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Hessisches FG: Bescheinigung der Kommune ist für Steuerförderung von Gebäudeaufwendungen in Sanierungsgebieten alleine nicht ausreichend

Hessisches Finanzgericht 23.2.2012, Pressemitteilung

Das Finanzamt ist bei der Gewährung einer Steuervergünstigung für Gebäudeaufwendungen in förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebieten nicht automatisch an eine entsprechende Bescheinigung der Kommune gebunden. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts hervor (Az. 8 K 1754/08 = SIS 12 11 82).

Geklagt hatten Hauseigentümer, die für ihre im städtischen Sanierungsgebiet gelegene Immobilie die Steuerbegünstigung nach den Paragraphen 10f und 7h des Einkommensteuergesetzes erhalten wollten. Das Finanzamt lehnte das nach Prüfung ab, obwohl die Kläger eine entsprechende Bescheinigung der Stadt vorgelegt hatten.

Das Hessische Finanzgericht versagte nach Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen ebenfalls die Steuerbegünstigung für die Aufwendungen. Denn die Kläger hätten die Modernisierungsmaßnahmen nicht an einer bereits bestehenden Wohnung durchgeführt. Vielmehr hätten sie eine neue Wohneinheit errichtet, was die Steuerförderung ausschließe. Die Bescheinigung der Stadt enthalte insoweit keine das Finanzamt bindende Entscheidung.

Gegen das Urteil vom 12. Dezember 2011 wurde Revision eingelegt (Az. des Bundesfinanzhofs: X R 4/12).

Auf den Internetseiten des Hessischen FG:

Urteil vom 12.12.2011, Geschäftsnr. 8 K 1754/08 [pdf]

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