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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen

vom 2. April 2015

I. Allgemeines

Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung (§ 13 Absatz 2 StBerG). Die Aufsichtsbehörde prüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein vorliegen. Sie prüft dabei auch, ob die Satzung den gesetzlichen Vorgaben in § 14 StBerG entspricht.

Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 StBerG darf die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Anwendung der Vorschriften des § 27 Absatz 1 und 3 BGB sowie der §§ 32 und 33 BGB nicht ausschließen.

Vorstände der Lohnsteuerhilfevereine erhalten für ihre Tätigkeit vielfach eine Vergütung. Die Zahlung einer Vergütung an die Vorstände aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung stand der Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine bisher nicht entgegen

II. Gesetzliche Neuregelung

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) wurde § 27 Absatz 3 BGB folgender Satz angefügt: "Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig".

Hierzu wird in der Gesetzesbegründung (Ehrenamtsstärkungsgesetz, BR-Drs. 663/12) ausgeführt:

"Durch die Ergänzung des § 27 Absatz 3 BGB soll klargestellt werden, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind. Nach überwiegender Auffassung ergibt sich dies bereits aus der Verweisung auf die Regelungen des Auftragsrechts in den §§ 664 bis 670 BGB. Nach diesen Regelungen steht den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit zwar nach § 670 BGB Aufwendungsersatz zu. Ein Vergütungsanspruch ist nicht vorgesehen. Da dies aber nicht unbestritten ist, soll in § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB ausdrücklich geregelt werden, dass die Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig sind. Nach § 40 Satz 1 BGB können Vereine von § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB durch die Satzung abweichen und die Möglichkeit der Vergütung für Vorstandsmitglieder vorsehen. Wenn die Satzung nicht bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten kann, darf mit dem Vorstandsmitglied keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen werden…."

Bei der Änderung des § 27 BGB hat der Gesetzgeber übersehen, dass § 14 Absatz 1 Nr. 6 StBerG - anders als § 40 BGB - eine Abweichung von § 27 Absatz 3 BGB untersagt, mit der Folge, dass nunmehr sowohl eine Satzungsbestimmung über die Zahlung einer Vergütung an die Vorstände eines Lohnsteuerhilfevereins wie auch die Zahlung einer Vergütung ohne diesbezügliche Satzungsregelung zur Versagung oder zum Verlust der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein führen kann.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll es bis auf weiteres nicht beanstandet werden, wenn Vorstände der Lohnsteuerhilfevereine eine Vergütung aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung erhalten, soweit die übrigen gesetzlichen Anforderungen an die Satzung (§ 14 Absatz 1 Nr. 1- 8 StBerG) erfüllt sind.

Den gesetzgebenden Körperschaften soll baldmöglichst ein entsprechender Änderungsvorschlag zu § 14 Absatz 1 Nr. 6 StBerG unterbreitet werden.

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
3-S083.0/9

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37- S 0830 - 1 /1 / 1

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0830-1/2015

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
36-S 0930-2015#001

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0830 – 2672

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0830-2015/001-55

Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0830 A - 003 - II 12

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
S 0830-00000-2015/001

Niedersächsisches Finanzministerium
S 0830-18-3321

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0830-001-V A 2

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
S 0830 A - 15-002-447

Saarland Ministerium für Finanzen und Europa
S 0830-3#006

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S0830/3/23-2015/9337

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0838-91

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0830 – 027

Thüringer Finanzministerium
S 0830 A- 8

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