OFD Münster: Einkünfte aus Gewerbetrieb, Steuerermäßigung

OFD Münster 14.7.2009; SIS 09 26 11

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist § 35 EStG, durch den die doppelte Belastung von gewerblichen Einkünften mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer kompensiert werden soll, neu geregelt worden.

Zur Anwendung der Vorschrift hat bereits das BMF mit Schreiben vom 24.2.2009, BStBl 2009 I S. 440 = SIS 09 06 95 Stellung genommen.

Aus gegebenem Anlass wird in diesem Zusammenhang ergänzend auf folgende Punkte hinweisen:

1. Der Höchstbetrag für die Ermäßigung der Einkommensteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 1 EStG) berechnet sich aus dem Verhältnis der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte.

Die Summe der positiven gewerblichen Einkünfte wird grundsätzlich maschinell ermittelt. Liegen jedoch mehr als 3 Einzelunternehmen, mehr als ein gesondert festgestellter Gewinn aus Einzelunternehmen oder mehr als zehn Beteiligungen vor, so reichen die Eingabekennziffern für die separate Gewinn-/Verlusterfassung nicht aus. Wurden in einer Kennzahl Gewinne und Verluste aus verschiedenen Einkunftsquellen saldiert, ist der Wert zur Kz. 44.87/88 personell zu ermitteln und einzutragen (vgl. Fach 10 Teil 44 DA-ADV). Entsprechendes gilt auch für Gewinne, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen (z.B. Tonnagebesteuerung gemäß § 5a EStG oder § 18 Abs. 3 UmwStG).

2. Die Summe aller positiven Einkünfte muss derzeitig getrennt nach Einkunftsquellen personell ermittelt und in die Kz. 44.72/73 eingetragen werden. Im Falle einer Zusammenveranlagung sind, unabhängig davon, welcher der Ehegatten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, zwingend die Summen der positiven Einkünfte für beide Ehegatten zu ermitteln und in die Kz. 44.72/73 einzutragen.

Beispiel 1:

Einkünfte Ehemann:     Einkünfte Ehefrau:    
§ 19 EStG   40.000 EUR § 15 EStG   50.000 EUR
§ 21 EStG   - 5.000 EUR      
Lösung: Kz. 72 40.000 EUR   Kz. 73 50.000 EUR

Im Rahmen von Änderungsveranlagungen bei denen sich die Höhe der positiven Einkünfte (sowohl der gewerblichen als auch aller anderen) ändern, sind die Eintragungen zu den Kz. 44.72/73 zu überprüfen und anzupassen. Andernfalls würde die Verhältnisrechnung zu einem fehlerhaften Ergebnis führen.

Die Möglichkeit, die Werte durch das Fachprogramm ermitteln zu lassen, wird derzeit geprüft.

3. Für Zwecke der Berechnung der Summe aller positiven Einkünfte gelten die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Vereinfachungsgründen als nur „aus einer Einkunftsquelle stammend" (vgl. Rz. 16 BMF vom 24.2.2009 = SIS 09 06 95).

4. Entgegen der bisherigen Rechtslage sind ab dem VZ 2008 Gewerbesteuermessbeträge und die zu zahlende Gewerbesteuer für die Berechnung des Anrechnungsvolumens nur noch insoweit zu berücksichtigen, wie sie aus Einkunftsquellen stammen, deren Einkünfte null oder positiv sind (vgl. Rz. 10 BMF vom 24.2.2009 = SIS 09 06 95). In Fällen mit negativen Einkünften ist die entsprechende Kz. mit einem Wert von 0 EUR anzuweisen. Für die Ermittlung sind die jeweiligen Gewerbebetriebe sowie mittelbare und unmittelbare Beteiligungen isoliert zu betrachten.

Beispiel 2:

Der Steuerpflichtige bezieht ausschließlich Einkünfte aus zwei Gewerbebetrieben.

Gewerbebetrieb 1:

Einkünfte: - 1 EUR
GewStMB (aufgrund von Hinzurechnungen): 5.000 EUR
zu zahlende GewSt: 20.000 EUR

Gewerbebetrieb 2:

Einkünfte: 100.000 EUR
GewStMB (aufgrund von vortragsfähigen Verlusten): 0 EUR
zu zahlende GewSt: 0 EUR

 

Lösung: Kz. 14 - 1 EUR; Kz. 64 0 EUR; Kz. 66 0 EUR;
  Kz. 16 100.000 EUR; Kz. 68 0 EUR; Kz. 70 0 EUR.

Der Gewerbesteuermessbetrag bzw. die zu zahlende Gewerbesteuer aus dem Gewerbebetrieb 1 führt zu keinerlei Steuerermäßigung. Das nicht genutzte Anrechnungspotenzial kann nicht auf vorherige und nachfolgende Veranlagungszeiträume übertragen werden (BFH vom 23.4.2008, BStBl 2009 II S. 7 = SIS 08 31 13).

Beispiel 3:

Der Steuerpflichtige bezieht ausschließlich Einkünfte aus zwei Gewerbebetrieben.

Gewerbebetrieb 1:

Einkünfte: 0 EUR
GewStMB (aufgrund von Hinzurechnungen): 5.000 EUR
zu zahlende GewSt: 20.000 EUR

Gewerbebetrieb 2:

Einkünfte: 100.000 EUR
GewStMB (aufgrund von vortragsfähigen Verlusten): 0 EUR
zu zahlende GewSt: 0 EUR

 

Lösung: Kz. 14 0 EUR; Kz. 64 5.000 EUR; Kz. 66 20.000 EUR;
  Kz. 16 100.000 EUR; Kz. 68 0 EUR; Kz. 70 0 EUR;

Der Gewerbesteuermessbetrag bzw. die zu zahlende Gewerbesteuer aus dem Gewerbebetrieb 1 führen zu einer Steuerermäßigung von maximal 19.000 EUR (3,8 × 5.000 EUR). Die Begrenzung auf den Betrag von 19.000 EUR erfolgt maschinell.

Das Anrechnungsvolumen des Gewerbebetriebs 1, das isoliert betrachtet zu keiner Steuerermäßigung führen würde, kann so durch die Einkünfte des Gewerbebetriebes 2 genutzt werden.

5. Ob bei einer mittelbaren Beteiligungen die Einkünfte, die Gewerbesteuermessbeträge und die tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuerbeträge aus der Untergesellschaft für Zwecke der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages und des Anrechnungsvolumens als aus einer eigenständigen Einkunftsquelle stammend anzusehen sind oder nicht, wird derzeit noch diskutiert.

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