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BZSt: Hinweis zu Freistellungsbescheinigungen nach § 50d Abs. 2 EStG

Bundeszentralamt für Steuern 29.10.2018

In Ausnahmefällen kann die Situation entstehen, dass der von dem Antrag umfasste Freistellungszeitraum abläuft, bevor die Freistellungsbescheinigung tatsächlich ausgestellt werden konnte. Ein solcher Ausgang ist insbesondere dann denkbar, wenn die Bearbeitung des Antrages sich aufgrund eines komplexen Sachverhaltes oder schwieriger Rechtsfragen verzögert. Grundsätzlich kann die beantragte Freistellungsbescheinigung dann auch nachträglich erteilt werden.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Steueranmeldungen, in denen die freizustellenden Vergütungen angemeldet wurden, bereits verjährt sind. Vor diesem Hintergrund wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.04.2018, I R 59/15 = SIS 18 11 93 (insbesondere Tz. 37) hingewiesen, das hier im Volltext aufgerufen werden kann:

BFH Urteil vom 25.4.2018, I R 59/15

Der BFH verneint das Rechtsschutzinteresse im Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 EStG, falls die in den Steueranmeldungen zu sehenden Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO geändert werden können, weil der Vorbehalt der Nachprüfung inzwischen wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist entfallen ist.

Die Berichtigung einer Steueranmeldung aufgrund einer nachträglich erteilten Freistellungsbescheinigung kommt also nur in Betracht, wenn durch entsprechende Anträge/Maßnahmen der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt wurde.

Für Steueranmeldungen, die im Jahr 2014 abgegeben wurden, kann die Festsetzungsfrist mit dem

31. Dezember 2018

enden, soweit keine Ablaufhemmung eintritt.

Auch die Erstattung von Steuerabzügen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Entlastungsverfahren nach § 50d EStG kommt nur dann in Betracht, wenn – neben der bereits beantragten Freistellungsbescheinigung – zusätzlich ein entsprechender Erstattungsantrag nach § 50d Abs. 1 EStG innerhalb der gesetzlichen Antragsfristen beim BZSt gestellt wurde.

Quelle: www.bzst.de

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