmten Waren auch die an der Ware angebrachten Hinweisetiketten und die Herstellerspezifikation zu berücksichtigen sind.

ABGABENORDNUNG / VERFAHRENSRECHT

Steuererklärungen für Photovoltaikanlage auf dem Hausdach (IV R 6/17): Die Kläger sind Ehegatten, die eine Photovoltaikanlage auf ihrem Wohnhaus betreiben. Sie haben zur Umsatzsteuerpflicht optiert, um die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage abziehen zu können. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass sie neben einer Umsatzsteuer-, einer Gewerbesteuer- und ihrer Einkommensteuererklärung auch eine Gewinnfeststellungserklärung abgeben müssen. Der Bundesfinanzhof hat zu klären, ob sie von Letzterer wegen geringer Bedeutung befreit sind.

Globalzession zwischen Steuerschuldner und Kreditinstitut als Verletzung der Mittelvorsorgepflicht (VII R 7/17): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob in der Vereinbarung einer Globalzession zwischen einem Steuerschuldner und einem Kreditinstitut außerhalb einer Krise ein die Haftung des gesetzlichen Vertreters des Steuerschuldners begründendes schuldhaftes Verhalten (Verletzung der Mittelvorsorgepflicht) liegt, wenn nach Eintritt einer Krise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht mehr geleistet werden.

Bestehender Vorläufigkeitsvermerk (VIII R 12/17): Der VIII. Senat wird zu entscheiden haben, ob ein neben § 165 Abs. 1 Satz 2 AO auch auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk seine Gültigkeit verliert, wenn in einem nachfolgenden Änderungsbescheid die Vorläufigkeit zwar weiterhin auf § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO als Rechtsgrundlage gestützt, aber in den Erläuterungen zur Vorläufigkeit nur noch auf anhängige Musterverfahren i.S. von § 165 Abs. 1 Satz 2 AO Bezug genommen wird.

Gestaltungsmissbrauch bei Schenkung von Aktien an minderjährige Kinder und anschließende Weiterveräußerung der Aktien (IX R 19/17): Der IX. Senat wird darüber zu befinden haben, ob von einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts auszugehen ist, wenn ein Elternteil seinem minderjährigen Kind schenkungsweise Aktien überträgt, die von dem Kind, vertreten durch seine Eltern, innerhalb von zwei Wochen (weiter-)veräußert werden und der Gewinn bei dem Kind mangels weiterer eigener Einkünfte steuerfrei ist, eine Berücksichtigung bei dem Elternteil dagegen zu einer höheren Einkommensteuerbelastung geführt hätte.

Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung (III R 26/17): Kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten, ist einem solchem Antrag des Steuerpflichtigen zu entsprechen, wenn die „elektronische“ Erklärungsabgabe für diesen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Nach welchem Maßstab sich das Merkmal der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beurteilt, wird der III. Senat in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich u.a. klären.

Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung (III R 27/17): Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt durch die Post im Inland übermittelt, gilt er am dritten Tage nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. In dem vorliegenden Verfahren wird sich der III. Senat voraussichtlich mit Umfang und Reichweite der gesetzlichen Zugangsvermutung bezüglich eines von einem privaten Zustelldienst übermittelten Verwaltungsakts befassen.

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