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Umsatzbesteuerung öffentlicher Einrichtungen: Wahlmöglichkeit nur noch bis 31.12.2016

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 3.8.2016

Finanzstaatssekretär Dr. Stephan Weinberg weist auf die am Ende des Jahres ablaufende Frist hin, innerhalb derer öffentliche Einrichtungen beim Finanzamt erklären können, wie sie künftig umsatzsteuerlich zu behandeln sind. „Die Frist ist gesetzlich festgeschrieben und daher nicht verlängerbar“, teilt Dr. Weinberg mit. „Öffentliche Einrichtungen müssen daher rechtzeitig ihre Entscheidungsgremien befassen, damit sie die Erklärung fristgerecht bis zum Jahresende abgeben können.“
Hintergrund sind die zum Jahresbeginn grundlegend geänderten gesetzlichen Regeln zur Umsatzbesteuerung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen. Sie mussten an das europäische Mehrwertsteuerrecht angepasst werden, nachdem der Bundesfinanzhof die bisherige nationale Rechtspraxis beanstandet hatte. Betroffen sind alle juristischen Personen öffentlichen Rechts, also insbesondere Bund, Länder, Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts sowie kirchenrechtliche Körperschaften. Bislang wurden deren entgeltliche Aktivitäten, z.B. die Vermögensverwaltung, in der Regel nicht besteuert. Das europäische Mehrwertsteuerrecht schreibt dagegen eine Besteuerung grundsätzlich vor, wenn andernfalls größere Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Unternehmer drohen. Zum Jahresbeginn 2016 wurde daher die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b Umsatzsteuergesetz neu geregelt und stärker auf die Wettbewerbsbedingungen ausgerichtet.

„Dies bedeutet für alle öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einen Paradigmenwechsel: sie müssen künftig stets die Wettbewerbsrelevanz ihrer entgeltlichen Aktivitäten im Auge behalten und gegebenenfalls Umsatzsteuer abführen“, führt Staatssekretär Dr. Weinberg aus. Der Gesetzgeber habe daher einen langen Übergangszeitraum eingeräumt. Wer bis Ende 2016 wirksam beim Finanzamt eine sogenannte Optionserklärung abgibt, kann danach das alte Recht noch bis zu weiteren vier Jahren anwenden. „Dies soll den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die nötige Zeit geben, um ihre Aktivitäten zu überprüfen und ihre Organisation zu optimieren, damit die neuen steuerlichen Anforderungen erfüllt werden können“, erläutert Dr. Weinberg. Daher sei die Abgabe der Optionserklärung in den meisten Fällen auch sinnvoll. „Wer dagegen bis Jahresende nichts erklärt, für den gilt ab 1.1.2017 unwiderruflich das neue Recht“, so Dr. Weinberg.

Um den Betroffenen eine Hilfestellung bei der Abgabe der Optionserklärung zu geben, hat das Landesamt für Steuern auf seiner Homepage (https://www.lfst-rlp.de) Hinweise und ein Musterschreiben zur Abgabe der Optionserklärung eingestellt. Weitere Einzelheiten ergeben sich auch aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (http://www.bundesfinanzministerium.de). Zu Fragen der Abwicklung der Wahlrechtsausübung in Einzelfällen erteilen auch die zuständigen Finanzämter oder das Landesamt für Steuern Auskunft.
 
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