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Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG

OFD Rheinland 11.4.2011

Ab dem VZ 2010 ist im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Vorsorgepauschale zu berücksichtigen, die sich aus Teilbeträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zusammensetzt. Als Teilbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind dabei mindestens 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II, IV bis VI und höchstens 3.000 EUR in der Steuerklasse III anzusetzen (Mindestvorsorgepauschale; § 39 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG). Diese Mindestbeträge sind vom Arbeitgeber auch dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer keine Beiträge zu einer inländischen Krankenversicherung zahlt (z.B. auch bei Polizeivollzugsbeamten, bei denen Krankheitskosten im Rahmen der Heilfürsorge in voller Höhe vom Dienstherrn übernommen werden und Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit, die Anspruch auf eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung haben).

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird ab VZ 2010 keine Vorsorgepauschale mehr angesetzt; es werden nur noch tatsächlich geleistete Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Soweit die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung höher sind als die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbaren Beträge für Vorsorgeaufwendungen, die neben den Beiträgen zur Altersvorsorge begünstigt sind, ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Bei dieser ist zur Kz 185 im SB 47/48 eine "1" anzuweisen.

Der Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sieht vor, Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn (bis 10.200 EUR bzw. wenn die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllt sind, bis 19.400 EUR) von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu befreien. Dieses hätte zur Folge, dass bei Arbeitnehmern, die die o.g. Arbeitslohngrenzen nicht überschreiten und deren Veranlagung wegen der Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren zutreffend berücksichtigten Vorsorgepauschale zu einer Nachzahlung führt, der Antrag auf Veranlagung zurückgenommen werden kann. Da die beabsichtigte Neuregelung bereits rückwirkend ab dem VZ 2010 gelten soll, bestehen keine Bedenken, in den betroffenen Fällen Einsprüche bis zur gesetzlichen Neuregelung ruhen zu lassen.

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