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BFH: Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

Hat ein Sozialleistungsträger bedarfsabhängige Sozialleistungen für Eltern und minderjährige Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu. In diesem Falle ist unerheblich, dass es sich bei dem Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht um Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils handelt.

BFH-Urteil vom 26.7.2012, III R 28/10 (veröffentlicht am 10.10.2012)

EStG § 74 Abs. 2
SGB X § 104
BSHG § 11 Abs. 1
SGB II § 19, § 28
AO § 218 Abs. 2

Vorinstanz: FG Münster vom 18.2.2010, 6 K 390/08 AO (EFG 2010 S. 1140 = SIS 10 17 53)

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stammt aus Syrien und hält sich mit ihrem Ehemann seit Juni 1990 in Deutschland auf. Die sechs gemeinsamen Kinder lebten im Streitzeitraum - Juni 2000 bis Februar 2005 - mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin und ihr Ehemann bezogen von der Beigeladenen für sich und die Kinder bis zum 31.12.2004 Sozialleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt, Unterkunftskostenzuschüssen und Bekleidungsgeldern (HLU) nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab dem 1.1.2005 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf die Kinder entfiel dabei für den Zeitraum von Juni 2000 bis Februar 2005 ein Gesamtleistungsbetrag in Höhe von insgesamt 74.096,30 €.

Mit Schreiben vom 11.6.2007 machte die Beigeladene einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf das der Klägerin oder ihrem Ehemann für zurückliegende Zeiträume möglicherweise zustehende Kindergeld i.S. des § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte mit Änderungsbescheid vom 7.9.2007 Kindergeld zugunsten der Klägerin für deren sechs Kinder für die Monate Juni 2000 bis September 2005 fest. Mit dem Bescheid vom 7.9.2007 verfügte sie ferner die Erstattung des Kindergeldes für Juni 2000 bis Februar 2005 in Höhe von 56.322,46 € an die Beigeladene, da diese für den entsprechenden Zeitraum Sozialleistungen ohne die Anrechnung von Kindergeld gewährt habe. Der Anspruch der Klägerin gelte insofern gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. den §§ 103, 104, 107 SGB X als erfüllt. Der auf die Monate März bis September 2005 entfallende Kindergeldbetrag in Höhe von 6.993 € wurde dagegen an die Klägerin ausgezahlt.

Der Einspruch gegen die Erstattung und Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zu einem kleineren Teil statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1140). Es entschied, der Beigeladenen stehe wegen der Erbringung nachrangiger Sozialleistungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung des für Juni 2000 bis Februar 2005 festgesetzten Kindergeldes zu. Der Erstattungsanspruch sei aber fehlerhaft ermittelt worden, weil zu Gunsten der Bedarfsgemeinschaft nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ein Freibetrag von monatlich 20,50 € anzusetzen sei; der Erstattungsanspruch der Beigeladenen mindere sich daher für die Monate Juni 2000 bis Dezember 2004 um insgesamt 1.127,50 €. Darüber hinaus mindere sich der Erstattungsanspruch um insgesamt 2.055,52 €, weil das Kindergeld die für die Kinder erbrachten Sozialleistungen in einzelnen Monaten überschritten habe.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Beigeladene habe keinen Erstattungsanspruch, da die den Kindern gewährten Sozialleistungen und der ihr - der Klägerin - zustehende Anspruch auf Kindergeld nicht gleichartig seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 15.1.2008 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 7.9.2007 dahin zu ändern, dass ihr Kindergeldanspruch nicht als durch den Erstattungsanspruch der Beigeladenen getilgt gelte.

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung) insoweit rechtmäßig war, als der Beigeladenen ein Erstattungsanspruch wegen der von ihr erbrachten Sozialleistungen zusteht und der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld daher als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X).

1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die - hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt § 104 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat.

2. Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur (Senatsurteil vom 7.4.2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326); nach anderer Auffassung wurde § 104 Abs. 2 SGB X lediglich zur Klarstellung der auch vorher schon bestehenden Rechtslage eingefügt, nach der der Erstattungsanspruch keine Personenidentität verlangte (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 22.9.1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96; Roos, in von Wulffen, SGB X, § 104, Rz 13; BTDrucks 10/691, S. 26). Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn auch die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (BSG-Urteil in BSGE 64, 96; Senatsurteil vom 17.7.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833). Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein. Dies setzt voraus, dass sie für dieselben Zeiträume bestimmt sind und sich in der Leistungsart und der Zweckbestimmung entsprechen. Außerdem muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen (Senatsurteil vom 19.4.2012 III R 85/09, BFH/NV 2012, 1369, zur Veröffentlichung bestimmt).

a) Das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG ist, soweit es - wie im Streitfall - der Familienförderung dient, ebenso wie - bis 2004 - die HLU und - seit 2005 - die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1833, m.w.N.). Wenn das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, handelt es sich daher für den jeweiligen Zeitraum um eine mit der HLU sowie dem Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) und dem Sozialgeld (§ 28 SGB II) gleichartige Leistung (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 16).

b) HLU und Grundsicherung sind dem Kindergeld gegenüber auch nachrangig, da sie bedarfsorientiert gewährt werden (Störmann, in Jahn, SGB X, § 104 Rz 23) und der Sozialleistungsträger bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet wäre (§ 2 BSHG, § 11 Abs. 1 SGB II), da das Kindergeld bei der Ermittlung der HLU nach § 76 BSHG und bei der Grundsicherung nach § 19 Satz 2 und § 28 Abs. 2 SGB II als Einkommen anzurechnen ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1833). Die dafür erforderliche Zeitkongruenz der Leistungen ist nach der vom FG vorgenommenen Herabsetzung des Erstattungsanspruchs im Streitfall gegeben.

c) Für den Erstattungsanspruch ist unerheblich, dass die Sozialleistungen für die Kinder erbracht wurden, aber das Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht Einkommen der Klägerin darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 17.12.2003 5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68), weil es weder den Kindern direkt zugeflossen ist noch an diese abgezweigt wurde (Senatsurteile in BFH/NV 2008, 1833, und in BFH/NV 2011, 1326).

Der Senat hat zwar mehrfach entschieden, dass dem Sozialhilfeträger in der Regel kein Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld zusteht, wenn er einem im eigenen Haushalt lebenden Kind HLU geleistet hat, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört (Senatsurteile vom 17.4.2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; in BFH/NV 2008, 1833; in BFH/NV 2011, 1326). Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass ein Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Kindergeldberechtigte mit seinem Ehegatten und seinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, alle Personen bedarfsorientierte Sozialleistungen erhalten und daher eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn für den Anspruch auf Sozialhilfe ist dann allein entscheidend, welchen Bedarf die der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen haben und welches Einkommen ihnen anrechenbar zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Kindergeld ist in diesem Falle sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen, sei es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 19 Satz 2 SGB II bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil - hier der Klägerin - selbst, oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. § 28 Abs. 2 i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II bei den zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kindern (BVerwG-Urteil vom 21.6.2001 5 C 7/00, BVerwGE 114, 339). Diese leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach § 11 Abs. 1 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.3.2010, 1 BvR 3163/09, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2010, 800).

Das sozialrechtlich als Einkommen der Klägerin anzusehende Kindergeld hätte daher in dem vom FG festgestellten Umfang die vom Beigeladenen für die Kinder erbrachten Sozialleistungen gemindert. Ob der Beigeladenen ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch auch wegen der für die Klägerin und ihren Ehemann erbrachten Sozialleistungen zustand, hat der Senat nicht zu entscheiden.

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