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VGH Baden-Württemberg: Freiburger Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten in Höhe von 18% der Nettokasse rechtmäßig

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2.1.2013, Pressemitteilung

Der in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Freiburg vom 10. Mai 2011 bestimmte Steuersatz in Höhe von 18% der elektronisch gezählten Nettokasse für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist rechtmäßig. Das hat der für das kommunale Abgabenrecht zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 13. Dezember 2012 entschieden und damit die Normenkontrollanträge von neun Spielhallenbetreibern (Antragsteller) abgelehnt, die betreffende Satzung der Stadt Freiburg (Antragsgegnerin) für ungültig zu erklären.

Die Antragsteller betreiben in Freiburg Spielhallen mit Gewinnspielautomaten. Die Stadt erhöhte den Steuersatz für diese Geräte in ihrer Vergnügungssteuersatzung ab Juli 2011 von 15% auf 18% der elektronisch gezählten "Nettokasse" (Einsätze der Spieler abzüglich ausgezahlter Gewinne und Umsatzsteuer) fest. Die Antragsteller rügten die Erhöhung als treuwidrig, weil der Gemeinderat die finanziellen Auswirkungen des vorherigen 15%igen Steuersatzes für die Automatenaufsteller nicht überprüft habe. Der Steuersatz mache den Beruf eines Automatenaufstellers insgesamt unrentabel und habe erdrosselnde Wirkung. Diesen Einwendungen ist der VGH nicht gefolgt.

Die Gemeinden dürften die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben. Bei Erlass einer entsprechenden Steuersatzung seien sie nicht verpflichtet, die Interessen der Steuerpflichtigen mit den Interessen der Gemeinde abzuwägen. Es sei daher nicht treuwidrig, dass der Gemeinderat der Stadt Freiburg vor seiner Entscheidung einen zunächst erbetenen Bericht der Verwaltung über die finanziellen Auswirkungen des alten Steuersatzes nicht abgewartet habe.

Der 18%ige Steuersatz verletze auch nicht die Berufsfreiheit von Spielautomatenaufstellern. Er habe keine "erdrosselnde" Wirkung. Dies wäre nur der Fall, wenn der Steuersatz es ausschlösse, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Der erzielte Gewinn müsste soweit gemindert sein, dass nicht nur einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres Berufs veranlasst sähen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der gesamten Branche in der Weise erkennbar werden, dass schwächere Anbieter ohne Ersatz durch neue Anbieter aus dem Markt schieden. Eine solche Entwicklung sei in der Stadt Freiburg nicht festzustellen.

In Freiburg seien Anfang des Jahres 2011 insgesamt 484 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt gewesen, davon 315 in Spielhallen. Ab Februar 2011 habe sich diese Zahl auf 533 (davon 369 in Spielhallen) und ab Dezember 2011 auf 563 (davon 363 in Spielhallen) erhöht. Seit Februar 2011 gebe es bis heute unverändert 36 Spielhallen. In den letzten zweieinhalb Jahren seien sechs Bauanträge zur Errichtung neuer Spielhallen sowie zwei Bauanträge zur Erweiterung vorhandener Spielhallen gestellt worden. Diese Anträge seien ein Indiz für die Erwartung der in der Branche tätigen Unternehmen, dass zumindest nach dem Ausscheiden einzelner Marktteilnehmer in Freiburg Spielhallen wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden könnten. Vor diesem Hintergrund gebe es keine Anzeichen dafür, dass der gewählte Steuersatz die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers in der Regel wirtschaftlich unmöglich mache.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 2 S 1010/12).

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