BFH: Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  1. Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die sog. "Managementbeteiligung" von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war.
  2. Bestehende Ausschluss- oder Kündigungsrechte hinsichtlich der Kapitalbeteiligung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet werden soll.

BFH-Urteil vom 4.10.2016, IX R 43/15 (veröffentlicht am 25.1.2017)

EStG § 17, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Vorinstanz: FG Köln vom 20.5.2015, 3 K 3253/11 = SIS 15 20 30

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr (2004) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Streitig ist, ob ein vom Kläger im Streitjahr erzielter Erlös aus der Veräußerung einer "Managementbeteiligung" zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zählt oder ob es sich insoweit um außerhalb der Veräußerungsfrist erzielte und mithin nicht der Besteuerung unterliegende sonstige Einkünfte i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt.

Der Kläger war ab 2001 - und über das Streitjahr hinaus - für verschiedene Unternehmen der A-Unternehmensgruppe im mittleren Management tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Jahr 2002 beschlossen die Gesellschafter der zur A-Unternehmensgruppe gehörenden A-Holding, zunächst Mitarbeiter der ersten Führungsebene als Management-Gesellschafter an der A-Holding unmittelbar zu beteiligen. Ab dem Jahr 2003 sollten im Rahmen weiterer Managementbeteiligungen verschiedene Führungskräfte der zweiten Führungsebene, zu denen der Kläger gehörte, über eine Beteiligungsgesellschaft mittelbar an der A-Holding beteiligt werden. Vor diesem Hintergrund gründete der Kläger zusammen mit weiteren Gesellschaftern mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 19.2.2003 die A-Beteiligungs-GbR.

Gesellschaftszweck der A-Beteiligungs-GbR war der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an der A-Holding (Ziff. 2.1 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschaft sollte für unbestimmte Zeit bestehen, jedoch u.a. durch Veräußerung sämtlicher von ihr gehaltener Geschäftsanteile an der A-Holding aufgelöst werden (Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages). Gesellschafter konnten neben den in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag genannten Gründungsgesellschaftern im Übrigen nur Mitarbeiter der A-Holding oder eines Unternehmens der Unternehmensgruppe werden (Ziff. 6.1 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschafter waren gemäß ihrer jeweiligen Einlage quotal am Gewinn und Verlust der A-Beteiligungs-GbR sowie an etwaigen Veräußerungs- oder Liquidationserlösen und weiteren Gesellschafterrechten beteiligt (Ziff. 6.5 des Gesellschaftsvertrages).

Die Gesellschafter konnten durch Tod, durch Ausübung ihres ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsrechts oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund aus der A-Beteiligungs-GbR ausscheiden (Ziff. 15 des Gesellschaftsvertrages). Als wichtiger Ausschlussgrund galt insbesondere die Übertragung von mehr als 25 % der Anteile an der A-Holding an fremde Dritte mit anschließender Veränderung der Geschäftsführung nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen; ferner konnte die Gesellschafterversammlung der A-Beteiligungs-GbR Gesellschafter bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der jeweiligen Gesellschaft der Unternehmensgruppe ausschließen (Ziff. 15.2 des Gesellschaftsvertrages). Die Höhe der Abfindung bei Ausscheiden war vom Grund des Ausscheidens abhängig und detailliert im Gesellschaftsvertrag geregelt (Ziff. 16 des Gesellschaftsvertrages).

Der Kläger erbrachte entsprechend der von ihm eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung eine Einlage in Höhe von 107.521,05 € und war hierdurch mit 24,7986 % an der A-Beteiligungs-GbR beteiligt. Die Einlage entsprach dem von der Beteiligungs-GbR geschuldeten Kaufpreis für die auf den Kläger entfallenden Anteile an der A-Holding. Für den Erwerb seiner Beteiligung nahm der Kläger ein Darlehen über 75.000 € auf, für das er an Kreditgebühren und Kreditzinsen 3.425,92 € im Jahr 2003, 2.932,68 € im Jahr 2004 und 430,70 € im Jahr 2005 bezahlte.

Mit notariell beurkundetem Beteiligungsvertrag vom 19.2.2003 erwarb die A-Beteiligungs-GbR 1,2097 % der Anteile an der A-Holding. Mittels ihrer GbR-Beteiligung hielten die Managementbeteiligten damit eine gesamthänderische Mitberechtigung an der A-Holding, wobei auf den Kläger ein Anteil von (24,7986 % von 1,2097 % =) 0,3 % am Stammkapital der A-Holding entfiel.

Für den Erwerb der Anteile an der A-Holding zahlte die A-Beteiligungs-GbR einen Kaufpreis in Höhe von 433.577,20 €. Dieser Kaufpreis beruhte auf dem seinerzeitigen Marktwert der A-Holding in Höhe von ca. 36 Mio. €, der durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Stichtag 1.1.2002 für steuerliche Zwecke ermittelt worden war. Diese Wertermittlung ist vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) nach umfangreicher Überprüfung und weitergehenden eigenen Ermittlungen als zutreffend anerkannt worden. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass der vom Kläger für seinen Anteil an der A-Beteiligungs-GbR (und damit für seine indirekte Beteiligung am Stammkapital der A-Holding) gezahlte Kaufpreis in Höhe von 107.521,05 € marktgerecht ist.

Im Jahr 2004 erwarb eine Investorengruppe sämtliche Anteile an der A-Holding von den zu diesem Zeitpunkt beteiligten Gesellschaftern mit Wirkung zum 23.12.2004. An dieser Veräußerung und Übertragung nahm auch die A-Beteiligungs-GbR teil. Abzüglich der unmittelbar angefallenen Veräußerungskosten entfiel auf den Kläger ein anteiliger Veräußerungserlös in Höhe von 575.820,56 €, der dem Kläger in Höhe von 574.284,95 € am 23.12.2004 und in Höhe von 1.535,61 € am 20.9.2005 zugeflossen ist.

Im Rahmen ihrer im Juli 2006 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger keine Angaben zu dem Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Managementbeteiligung des Klägers. Erst mit Schreiben vom 28.5.2007 teilten die Kläger dem FA mit, dass der Kläger am 19.2.2003 eine mittelbare Beteiligung an der A-Holding erworben habe. In der Folgezeit überprüfte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X ab dem 1.6.2007 die Einkommensteuerveranlagungen der Kläger für die Jahre 2003 bis 2007.

Aufgrund dieser Prüfung gelangte das Finanzamt X in seinem Bericht vom 12.7.2010 zu der Auffassung, dass es sich bei dem im Zusammenhang mit dem Managementbeteiligungsprogramm erfolgten Zufluss im Streitjahr um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele und nicht um außerhalb der Veräußerungsfrist erzielte und mithin nicht der Besteuerung unterliegende sonstige Einkünfte i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Daraufhin erließ das FA unter dem 21.9.2010 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und erhöhte die bisher angesetzten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 146.732 € um 574.284 € auf 721.016 €.

Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger hatte bei der maßgeblichen Frage, ob es sich bei dem aus der Veräußerung der Managementbeteiligung des Klägers erzielten Gewinn um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handele, keinen Erfolg. Im Zuge des Einspruchsverfahrens berücksichtigte das FA jedoch die vom Kläger für den Erwerb der Beteiligung gezahlten Anschaffungskosten sowie ferner auch anteilig die im Zuge der Fremdfinanzierung geleisteten Kreditzinsen. In seiner Einspruchsentscheidung vom 28.9.2011 schloss sich das FA im Ergebnis zwar der Rechtsauffassung des Klägers an, dass die im Streitjahr über die Beteiligungs-GbR gehaltene Beteiligung an der A-Holding ihm auch steuerlich zuzurechnen sei. Dennoch gehöre der vom Kläger aus dem Beteiligungsverkauf erzielte Veräußerungsgewinn zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2016, 209 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass der vom Kläger im Rahmen der Veräußerung seiner (indirekten) Beteiligung an der A-Holding im Streitjahr erzielte Veräußerungsgewinn entgegen der Auffassung des FA nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sei.

Im Streitfall fehle es an einem Veranlassungszusammenhang zwischen dem Veräußerungsgewinn des Klägers und seinem Dienstverhältnis bei der A-Unternehmensgruppe. Vielmehr habe es sich bei der vom Kläger gehaltenen Beteiligung um eine eigenständige Einkunftsquelle i.S. einer Kapitalbeteiligung gehandelt, die hinsichtlich der laufenden Erträge zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG und hinsichtlich der Veräußerung der Einkunftsquelle selbst zu sonstigen Einkünften i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geführt habe. Da im Streitfall die Veräußerungsfrist jedoch überschritten sei, sei der Vorgang nicht steuerbar. Auch wenn im Einzelfall gewisse Gesichtspunkte für eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis des Klägers sprechen würden, sei bei der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass der Veräußerungsgewinn auf der Grundlage einer Sonderrechtsbeziehung - nämlich einer Kapitalbeteiligung - entstanden und durch diese im Wesentlichen geprägt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es vertritt die Auffassung, dass die Würdigung des FG, wonach der Erlös aus der Veräußerung der mittelbaren Beteiligung an der A-Holding auf Grundlage einer Sonderrechtsbeziehung entstanden und unter Abwägung aller Umstände als - nicht steuerbare - sonstige Einkünfte anzusehen sei, gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoße. Vielmehr habe sich im Einzelfall eine andere Schlussfolgerung aufgedrängt: Dem Kläger sei mit der Möglichkeit, sich an der A-Holding zu beteiligen, eine Gewinnchance eingeräumt worden, die über die Arbeitnehmerstellung hinaus an das Arbeitsverhältnis anknüpfe. Im Streitfall sprächen insbesondere der Aspekt, dass die Beteiligungsmöglichkeit nur "handverlesenen" Arbeitnehmern angeboten, diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber auch wieder aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen hätten werden können, für eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis. Im Übrigen habe sich das tatsächliche Verlustrisiko des Klägers aufgrund seiner Insiderkenntnisse in Grenzen gehalten.

Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 20.5.2015, 3 K 3253/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie weisen darauf hin, dass der vom FA behauptete Verstoß gegen Denkgesetze schon nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sei; das FA habe vielmehr nur die mögliche Würdigung des FG durch eine eigene Würdigung ersetzt. Im Übrigen habe das FG zutreffend das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verneint.

II. Die Revision ist nicht begründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Entscheidung des FG, wonach die dem Kläger aus der Managementbeteiligung zugeflossenen Erlöse weder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen sind, ist nicht zu beanstanden.

1. a) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, s. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.5.2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069; vom 19.6.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 21.5.2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4; jeweils m.w.N.). Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.).

Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu entscheiden (BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898). In die vom FG vorzunehmende tatsächliche Würdigung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Die Tatsachenwürdigung durch das FG ist, wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt, nach § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich bindend (z.B. BFH-Urteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069).

b) Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteile vom 5.4.2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes (§§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG) in Betracht. Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt insbesondere nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (s. BFH-Urteile in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und in BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Würdigung des FG, wonach die dem Kläger aus der Veräußerung der Managementbeteiligung zugeflossenen Erlöse nicht durch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit veranlasst sind, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Ohne Erfolg weist das FA im Rahmen seiner Revisionsbegründung darauf hin, dass ein Erlös aus der Veräußerung einer am Unternehmen des Arbeitgebers bestehenden Kapitalbeteiligung gleichwohl durch das Dienstverhältnis veranlasst sein könne, weil die Möglichkeit einer Beteiligung nur "handverlesenen" Arbeitnehmern der Unternehmensgruppe angeboten wurde, ein Ausschluss aus der A-Beteiligungs-GbR bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Auswirkung auf die Höhe der Abfindungszahlung gehabt habe und für den im oberen Management tätigen Kläger aufgrund seiner "Insiderkenntnisse" nur ein theoretisches Verlustrisiko bestanden habe.

Da der Kläger - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - die Kapitalbeteiligung an der A-Holding zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert hat, spielt es - wovon das FG zutreffend ausgegangen ist - keine Rolle, dass für den Kläger mit der Möglichkeit, sich an der A-Holding zu beteiligen, eine Gewinnchance verbunden war (s. BFH-Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). Der Umstand, dass die Beteiligungsmöglichkeit nur leitenden Angestellten der ersten und zweiten Führungsebene eröffnet worden war, schließt es zudem nicht aus, dass der vom Kläger erzielte Gewinn seine Ursache allein in der (nach Auffassung der Beteiligten dem Kläger unstreitig auch steuerrechtlich zuzurechnenden) Kapitalbeteiligung hatte und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren ist. Auch die bestehenden Ausschlussrechte aus der A-Beteiligungs-GbR im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen entgegen der Auffassung des FA für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet werden soll (s. BFH-Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). Die lediglich behaupteten Insiderkenntnisse des Klägers hat das FG schon nicht festgestellt, im Übrigen aber überzeugend begründet, dass der Kläger im Rahmen seiner Kapitalbeteiligung ein effektives Verlustrisiko getragen hat.

b) Vor diesem Hintergrund ist die vom FG auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen aus einer Gesamtschau aller maßgeblichen Sachverhaltsumstände gezogene Schlussfolgerung, dass zwischen dem Kläger und der A-Holding eine eigenständige, über die A-Beteiligungs-GbR vermittelte gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsbeziehung und damit eine eigenständige Erwerbsgrundlage bestand, jedenfalls möglich; sie berücksichtigt die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in vollem Umfang. Das FG verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, wenn es im Streitfall aufgrund seiner ausgewogenen Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass allein diese Sonderrechtsbeziehung und nicht das zwischen dem Kläger und der A-Unternehmensgruppe bestehende Arbeitsverhältnis Grundlage des von ihm erzielten Veräußerungsgewinns sei. Konsequenterweise ist das FG dann auch davon ausgegangen, dass der vom Kläger verwirklichte Veräußerungsvorgang unter den Tatbestand der privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu subsumieren war, jedoch die maßgebliche einjährige Veräußerungsfrist bei der Veräußerung der Managementbeteiligung bereits abgelaufen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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