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Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrestes ohne Sicherheitsleistung

Bundesfinanzhof 20. Februar 2013, Pressemitteilung Nr. 12
Beschluss vom 6.2.2013, XI B 125/12 = SIS 13 04 78

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 6. Februar 2013 XI B 125/12 entschieden, dass das Gericht eine Anordnung des dinglichen Arrestes des Finanzamtes im Einzelfall auch ohne Sicherheitsleistung aufheben kann, wenn an der Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen.

Die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde kann zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 324 Abs. 1 AO). Dadurch soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige einen bestehenden Zustand verändert, und die zukünftige Zwangsvollstreckung eines noch zu erlassenden Steuerbescheides gefährdet wird. Durch die Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der Arrestanordnung kann die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Aufhebung bereits durchgeführter Vollziehungsmaßnahmen erreicht werden.

Nach der Rechtsprechung war bisher ungeklärt, ob die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung auch ohne Sicherheitsleistung gewährt werden könne. Die Vorinstanz hatte den entsprechenden Antrag des Klägers als unzulässig abgewiesen, weil eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung wegen der Dringlichkeit der Maßnahme nicht in Betracht komme.

Dem ist der BFH als Beschwerdegericht nicht gefolgt. Der Antrag auf Aussetzung ohne Sicherheitsleistung sei zulässig. Wenn es das Sicherungsinteresse des Steuergläubigers nach dem Willen des Gesetzgebers zulasse, dass die Vollziehung eines Steuerbescheides ggf. auch ohne Sicherungsleistung ausgesetzt bzw. aufgehoben wird, so müsse dies erst recht gelten, wenn der Steueranspruch noch nicht in Steuerbescheiden festgesetzt worden ist und es somit nur um die Sicherung einer künftigen Forderung gehe.

Der BFH gab dem Antragsteller darüber hinaus auch in der Sache Recht und hob die Vollziehung der Arrestanordnung ohne Sicherheitsleistung auf. Denn in dem konkreten Fall – es ging um die beabsichtigte Inhaftungsnahme eines OHG-Gesellschafters für USt-Schulden der OHG – genügten die in der Arrestanordnung angegeben Tatsachen bei summarischer Prüfung nicht, um den vom Finanzamt geltend gemachten Arrestgrund zu belegen, noch seien solche Tatsachen sonst ersichtlich.

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