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BMF: Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei nach § 15a EStG nicht verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft

Anwendung des BFH-Urteils I R 65/11 vom 29. August 2012

Bundesministerium der Finanzen 15. Juli 2013, IV C 2 - S 2770/07/10004 :004 (DOK 2013/0457677) (BStBl 2013 I S. 921 = SIS 13 20 18)

In seinem Urteil vom 29.8.2012 (BStBl II S. ... = SIS 12 30 31) hat der BFH entschieden, dass ein passiver Ausgleichsposten i.S.d. § 14 Absatz 4 KStG für Mehrabführungen nicht zu bilden ist, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste aus einem KG-Anteil aufgrund außerbilanzieller Zurechnung gemäß § 15a EStG neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn die Fallkonstellation des Urteilssachverhalts vorliegt, das heißt, wenn die handelsrechtliche Verlustübernahme aufgrund der Anwendung des § 15a EStG dem Betrag entspricht, der auch nach der Steuerbilanz für die Einkommensermittlung zugrunde zu legen ist.

Mit Ausnahme des genannten Anwendungsfalls des § 15a EStG ist in allen anderen Fällen bei der Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten weiterhin nach dem Wortlaut des § 14 Absatz 4 Satz 6 KStG auf die Abweichung des an den Organträger abgeführten Gewinns vom Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abzustellen. Die organschaftlichen Ausgleichsposten sind aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Absatz 4 Satz 1 KStG in der Steuerbilanz zu aktivieren oder zu passivieren.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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