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EuGH: Ermäßigter USt-Satz für Lieferung und den Einbau von energieeffizienten Materialien in Wohnhäusern im Vereinigten Königreich unzulässig

Das Vereinigte Königreich darf nicht bei allen Wohnungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für die Lieferung und den Einbau von energieeffizienten Materialien anwenden, denn dieser Satz ist allein Umsätzen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus vorbehalten

Gerichtshof der Europäischen Union - Presse und Information - 4.6.2015, Pressemitteilung Nr. 65/15
Urteil in der Rechtssache C-161/14
Kommission/Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich wendet auf „energieeffiziente Materialien“, die in Wohnhäuser eingebaut oder zum Einbau in Wohnhäuser geliefert werden, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz an.

Da dies nach Ansicht der Kommission gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie1 verstößt, hat sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen das Vereinigte Königreich erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz nur auf die in Anhang III der Richtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden könne. Dazu zählen „Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus“ sowie „Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen“. Nach Ansicht der Kommission fallen die Lieferung und der Einbau von „energieeffizienten Materialien“ im Rahmen des Wohnungsbaus nicht in diese beiden Kategorien. Selbst wenn eine solche Lieferung oder ein solcher Einbau zur zweiten Kategorie („Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen“) gehören sollte, könne gemäß den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf diese Kategorie angewandt werden, wenn die Materialien einen bedeutenden Teil des Wertes der erbrachten Dienstleistung ausmachten. Zu den von der britischen Regelung erfassten energieeffizienten Materialien gehörten aber auch solche, die dieses Kriterium erfüllten.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof in Bezug auf die erste der beiden genannten Kategorien fest, dass nach Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz lediglich für die Lieferung, den Bau, die Renovierung und den Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus zulässig ist. Nationale Maßnahmen, die darauf hinauslaufen, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz unabhängig vom sozialen Kontext, in dem die Maßnahmen ergriffen werden, auf die Lieferung, den Bau, die Renovierung und den Umbau sämtlicher Wohnungen angewandt wird, verstoßen daher gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie.

Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Politik zur Verbesserung der Wohnungssituation zwar, wie das Vereinigte Königreich geltend macht, soziale Auswirkungen haben mag, doch ist eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Wohnhäuser nicht in erster Linie eine soziale Maßnahme. Da die britischen Maßnahmen nämlich für die Lieferung und den Einbau energieeffizienter Materialien in alle Wohnhäuser die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes vorsehen, ohne nach den Personengruppen zu unterscheiden, die darin wohnen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen allein oder auch nur hauptsächlich aus sozialen Gründen erlassen wurden.

Schließlich folgt der Gerichtshof der Argumentation der Kommission in Bezug auf die Kategorie „Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen“.


1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 (ABl. L 116, S. 18) geänderten Fassung.


HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.

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