Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Erhöhung sozial unausgewogen! Besser: Pendlerpauschale ab dem 1. Kilometer anpassen!

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V., Pressemeldung Nr. 3 vom 28.2.2022

Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1.200 Euro. Das hört sich gut an, entlastet alle Bürgerinnen und Bürger ebenso wie die Anhebung des Grundfreibetrages. Der Unterschied: Letzteres ist gerecht, ersteres sozial unausgewogen. Warum ist das so?

Nutznießer der Werbungskostenpauschale sind diejenigen Arbeitnehmer, die gar keinen oder nur geringen tatsächlichen Aufwand für ihre Berufstätigkeit haben oder deren Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet werden. Vor allem leitende Angestellte profitieren von Dienstwagen, Firmenhandy und weiteren Vergünstigungen und erhalten obendrauf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro. Hinzu kommt, dass er sich aufgrund ihres hohen Einkommens stärker steuermindernd auswirkt.

Erhöhte Werbungskosten werden am häufigsten von Arbeitnehmern im mittleren Einkommensbereich geltend gemacht. Für sie bringt aber die Anhebung des Pauschbetrages keinen Cent Entlastung.

Dass es auch anders geht, beweist zum Beispiel das österreichische Einkommensteuerrecht. Dort wird bei nichtselbständigen Einkünften für Werbungskosten lediglich ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abgezogen. Daneben können andere Kosten berücksichtigt werden. Dadurch werden Mitnahmeeffekte eingeschränkt. Das ist gerecht: Es werden diejenigen entlastet, die tatsächlich einen hohen finanziellen Aufwand haben und nicht diejenigen subventioniert, die keine Aufwendungen haben.

Nach dem Entlastungspaket des Koalitionsausschusses soll von 2022 an eine höhere Pendlerpauschale von 38 Cent ab dem 21. Kilometer gelten. Für die meisten Pendler bleibt die Pauschale somit unverändert. „Das ist unzureichend und stellt keine realitätsnahe, sachgerechte Typisierung dar“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine. „Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass höhere Kosten erst ab dem 21. Kilometer anfallen“, so Nöll. Angesichts der aktuellen Preisentwicklungen an den Tankstellen, aber auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bedarf die Entfernungspauschale dringend einer Anpassung und zwar ab dem ersten Kilometer! Bürger, die keine Fahrkosten haben und trotzdem Leidtragende der gegenwärtigen Krise sind, können jedoch durch eine Erhöhung des Grundfreibetrages entlastet werden.

Beispielrechnungen:

Die geplante Anhebung des Grundfreibetrags führt zu folgender Steuerentlastung*:

zu versteuerndes
Einkommen
Jährliche
Steuerminderung
9.985 € 0 €
10.350 € 52 €
15.000 € 68 €
20.000 € 69 €

Die geplante Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro führt für diejenigen, die keine höheren Werbungskosten haben, zu einer Steuerentlastung** von:

Monatlicher
Bruttolohn
Monatliche
Steuerminderung
Jährliche
Steuerminderung
1.500 € 3,60 € 43 €
2.000 € 4,25 € 51 €
4.000 € 5,58 € 67 €
6.000 € 7,00 € 84 €

Die geplante Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro führt für
diejenigen, die 30 km zur Arbeit fahren müssen, zu einer Steuerentlastung** von:

Monatlicher
Bruttolohn
Monatliche
Steuerminderung
Jährliche
Steuerminderung
1.500 € 3,16 € 38 €
2.000 € 4,09 € 49 €
4.000 € 5,41 € 65 €
6.000 € 6,92 € 83 €

* Grundtabelle, Vergleich zum geltenden Steuertarif, keine Änderung weiterer Tarifstufen
** Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer, Berücksichtigung des geltenden Tarifs

Fazit:

Wer nur 20 km täglich zur Arbeit fährt, wird bei den Werbungskosten überhaupt nicht entlastet. Ein solcher Arbeitnehmer profitiert weder von der Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer noch von der Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, weil die Entfernungspauschale bei 220 Arbeitstagen 1.320 Euro beträgt (220 x 20 km x 0,30 €) und er diese vor und nach der Änderung geltend machen kann.

Arbeitnehmer, die arbeitstäglich 30 Kilometer zur Arbeit und zurück fahren müssen, würden aufgrund der erhöhten Entfernungspauschale lediglich 66 Euro mehr absetzen (220 x 20 km x 0,30 € + 220 x 10 km x 0,38 € = 2.156 €) als mit der bisher geltenden Entfernungspauschale (220 x 20 km x 0,30 € + 220 x 10 km x 0,35 € = 2.090 €). Ursächlich ist die fehlende Anhebung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer bei gleichzeitiger Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.

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