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VG Magdeburg: Grundsteuerhebesätze für 2017 in der Stadt Genthin OT Paplitz und Gladau

Verwaltungsgericht Magdeburg, Pressemitteilung Nr. 008/2018 vom 6. Juni 2018

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat mit Urteilen vom 05.06.2018 über zwei Verfahren entschieden, in denen sich Klägerinnen aus den Ortsteilen Paplitz und Gladau gegen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2017 wendeten.

Zum Hintergrund: Im Jahre 2009 haben die früher selbstständigen Gemeinden Paplitz und Gladau die Eingliederung in die beklagte Stadt Genthin beschlossen. Die entsprechenden Gebietsänderungsvereinbarungen sehen insbesondere die Weitergeltung der Hebesatzsatzungen der eingegliederten Gemeinden bis Ende 2018 vor.

Im September 2016 hat die Beklagte Stadt die Hebesätze für das gesamte Gemeindegebiet auf 420% (Grundsteuer B) bzw. auf 370% (Grundsteuer A) festgesetzt und damit die für die Ortschaften Paplitz und Gladau seit der Eingliederung geltenden Hebesätze (300% für die beiden Steuerarten) erhöht.

Die Klägerinnen waren der Auffassung, dass die Stadt mit der Erhöhung der Hebesätze gegen die Gebietsänderungsvereinbarung verstoßen hat. Insoweit begehrten sie die Aufhebung der Grundsteuerbescheide in dem entsprechenden Umfang.

Das Gericht hob die Grundsteuerbescheide insoweit auf.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Gebietsänderungsvereinbarungen entgegen der Auffassung der Beklagten die Weitergeltung der Hebesätze bis zum 31. Dezember 2018 vorsehen. Ein Recht der Beklagten, vorzeitig – insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Haushaltskonsolidierung – die Hebesätze zu erhöhen, ergebe sich weder aus der Gebietsänderungsvereinbarung noch aus den gesetzlichen Regelungen zur Anpassung öffentlich-rechtlicher Verträge. Die Festschreibung von Hebesätzen für 9,5 Jahre nach der Eingliederung verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes noch gegen das Demokratieprinzip und das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Az.: 2 A 495/17 MD und 2 A 512/17 MD

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