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Kein Bestandsschutz für Steuerbefreiungen

Deutscher Bundestag, Kurzmeldung vom 5.2.2019 (hib 136/2019)

Steuerbefreiungen stellen Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung dar und entfalten keinerlei Bestandsschutz. Mit diesem Hinweis antwortet die Bundesregierung (19/7404 [pdf]) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/6982 [pdf]), die wissen wollte, warum für aus Klärgasen erzeugten und selbst verbrauchten Strom seit einiger Zeit unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes Stromsteuer erhoben wird. Wie die Bundesregierung dazu erläutert, sind Generalzolldirektion und die Hauptzollämter bei ihrer Beurteilung an die Gesetze sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden "und setzen diese um".

Die Regierung beschreibt in der Antwort ausführlich die Situation der mit Klärgas arbeitenden Stromerzeugungsanlagen. Diese seien typischerweise ganzjährig mit hoher Auslastung in Betrieb. Insbesondere der in großen Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt (zwei Megawatt reichen etwa für die Versorgung von rund 3.500 Haushalten) zum Eigenverbrauch erzeugte Strom sei unabhängig von der Stromsteuer kostengünstiger als regulär aus dem Stromnetz zugekaufter Strom. So würden selbst kleine Klärgasanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von nur 0,2 Megawatt Stromgestehungskosten von 6,96 Cent pro Kilowattstunde haben, während diese Kosten aus dem Netz bei rund 13 Cent pro Kilowattstunde liegen würden. Da die Stromgestehungskosten in Anlagen mit mindestens zwei Megawatt Nennleistung nochmals geringer seien, geht die Regierung davon aus, dass die jetzt erfolgende Besteuerung von Strom aus Klärgas "die Stromerzeugungsanlagen weder unwirtschaftlich werden lässt, noch dass die Erreichung der Klimaschutzziele hiervon negativ beeinflusst wird".
 
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