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EU: Ermächtigung Deutschlands, eine von Art. 218 und 232 der RL 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen

Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 27. Juli 2023, S. 42
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1551 des Rates vom 25. Juli 2023 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem am 10. November 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Deutschland eine Ermächtigung für eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme, um eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung für alle Umsätze einführen zu können, die zwischen im Hoheitsgebiet Deutschlands ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden (im Folgenden „Sondermaßnahme“).
(2) Mit einem am 8. Februar 2023 bei der Kommission registrierten Schreiben teilte Deutschland mit, dass als Datum für das Inkrafttreten der Sondermaßnahme der 1. Januar 2025 beantragt wurde.
(3) Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Deutschlands mit Schreiben vom 22. Februar 2023 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(4) Deutschland beabsichtigt, die Sondermaßnahme als ersten Schritt eines umsatzbasierten Meldesystems einzuführen. Dieses Meldesystem würde Vorteile bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung mit sich bringen. Es würde den Steuerbehörden ermöglichen, Mehrwertsteuerbetrugsketten früher zu erkennen. Es würde den Steuerbehörden auch die zeitnahe und automatische Überprüfung der Kohärenz zwischen angemeldeter und geschuldeter Mehrwertsteuer ermöglichen. Das umsatzbasierte Meldesystem würde eine frühzeitige Erkennung und Überprüfung derartiger Abweichungen ermöglichen. Darüber hinaus geht Deutschland davon aus, dass durch zeitnahen Zugang zu Rechnungsdaten die Notwendigkeit einer mit mehr Bürokratie verbundenen Anforderung von Rechnungen durch die Steuerbehörden vermieden und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beschleunigt und erleichtert würde.
(5) Deutschland ist der Auffassung, dass die Einführung einer Sondermaßnahme für die Steuerpflichtigen nicht sehr aufwendig wäre, da in Deutschland die obligatorische elektronische Rechnungsstellung in vielen Wirtschaftszweigen bereits gängige Praxis und im Bereich des öffentlichen Auftragswesens verpflichtend ist. Darüber hinaus würde die Sondermaßnahme durch die Digitalisierung der Prozesse und die Verringerung des Verwaltungsaufwands Vorteile für die Steuerpflichtigen bringen. Schließlich würde die Verwendung elektronischer Rechnungen durch die Abschaffung von Rechnungen in Papierform langfristig zu Einsparungen führen und damit die Kosten für die Ausstellung, Versendung, Bearbeitung und Aufbewahrung von Rechnungen senken.
(6) Am 8. Dezember 2022 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter an. Die Kommission schlägt vor, Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG zu ändern und Artikel 232 der Richtlinie zu streichen. Es ist daher möglich, dass eine Richtlinie zur Änderung dieser Artikel angenommen werden wird, was den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung einzuführen und die Notwendigkeit beseitigen würde, weitere von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahmen zu beantragen. Daher sollte der vorliegende Beschluss ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zur Änderung dieser Artikel anwenden müssten, nicht mehr gelten.
(7) In Anbetracht des breiten Anwendungsbereichs und der Neuartigkeit der Sondermaßnahme ist es wichtig, ihre Auswirkungen auf die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie auf die Steuerpflichtigen zu bewerten. Falls Deutschland eine Verlängerung der Sondermaßnahme für erforderlich hält, sollte es daher der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, in dem die Wirksamkeit der Sondermaßnahme bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bewertet wird.
(8) Die Sondermaßnahme sollte das Recht der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger auf Erhalt von Papierrechnungen im Fall innergemeinschaftlicher Umsätze nicht beeinträchtigen.
(9) Die Sondermaßnahme sollte befristet werden, damit beurteilt werden kann, ob sie im Hinblick auf ihre Ziele angemessen und wirksam ist.
(10) Die Sondermaßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen, da sie zeitlich befristet und in ihrer Tragweite beschränkt ist. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.
(11) Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Deutschland ermächtigt, Rechnungen, die von im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen ausgestellt wurden, nur dann zu akzeptieren, wenn diese elektronisch übermittelt werden.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG wird Deutschland ermächtigt, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im Hoheitsgebiet Deutschlands ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung des im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers bedarf.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Sondermaßnahme gemäß den Artikeln 1 und 2 mit.

Artikel 4

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

(2)   Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2025 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a) 31. Dezember 2027; oder
b) der Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie verpflichtet sind, wenn eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter, insbesondere der Artikel 218 und 232 der genannten Richtlinie, angenommen wird.

(3)   Sollte Deutschland die Verlängerung der in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Sondermaßnahme für erforderlich halten, so legt es der Kommission zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 3 genannten nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht ist auch zu evaluieren, wie sich diese Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen auswirken und ob sie insbesondere zu einer Zunahme ihrer Verwaltungslasten und -kosten führen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

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