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Klagen gegen Erhöhung der Grundsteuer in Hamm abgewiesen

Verwaltungsgericht Arnsberg 12. Januar 2016, Pressemitteilung

Die zu Beginn des Jahres 2015 erfolgte Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in Hamm von 500 auf 600 vom Hundert des Bemessungssatzes ist rechtmäßig. Das ergibt sich aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Januar 2016, die den Beteiligten jetzt zugestellt worden sind.

Ursprünglich hatten 259 Grundstückseigentümer vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen die Erhöhung der Grundsteuer geklagt. Ein großer Teil der Verfahren ist ohne Urteil beendet worden, teilweise dadurch, dass eine der jetzt ergangenen Entscheidungen für das weitere Vorgehen maßgeblich sein soll. Am 6. und 7. Januar 2016 hat das Gericht über 20 Klagen verhandelt. Die Urteile vom 6. Januar 2016 sind den Beteiligten jetzt zugegangen.

Die Kläger hatten verschiedene Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung vorgebracht. Vor allem wurde vielfach geltend gemacht, die von Seiten der Stadt angekündigte Verwendung der zusätzlichen Einnahmen zur finanziellen Ausstattung einer Stadtentwicklungsgesellschaft stelle eine unzulässige Zweckbindung von Steuermitteln dar.

Die 5. Kammer des Gerichts ist der Argumentation der Kläger in den Urteilen vom 6. Januar 2016 nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Die für die Festsetzung der Steuer maßgebliche Satzung der Stadt Hamm vom 11. Dezember 2014 sei wirksam. Mit der Erhöhung des Hebesatzes werde keine als Steuer getarnte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeführt. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die erwarteten Mehrerträge von ca. 5,2 Millionen Euro nach der Begründung der Beschlussvorlage der Stadtverwaltung für Investitionen durch die Stadtentwicklungsgesellschaft vorgesehen seien. Eine Zweckbestimmung für die Verwendung von Steuermitteln sei grundsätzlich unbedenklich. Zudem enthalte die Hebesatzsatzung selbst eine solche Zweckbindung nicht. Die Stadt habe eine rechtlich verbindliche Regelung über die Verwendung des Aufkommens aus der (erhöhten) Grundsteuer B nicht getroffen. Im Übrigen hätten die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Er finde seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts. Diese Grenzen seien nicht überschritten. Dies gelte unter anderem für das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung und für die Beachtung des Gleichheitssatzes. Die durch die Hebesatzsatzung ausgelöste Steuerbelastung sei auch nicht mit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Erdrosselungswirkung verbunden, wie das Gericht im Einzelnen darlegt.

Über Rechtsmittel gegen die Urteile hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Die vollständige anonymisierte Entscheidung vom 6. Januar 2016 mit dem nachfolgend genannten Aktenzeichen ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe zu finden.

Aktenzeichen: 5 K 520/15 u.a.

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