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Bund der Steuerzahler NRW: Wichtiges Kindergeldurteil für Studierende - Die Prüfungsergebnisse zählen!

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. 11.1.2016, Presseinformation 01/2016

Gute Nachrichten für Studierende und ihre Eltern: Kindergeld wird so lange gezahlt, bis die Prüfungsergebnisse vorliegen. Eine universitäre Ausbildung endet erst, wenn dem Studierenden die Prüfungsergebnisse mitgeteilt werden und nicht bereits mit dem Ablegen der letzten Prüfung. Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam (Az. 4 K 357/11 = SIS 15 20 13). Damit schafft das Gericht Rechtssicherheit für Eltern, deren Kinder länger auf ihre Noten warten müssen.
Im Fall hatte die Studentin ihre Diplomarbeit abgegeben, jedoch die Prüfungsergebnisse erst sechs Monate später erhalten. Während dieser Wartezeit war sie weiter an der Universität immatrikuliert und jobbte nebenbei im Schnitt knapp 15 Stunden in der Woche.

Die Familienkasse strich das Kindergeld, weil sich das Kind nach Ablegen der Prüfung nicht mehr in einer Berufsausbildung befände und damit die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes nicht mehr vorlägen, so das Argument der Familienkasse. Falsch, urteilte das Sächsische Finanzgericht. Die Berufsausbildung endet grundsätzlich erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Etwas anderes gilt nur, wenn das Kind vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bereits eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt oder das 25. Lebensjahr vollendet hat, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Eltern, denen das Kindergeld gestrichen wird, weil das studierende Kind länger auf seine Prüfungsergebnisse warten muss, sollten dies nicht akzeptieren. Mit Hinweis auf die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts können sie die Fortzahlung des Kindergeldes bis zum Vorliegen der Prüfungsergebnisse verlangen.
 
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