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VG Gießen zur Spielapparatesteuer: Festsetzung nach Höchstbeträgen ohne satzungsrechtliche Grundlage nicht zulässig

Verwaltungsgericht Gießen 20. Januar 2012, Pressemitteilung

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem in dieser Woche bekannt gemachten Beschluss in einem Eilverfahren eine Spielapparatesteuerfestsetzung der Stadt Marburg teilweise außer Vollzug gesetzt.

Die Antragstellerin, die im Stadtgebiet der Stadt Marburg mehrere Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit aufstellt, meldete für das 2 Quartal 2011 die Steuer mit rund 1.500 EUR im Wege der Selbstveranlagung an. Die Stadt Marburg monierte daran jedoch, dass die von der Satzung geforderte Erfassung der Besteuerungsgrundlagen nach Kalendermonaten nicht erfolgt sei und setzte, da die Antragstellerin dies nicht nachbesserte,  für die Steuer einen Höchstbetrag von etwas über 1.800 EUR fest.

Gegen diese sofort vollziehbare Steuerfestsetzung wandte sich die Antragstellerin, die geltend machte, die Besteuerungsgrundlagen seien lückenlos, wenn auch nicht taggenau für die einzelnen Monate dargelegt worden, so dass eine Schätzung des Steuerbetrages nicht zulässig sei.

Die 8. Kammer setzte die Vollziehung der veranlagten Spielapparatesteuer nun aus, soweit diese über den von der Antragstellerin selbst errechneten Betrag herausging. Die in der Spielapparatesteuersatzung vorgesehen Schätzung der Spielapparatesteuer sei zwar grundsätzlich zulässig, wenn der Betreiber der Spielapparate die Selbstveranlagung nicht in der vorgeschriebenen monatsgenauen Weise vornehme. Die Schätzung müsse jedoch schlüssig und nachvollziehbar sein. Diese Voraussetzung erfülle die hier vorgenommene Schätzung nicht, weil die Stadt sich auf einen in der Satzung gar nicht vorgesehenen Höchstbetrag bezogen und zudem die Steuer nicht nach Automaten und Monaten getrennt ausgewiesen habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Beschluss vom 17.1.2012, 8 L 4563/11.GI
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