BMF: Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften

Bundesministerium der Finanzen 14. Dezember 2015, IV C 2 - S 2742/07/10004 (DOK 2015/1149958)

Im Urteil vom 31. März 2004, I R 83/03 (BFH/NV 2004 S. 1482 = SIS 04 33 33) hat der I. Senat des BFH sein Urteil vom 8. August 2001, I R 106/99 (BStBl 2003 II S. 487 = SIS 01 13 93) bestätigt und entschieden, dass die Tätigung von Risikogeschäften (Wertpapiergeschäfte) durch eine GmbH regelmäßig nicht die Annahme rechtfertige, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft sei grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Anders als von der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 19. Dezember 1996 (BStBl 1997 I S. 112 = SIS 97 05 14) und vom 20. Mai 2003 (BStBl 2003 I S. 333 = SIS 03 27 23) vertreten, gelte dies auch dann, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen aus den Risikogeschäften einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH andererseits ein allenfalls entfernter ist.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2003 (BStBl I S. 333 = SIS 03 27 23) wird aufgehoben.

Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 19. Dezember 1996 (BStBl 1997 I S. 112 = SIS 97 05 14) ist nicht anzuwenden, soweit die darin enthaltenen Ausführungen den vorstehenden Grundsätzen der Urteile des BFH vom 8. August 2001, I R 106/99 (BStBl 2003 II S. 487 = SIS 01 13 93) und vom 31. März 2004, I R 83/03 (BFH/NV 2004 S. 1482 = SIS 04 33 33) entgegenstehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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