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Faire Besteuerung: EU-Kommission begrüßt Einigung über Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/22/7674 vom 13. Dezember 2022

Die Kommission begrüßt die gestern Abend vom tschechischen Vorsitz des EU-Rates angekündigte einstimmige Einigung über den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie, mit der eine effektive Mindestbesteuerung großer multinationaler Konzerne gewährleistet werden soll. Mit dieser historischen Einigung kommt die EU ihrem Versprechen nach, bei der Umsetzung der Vereinbarung der OECD über eine globale Steuerreform eine Vorreiterrolle zu übernehmen. Ziel dieser Vorschriften ist ein fairer, transparenter und stabiler internationaler Rahmen für die Unternehmensbesteuerung.  

Die Richtlinie, die noch im schriftlichen Verfahren förmlich vom Rat angenommen werden muss, umfasst gemeinsame Vorschriften zur Berechnung des effektiven Mindeststeuersatzes von 15 %, damit dieser ordnungsgemäß und einheitlich in der gesamten EU angewandt wird. Der Mindeststeuersatz von 15 % wurde von 137 Ländern auf globaler Ebene vereinbart.

Die Vorschriften sollen für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. EUR pro Jahr gelten. Sie finden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Für den Fall, dass der effektive Mindeststeuersatz nicht von dem Land angewandt, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist, kann der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft gemäß den neuen Bestimmungen eine „Top-up-Steuer“ erheben. Die Richtlinie gewährleistet auch die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2023 umsetzen.

Hintergrund

Die Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen (Säule 2) ist einer der beiden Arbeitsbereiche der globalen OECD-Vereinbarung. Der andere ist die teilweise Neuzuweisung von Besteuerungsrechten (sogenannte Säule 1). Mit der Säule 1 soll auf internationaler Ebene geregelt werden, wie die Besteuerungsrechte an den Gewinnen der größten und rentabelsten multinationalen Unternehmen zwischen den Ländern verteilt werden, damit den sich wandelnden Geschäftsmodellen – beispielsweise der Tatsache, dass Unternehmen an einem Ort tätig sein können, ohne dort auch physisch präsent zu sein – Rechnung getragen wird.

Quote(s)
Die Einigung über die Mindestbesteuerung von Unternehmen ist ein Triumph der Fairness, der Diplomatie und des Multilateralismus. Die Europäische Kommission hat sich kontinuierlich für diese Vereinbarung eingesetzt, und ich freue mich, dass sie nun endlich Wirklichkeit wird. Das gemeinsame europäische Interesse hat sich durchgesetzt, und ich danke dem französischen und dem tschechischen Ratsvorsitz für all ihre Bemühungen, die die Einigung möglich gemacht haben. Wir müssen uns nun darauf konzentrieren, die Beratungen über die andere Säule des globalen Übereinkommens über die Besteuerung der größten multinationalen Konzerne zum Abschluss zu bringen und diese in das Unionsrecht umzusetzen.
Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni - 13/12/2022
Amtsblatt der Europäischen Union L 328 vom 22. Dezember 2022
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