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Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG

Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Bundesministerium der Finanzen 24.7.2020

Das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Die steuerlichen Regelungen des Gesetzes sollen verhindern, dass allein der Brexit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen auslöst, obwohl dieser bereits alle wesentlichen steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat („Brexit als schädliches Ereignis“).

Dabei handelt es sich um Regelungen zur Vermeidung einer

  • rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Absatz 1 und 2 UmwStG);
  • zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u. a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen;
  • Verzinsung in den Fällen einer Ratenzahlung nach § 6b Absatz 2a EStG bei Ersatzbeschaffung im Vereinigten Königreich nach dem Brexit, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist;
  • schädlichen Verwendung (§ 93 Absatz 1 EStG) in bestimmten definierten „Altfällen“ und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der „Riester“-Förderung;
  • Nachversteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für steuerbegünstigt übertragenes Vermögen, bei der allein der Brexit zu einem nachträglichen Entfallen der Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung führen würde (§§ 13a - 13c, 28a ErbStG);
  • Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes oder Wegfall eines grunderwerbsteuerbegünstigten Verbundes, die allein auf dem Umstand beruhen, dass eine britische Limited nach dem Brexit nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt wird (§§ 4 Nr. 6, 6a Satz 5 GrEStG).

Durch § 1 Absatz 2 Satz 3 UmwStG wird sichergestellt, dass eine übertragende Gesellschaft, die von der Übergangsregelung in § 122m UmwG Gebrauch macht, in den persönlichen Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes fällt, obwohl sich der Sitz der Gesellschaft nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland außerhalb der EU und des EWR befindet.

Zudem wurde eine gesetzliche Klarstellung aufgenommen, dass der Brexit allein nicht die Rechtsfolge des § 12 Absatz 3 KStG (Auflösungsfiktion) oder des § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG (Widerruf der Stundung bei der Wegzugsbesteuerung) auslöst und sichergestellt, dass eine anschließende Sitzverlegung oder ein anschließender Wegzug nach dem Brexit vom Vereinigten Königreich in einen anderen Drittstaat zur Besteuerung oder zum Widerruf der Stundung führt. Auch wurde klargestellt, dass der Brexit allein nicht zu einer Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven britischer Gesellschaften (z. B. Limiteds) mit Geschäftsleitung im Inland führt (§ 12 Absatz 4 KStG).

Im Finanzmarktbereich wurden Regelungen getroffen, um nachteilige Auswirkungen für den Fall eines Austrittes des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Austrittsabkommen zu vermeiden. Da seit der Verabschiedung dieser Regelungen das Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in Kraft getreten ist und damit ein Übergangszeitraum bis Ende 2020 besteht, während dem Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich weiterhin grenzüberschreitend im Inland tätig sein können, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung und am Bedarf für eine Anwendung dieser Regelungen.

Zudem wurden entsprechend den Bestimmungen im Koalitionsvertrag Regelungen geschaffen, mit denen Risikoträgerinnen und Risikoträger i. S. der Institutsvergütungsverordnung, die nicht leitende Angestellte i. S. des Kündigungsschutzgesetzes sind und deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt, leitenden Angestellten, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, im Hinblick auf den Kündigungsschutz gleichgestellt werden. Hierdurch sollen Risiken für bedeutende Institute des Finanzsektors minimiert werden, die aus der Tätigkeit natürlicher Personen erwachsen, welche besonderen Einfluss auf das Risikoprofil des gesamten Instituts haben können. Die diesbezügliche Anpassung des Kreditwesengesetzes (KWG) betrifft ausschließlich Risikoträgerinnen und Risikoträger bedeutender Institute, die eine jährliche fixe Vergütung von aktuell mindestens 248.400 Euro – Alte Bundesländer – bzw. 232.200 Euro – Neue Bundesländer – beziehen. Für alle anderen Beschäftigten der Finanzwirtschaft ergeben sich keine Änderungen des Kündigungsschutzes.

Darüber hinaus wurden bestandsschützende Regelungen im Bereich des Pfandbriefgesetzes und des Bausparkassengesetzes aufgenommen: Mit der Ergänzung zum Pfandbriefgesetz wird umfassender Bestandsschutz für die bis zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU in Deckung genommenen britischen Werte geschaffen. Diese dürfen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin - wie bisher - zur Deckung verwendet werden (keine Anrechnung auf die für Drittstaaten insgesamt geltende 10 % Obergrenze). Im Bausparkassengesetz gewähren die Ergänzungen Bestandsschutz für bestehende (Wert-) Anlagen im Vereinigten Königreich sowie für die grundpfandrechtliche Forderungssicherung.

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