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Allgemeinverfügung zur Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Oberste Finanzbehörden der Länder, 16. Dezember 2016

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
  • der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2016 (2 BvR 290/10 (BStBl II S. ... = SIS 16 18 73) und 2 BvR 323/10 = SIS 16 18 72) und vom 13. Juli 2016 (2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 16. Dezember 2016 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Ein-kommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 16. Dezember 2016 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2005.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu-ständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg
S 0338/42

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37 - S 0338-1/2

Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
S 0625-1/2016

Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
33-S 0625/16#01#02

Die Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-3/2016-13-2

Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
S 0338 - 2016/003 - 51

Hessisches Ministerium
der Finanzen
S 0338 A - 024 - II 11

Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2016/001

Niedersächsisches
Finanzministerium
S 0338 - 10/9 - 33 11

Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen
S 0623 - 8 - V A 2

Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz
S 0625 A - 10-002 - 446

Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625-1#007, 2016/118761

Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
31-S 0625/20/1-2016/52357

Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 5

Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
S 0338-013/17

Thüringer Finanzministerium
S 0622 A - 26

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