Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom 22.12.2011 wurde u.a. § 77 Abs. 1a SGB IV geändert. Danach obliegt die Prüfung der Jahresrechnung von gesetzlichen Krankenkassen einem Wirtschaftsprüfer bzw. einem vereidigten Buchprüfer (§ 77 Abs. 1a Satz 5 SGB IV). Dementsprechend handelt es sich künftig bei der Prüfung der Jahresrechnung um eine gesetzliche Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer.
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