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Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine: Viele Arbeitnehmer können höhere Fahrtkosten absetzen

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 13.7.2012, Presseinformation Nr. 17

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch seine Rechtsprechung den Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ grundlegend geändert. Mit Urteil vom 19.1.2012 (Az. VI R 36/11 = SIS 12 09 50) knüpfte er an die Rechtsprechung vom 9.6.2011 (Az.: VI R 55/10 = SIS 11 27 14, VI R 58/09 = SIS 11 27 15 und VI R 36/10 = SIS 11 27 13) an und entschied: Ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten (z.B. Rettungswachen und Notarztwagen) nebeneinander innehaben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits mit Schreiben vom 15.12.2011 = SIS 11 39 62 festgelegt, dass die Grundsätze der oben genannten Urteile auf alle noch offenen Fälle anzuwenden sind.

„Betroffene Arbeitnehmer, und das sind durchaus nicht nur Rettungsassistenten, können unter Umständen eine Menge Geld sparen“, erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, „denn wer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, braucht sich auch nicht mit der Entfernungspauschale, die ja nur für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt, abspeisen zu lassen.“

Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte können Aufwendungen für ihre berufsbedingten Fahrten und für Verpflegung nunmehr uneingeschränkt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Das bedeutet, sie können Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (aus Vereinfachungsgründen bei Verwendung eines privaten Pkws 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) auch für die Fahrten zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ansetzen, wenn sie diese beispielsweise nur zu Kontrollzwecken oder zum Fahrzeugwechsel aufsuchen. Voraussetzung ist natürlich, dass sie dort nicht schwerpunktmäßig tätig sind.

Konkret bedeutet dies: Konnte ein S- oder U-Bahnfahrer, der an 220 Tagen im Jahr 25 km zu seinem Depot fährt, um von dort aus seine Fahrtätigkeit aufzunehmen, bislang lediglich 1.650 Euro (220 Tage x 25 km x 0,30 Euro) als Werbungskosten ansetzen, verdoppelt sich sein berücksichtigungsfähiger Aufwand jetzt auf 3.300 Euro (220 Tage x 50 km [hin- und zurück] x 0,30 Euro), sofern er mit dem eigenem Pkw fährt. Außerdem kann er bei einer täglichen Abwesenheit von mehr als acht Stunden sechs Euro, bei täglicher Abwesenheit von mehr als 14 Stunden 12 Euro als „pauschalen Verpflegungsmehraufwand“ geltend machen.

Nöll: „In den Fällen des S- oder U-Bahnfahrers bestehen keine Zweifel, dass der Fahrer über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Es sind aber auch Sachverhaltskonstellationen denkbar, bei denen die Auffassungen des Steuerpflichtigen und des Finanzamtes auseinandergehen könnten.“

Laut BMF-Schreiben vom 15.12.2011 = SIS 11 39 62 kann von einer regelmäßigen Arbeitsstätte immer dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

  • einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
  • in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
    • arbeitstäglich
    • einen Arbeitstag pro Woche oder
    • mindestens 20% der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
    tätig werden soll (Prognoseentscheidung).

Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es zum einen auf die hinreichende zentrale Bedeutung einer Tätigkeitsstätte gegenüber anderen Tätigkeitsstätten an und zum anderen ist der inhaltliche und qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit maßgebend.

Wenn Abgrenzungsprobleme bezüglich der hinreichenden Bedeutung einer Tätigkeitsstätte oder dem qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt bestehen, sollte dem Finanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, auf der dieser bestätigt, an welchem Ort der Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers liegt.

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