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Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG

Bundessteuerberaterkammer 26.02.2014, Pressemitteilung

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Übersendung des Entwurfs des oben bezeichneten BMF-Schreibens und die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken wir uns. Es ist zu begrüßen, dass mit dem vorliegenden Entwurf auch die Gelegenheit genutzt wird, verschiedene Einzelschreiben zusammenzufassen und die Vorgängerschreiben aufzuheben.

Bevor wir auf einzelne Textziffern eingehen, möchten wir auf folgende grundsätzliche Problematik hinweisen. Im vorliegenden Entwurf wird an verschiedenen Stellen vom Tag der Bilanzerstellung gesprochen. Hier bleibt jedoch unklar, von welcher Bilanz die Rede ist: Ist die Handelsbilanz gemeint, die Steuerbilanz oder ggf. die E-Bilanz? Wie ist zu verfahren, wenn keine eigene Steuerbilanz erstellt wird, wenn also zur Handelsbilanz Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG erstellt werden? Ebenso ist nicht eindeutig, auf welchen Tag die Finanzverwaltung als Tag der Bilanzerstellung abstellt. Ist dies der Tag an dem die Bilanz durch den Steuerberater oder die betriebliche Steuerabteilung fertiggestellt wird, der Tag, an dem die Bilanz von den dafür autorisierten Personen unterzeichnet wird, oder der Tag, an dem die Bilanz ggf. testiert wird? Wir bitten insoweit um einige klarstellende Ausführungen im endgültigen BMF-Schreiben.

Weitere Anmerkungen zu einzelnen Textziffern der Entwurfsfassung finden Sie anliegend.

Mit freundlichen Grüßen
i. V.

Jörg Schwenker
Geschäftsführer

Anlage

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG; voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufhaolungsgebot

Zu Tz. 4: Wertaufholungspflicht

Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen. Darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an jedem Bilanzstichtag. Durch das Erfordernis, die dauernde Wertminderung an jedem Bilanzstichtag nachweisen zu müssen, ergibt sich automatisch die eventuell erforderliche Wertaufholung bzw. Zuschreibung. Satz 3 der Tz. 4 könnte somit entfallen.

Zu Tz. 6: Wertaufhellungszeitraum

Wie auch bereits in den vorangegangenen BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung enthält der Entwurf die Aussage, dass werterhellende Erkenntnisse bis zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen sind. Anders als bisher wird hier jedoch nicht deutlich, welche Bilanz gemeint ist. Im Schreiben vom 25. Februar 2000 (BStBl. I 2000, S. 372) war in der Tz. 4 ausdrücklich von der Aufstellung der Handelsbilanz die Rede. Auf die Steuerbilanz sollte nur abgestellt werden, wenn keine Handelsbilanz aufgestellt wurde.

Diese bisherige Verwaltungsauffassung entspricht u. E. auch der Rechtsprechung. Denn der BFH hat entschieden, dass es für das Ende des Wertaufhellungszeitraums auf die Aufstellung der Handelsbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 2004, Az. I R 5/04, BStBl. II 2009, S. 100) bzw. auf die gesetzlichen Aufstellungsfristen für den Jahresabschluss (BFH-Urteil
vom 3. Juli 1991, Az. X R 9/86, BStBl. II 1991, S. 802; BFH-Urteil vom 8. März 1989, Az. X R 163/87, 164/87, BStBl. II 1989, S. 714) ankommt. Soweit ersichtlich, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob der Wertaufhellungszeitraum im Hinblick auf die Anwendung spezieller steuerrechtlicher Bewertungsvorschriften wie z. B. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 6 EStG bis zur Erstellung der Steuerbilanz bzw. der Abgabe der Steuererklärung reicht.

Die geänderte Formulierung im vorliegenden Entwurf könnte so verstanden werden, dass die Finanzverwaltung künftig möglicherweise zumindest in den Fällen, in denen spezielle steuerrechtliche Bewertungsvorschriften bestehen, nicht auf die Aufstellung der Handelsbilanz sondern auf die Erstellung der Steuerbilanz bzw. der Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV abstellen möchte. Dies wäre aus unserer Sicht jedoch auf folgenden Gründen nicht sachgerecht. 

  • Würde bei der steuerlichen Gewinnermittlung hinsichtlich des für die Wertaufhellung maßgeblichen Zeitpunktes danach zu differenzieren sein, ob und ggf. welche speziellen steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften einschlägig sind, gäbe es für die steuerrechtliche Gewinnermittlung keinen einheitlichen für die Wertaufhellung maßgeblichen Zeitpunkt.
  • Da die Erstellung der Steuerbilanz bzw. der Überleitungsrechnung regelmäßig erst im Anschluss an die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt, würde sich der Wertaufhellungszeitraum und damit auch der Zeitraum, in dem die künftige Wertentwicklung der Wirtschaftsgüter zu beobachten ist, verlängern. Bereits jetzt stellt die Überwachung der Wertentwicklung der Vermögensgegenstände hohe organisatorische Anforderungen an die Unternehmen; eine weitere Ausdehnung des Überwachungszeitraumes wäre u. E. nicht angemessen. Erschwerend kommt hinzu, dass nach Verwaltungsauffassung bei börsennotierten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bereits dann keine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegen soll, wenn der Kurs nur zu einem Zeitpunkt zwischen Abschlussstichtag und Aufstellung der Bilanz zwischenzeitlich wieder angestiegen ist (vgl. Tz. 21 des vorliegenden Entwurfs).
  • Gegen ein Abstellen auf die Aufstellung der Steuerbilanz spricht schließlich auch die Tatsache, dass u. E. unklar ist, zu welchem Zeitpunkt die Steuerbilanz bzw. die Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV als aufgestellt gilt. Sofern es nicht auf die Abgabe der Steuererklärung bzw. die Absendung des Datensatzes der sog. E-Bilanz ankommen soll, würde sich weiterhin die Frage stellen, wie die Erstellung der Steuerbilanz zu dokumentieren wäre.

Wir plädieren daher dafür, die Formulierung in den letzten beiden Sätzen der Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000 unverändert in Tz. 6 des neuen Schreibens zu übernehmen.

Zu Tzn. 8 und 9: Abnutzbares Anlagevermögen

Nach Satz 2 in Tz. 8 ist die verbleibende Nutzungsdauer für Gebäude nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG zu bestimmen. Dies ist u. E. kritisch zu sehen, denn von den Gebäuden, die nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG abgeschrieben werden, haben nur diejenigen eine Nutzungsdauer
oder Restnutzungsdauer, bei denen die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vorgenommen wird. Bei allen anderen Gebäudeabschreibungen ergibt sich zwar eine Restabschreibungsdauer – die vom gesetzlichen AfA-Satz, nicht aber von einer Nutzungsdauer abhängig ist – nicht jedoch eine Restnutzungsdauer. Aus der Formulierung des Satzes 2 folgt aber, dass ein Gebäude, das im Jahr 2000 angeschafft wurde und ohne Nachweis einer Nutzungsdauer mit 2 % abgeschrieben wird, am 31. Dezember 2012 für die Berechnung einer dauernden Wertminderung noch eine Restnutzungsdauer von 38 Jahren hat.

Um die Verwaltungsauffassung an dieser Stelle deutlich zu machen, regen wir an, ein Beispiel zur dauernden Wertminderung bei Gebäuden, die mit gesetzlich vorgeschriebenen Prozent­sätzen abgeschrieben werden, in die Tz. 9 einzufügen.

Zu Tz. 15: Börsennotierte Aktien

Im Vergleich zu dem in der Textziffer genannten BFH-Urteil vom 21. September 2011,
Az. I R 89/10, ist die Aussage im vorliegenden Entwurf restriktiver, als es das BFH-Urteil gebietet. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung soll laut Entwurf nämlich nur dann auszugehen sein, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag die Anschaffungskosten um mehr als 5 % unterschreitet und sich der Kurs bis zur Bilanzaufstellung nicht wieder erholt. Diese Auffassung wird auch anhand der Beispiele in der Tz. 16 deutlich gemacht.

Der BFH hat demgegenüber explizit entschieden, dass es auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag nicht ankommt. Im oben genannten Urteil bestätigt und präzisiert er seine Rechtsprechung dahingehend, dass er die im Senatsurteil Az. I R 58/06 vom 26. September 2007 (BStBl II 2009, S. 294) mangels Entscheidungserheblichkeit offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahingehend beantwortet, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren. Vor dem Hintergrund, dass die BFH-Rechtsprechung insoweit eigentlich unmissverständlich ist (vgl. auch Gosch, in: BFH/Pr 2012, S. 81, 82) und es sich um eine in mehreren Entscheidungen bestätigte ständige Rechtsprechung handelt, besteht für die engere Verwaltungsauffassung u. E. kein Raum mehr.

Zu Tz. 19: Umlaufvermögen

Sofern die Preise für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (z. B. Wertpapiere, Kassenbestände bzw. Forderungen in fremder Währung, Rohstoffe usw.) börsennotiert sind, sollte die Rechtsprechung des BFH zu Aktien im Anlagevermögen u. E. insoweit ebenfalls anwendbar sein, als der BFH Kursschwankungen zwischen Bilanzstichtag und -aufstellung keinen werterhellenden Charakter beimisst. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund im Hinblick auf das Umlaufvermögen insoweit andere Grundsätze gelten sollten.

Bei Umsetzung dieser Auffassung müsste auch die Lösung des Beispiels 8 in der Tz. 21 angepasst werden.

Zu Tzn. 33 bis 35: Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs

Die zu Tz. 19 vorgetragene Argumentation gilt analog auch für Fremdwährungsverbindlichkeiten, die dem laufenden Geschäftsverkehr zuzuordnen sind. Danach hat u. E. unabhängig von der Entwicklung im Wertaufhellungszeitraum eine Zuschreibung zu erfolgen, sofern der Wechselkurs am Bilanzstichtag höher ist als zum Zeitpunkt der Einbuchung der Verbindlichkeit.

Zu Tz. 42: Aufhebung von BMF-Schreiben

Nicht mit aufgeführt ist im Entwurf das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2009, BStBl. I 2009 S. 397 (Bewertungsobergrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG – Rückgängigmachung von Sonderabschreibungen). Da zwischenzeitlich die Einkommensteuer-Richtlinien neu gefasst wurden, sind die diesbezüglichen Aussagen des Schreibens überholt. Wir regen an zu prüfen, ob auch dieses Schreiben mit aufgehoben werden kann. Eine ggf. erforderliche Aussage zur Bewertungsobergrenze könnte noch mit in das im Entwurf vorliegende Schreiben aufgenommen werden.

Ergänzende Frage: Verzeichnispflicht bei Verzicht auf eine Teilwertabschreibung?

Mit dem BMF-Schreiben vom 12. März 2010 (BStBl. I 2010, S. 239) hat die Finanzverwaltung in der Tz. 13 die Auffassung vertreten, dass Wahlrechte, die nur steuerrechtlich bestehen, unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden können. Unklar ist an dieser Stelle, ob nach Verwaltungsauffassung eine Aufzeichnungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG besteht, wenn bei einer aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in der Handelsbilanz zwingend vorzunehmenden Abschreibung auf das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG gewährte Wahlrecht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung verzichtet wird.

Gegen eine Verzeichnispflicht spricht, dass das Wahlrecht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts gerade nicht ausgeübt wird. Denn nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG sind nur Abweichungen, die sich aus der Ausübung steuerlicher Wahlrechte ergeben, dokumentationspflichtig. Andererseits führt der Verzicht auf eine Teilwertabschreibung zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz, da in der Handelsbilanz ein Abschreibungsgebot besteht. In der Literatur wird eine Verzeichnispflicht daher teilweise bejaht (vgl. z. B. Kulosa in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 6 Rz. 361).

Wir regen eine klarstellende Äußerung der Verwaltung an, die den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit gibt; denn Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sollen grundsätzlich dazu führen, dass der steuerrechtliche Gewinn so ermittelt wird, als sei das Wahlrecht nicht ausgeübt worden (BMF-Schreiben vom 12. März 2010, a. a. O., Tz. 21).

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