Bundessteuerberaterkammer: Gewerbesteuerpflicht für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bestätigt

Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Pressemitteilung 09/2018 vom 10.04.2018

„Wir bedauern diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes außerordentlich“, so Dr. Schwab, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). „Aus unserer Sicht hätte zumindest aufgrund der Rückwirkung ein Verfassungsverstoß bejaht werden können. Nur durch das konsequente Anknüpfen an den Dispositionszeitpunkt des Steuerpflichtigen kann für ihn Planungssicherheit gewährleistet werden. Stattdessen wird der Zeitpunkt, ab dem kein Vertrauensschutz mehr gilt, zulasten des Steuerpflichtigen immer weiter nach vorne verlagert.“

Im heute veröffentlichten Urteil 1 BvR 1236/11 vom 10. April 2018 vertritt das BVerfG die Auffassung, dass die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Jahr 2002 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das Gericht sieht weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift. Damit wurde die Verfassungsbeschwerde einer Kommanditgesellschaft zurückgewiesen, die für die bei den Veräußerern verbliebenen Gewinne aus dem Verkauf ihrer Kommanditanteile Gewerbesteuer zu entrichten hatte.

Die Kommanditgesellschaft hatte den ursprünglichen Vertrag über die Veräußerung der Anteile bereits am 5. August 2001 und damit vor der Weiterleitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung an den Bundesrat am 17. August 2001 abgeschlossen. Nach Auffassung der BStBK muss dieser Zeitpunkt maßgeblich für den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen sein.
 
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