Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

BMF: Energiesteuer, Stromsteuer, Neuregelung des Spitzenausgleichs ab dem 1.1.2013

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes;
Neuregelung des Spitzenausgleichs ab dem 1. Januar 2013

Bundesministerium der Finanzen 24. Januar 2013, III B 6 - V 8105/12/10001 :003 (DOK 2013/0066684)

Die Neuregelung des Spitzenausgleichs in § 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz ist mit der beihilferechtlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 19.12.2012, BGBl. I S. 2725). Damit kann für die Jahre 2013 bis 2022 der neu geregelte Spitzenausgleich gewährt werden, der u. a. die Einführung von Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternativen Systemen in den begünstigten Unternehmen zur Voraussetzung hat.

Für den Vollzug müssen zunächst noch die Durchführungsvorschriften in der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung angepasst werden. Darüber hinaus ist der Erlass einer weiteren Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Vorgaben für die Nachweisführung über die Einführung von Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternativen Systemen in den Unternehmen erforderlich. Im Rahmen des letztgenannten Verordnungsgebungsverfahrens wird zu regeln sein, wie von den Unternehmen der Beginn der Einführung eines Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternativen Systems in den Jahren 2013 und 2014 bzw. der Abschluss der Einführung eines solchen Systems im Jahr 2015 nachgewiesen werden müssen.

A. Unterjährige Abschläge und Berücksichtigung in Vorauszahlungsbescheiden

Da der Verordnungsgebungsprozess dazu voraussichtlich erst im Laufe des Frühjahrs 2013 abgeschlossen wird, sollen die sich unmittelbar aus dem Energiesteuer- bzw. Stromsteuergesetz abzuleitenden Konstellationen vorab vollzogen werden. Dies bedeutet, dass für das Antragsjahr 2013 im Vorgriff auf das Verordnungsgebungsverfahren ab sofort im Hinblick auf einen Entlastungsanspruch nach § 55 EnergieStG oder § 10 StromStG unter den nachfolgend zu A.1, A.2 und B. dargestellten Voraussetzungen

  • die Zahlung unterjähriger Abschläge gewährt wird,
  • die voraussichtlich nach § 55 EnergieStG zu erstattende Energiesteuer in Vorauszahlungsbescheiden nach § 80 Absatz 2 EnergieStV berücksichtigt wird,
  • bzw. die voraussichtlich nach § 10 StromStG zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Stromsteuer in Vorauszahlungsbescheiden nach § 8 Absatz 6 StromStG i.V.m. § 6 Abs. 2 StromStV berücksichtigt wird.
1. Testate

Als Nachweis über den "Beginn der Einführung" im Sinne von § 55 Absatz 5 EnergieStG und § 10 Absatz 4 StromStG werden folgende Testate anerkannt:

  • Zertifikat oder Überprüfungsauditzertifikat nach DIN EN ISO 50001, eines von beiden ausgestellt im Jahr 2013 durch einen für den Spitzenausgleich zugelassenen Zertifizierer/Gutachter (§ 55 Absatz 8 EnergieStG bzw. § 10 Absatz 7 StromStG),
    oder
  • EMAS-Registrierungsurkunde, validierte und aktualisierte Umwelterklärung oder Überprüfungsauditbescheinigung, eines der Testate ausgestellt im Jahr 2013.
2. Umfang der Testate

Die oben zu 1. genannten Testate müssen im Antragsjahr 2013 den Betrieb des antragstellenden Unternehmens noch nicht vollständig abdecken. Testate für einen bzw. einzelne Standorte oder eine bzw. einzelne Abnahmestellen eines antragstellenden Unternehmens sind für die Nachweisführung ausreichend, wenn sie nicht nur einen unwesentlichen Anteil des gesamten Energieverbrauchs dieses Unternehmens abdecken (Richtwert: ein Drittel des Gesamtenergieverbrauchs des antragstellenden Unternehmens soll durch zu 1. genannte Testate abgedeckt sein). Die Unternehmen haben in diesen Fällen den Anteil des von den Nachweisen abgedeckten Energieverbrauchs im Verhältnis zu ihrem Gesamtenergieverbrauch glaubhaft zu machen.

B. Beitragssätze in der Rentenversicherung für das Jahr 2013

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen für das Jahr 2013 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,1 Prozent (Beitragssatzgesetz 2013 vom 5.12.2012; BGBl. I S. 2446). Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei im Regelfall in der allgemeinen Rentenversicherung 9,45 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 15,65 Prozent.

Da die Beitragssätze des Beitragssatzgesetzes 2013 niedriger sind als die in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StromStG und genannten Beitragssätze, sind bei der Berechnung der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG für das Antragsjahr 2013 die niedrigeren Beitragssätze des Beitragssatzgesetzes 2013 anzuwenden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StromStG und § 55 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG).

Die Formulare zur Beantragung des Spitzenausgleichs für das Antragsjahr 2013 werden zeitnah veröffentlicht werden. Ich bitte, die Hauptzollämter entsprechend zu informieren.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR