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Bundessteuerberaterkammer zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie

Bundessteuerberaterkammer 8.7.2016, Stellungnahme an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

(...) Grundsätzlich begrüßt die Bundessteuerberaterkammer alle Bemühungen, die Steuerpflichtigen von entbehrlichen bürokratischen Pflichten zu entlasten. Besondere Bedeutung kommt dabei auch der Beachtung der One in, one out – Regel zu, um ein immer weiteres Anwachsen von Bürokratie zu vermeiden. Im Bereich des Steuerrechts werden die aktuellen Bemühungen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Gewinnverlagerungen und Steuerhinterziehung dazu führen, dass Unternehmen mit zahlreichen neuen Dokumentationspflichten belastet werden. Aufgrund der internationalen Absprachen ist dieser Aufbau neuer Bürokratie leider nicht von der One in, one out – Regel betroffen. Dennoch sollte bei der Einführung zusätzlicher Dokumentationspflichten berücksichtigt werden, dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen steuerehrlich ist und nicht wegen des Fehlverhaltens einzelner übermäßig belastet werden sollte. Das erhöhte Informations- und Transparenzbedürfnis der Finanzverwaltung darf nicht außer Verhältnis zur Bekämpfung/Vermeidung einzelner Missbrauchsfälle stehen.

Die Nachbesserung einmal eingeführter Regelungen ist stets problematisch. Dies zeigt sich auch an der nun vorgeschlagenen Änderung der Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Eine echte bürokratische Entlastung der Unternehmen bzw. der Steuerberaterkanzleien brächte allein die Rückkehr zur alten Fälligkeitsregel.

Anlage

Stellungnahme
der Bundessteuerberaterkammer
zum
Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie

Artikel 3: Änderung der Abgabenordnung

Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen

Der Entfall der Aufbewahrungspflicht von empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, nach § 147 Abs. 3 AO ist nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer ein guter Schritt.

Darüber hinaus möchten wir jedoch anregen, das Thema der Aufbewahrungsfristen und -regelungen einmal umfassend neu anzugehen. Die Regelung der Aufbewahrungspflichten ist insgesamt unübersichtlich. Dies führt in der Praxis oft dazu, dass zur Sicherheit mehr aufbewahrt wird als eigentlich nötig.

Artikel 5: Änderung des Einkommensteuergesetzes

Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen

Die in § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG vorgesehene Anhebung von 4.000,00 € auf 5.000,00 € als den Betrag, ab dem eine vierteljährliche statt einer monatlichen Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen möglich ist, sehen wir als einen Schritt in die richtige Richtung.

Entlastet werden sollen laut Begründung zum Gesetzentwurf Betriebe mit ein oder zwei Arbeitnehmern. Die Lohnsumme, auf die eine Lohnsteuer von 5.000,00 € entsteht, liegt aktuell bei rund 34.850 € (Lohnsteuer-Tabellen, Steuerklasse I und IV). Bei zwei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern dürften diese – bei einer vereinfachten Beispielrechnung – nicht einmal den Mindestlohn verdienen, um die Grenze nicht zu überschreiten (8,50 € x 40 Arbeitsstunden pro Woche x 52 Wochen = 17.680,00 €, bei zwei Arbeitnehmern 35.360,00 €).

Vor diesem Hintergrund erscheint die Entlastungswirkung für die Arbeitgeber eher marginal. Es sollte geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anhebung des Mindestlohns auf 8,77 € nicht eine weitere Anhebung des Grenzbetrags auf mindestens 5.500,00 € (dies entspräche einer Lohnsumme von rund 36.750 €) umsetzbar wäre.

Zusätzlicher Vorschlag: Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Wie auch bereits in der Eingabe der Bundessteuerberaterkammer vom 15. Juni 2015 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Energie im Deutschen Bundestag, Dr. Peter Ramsauer, anlässlich des ersten Bürokratieabbaugesetzes, möchten wir erneut dringend für eine Anhebung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG plädieren.

Eine solche Anhebung ist mehr als überfällig, da der Betrag bereits seit 1965, also seit 51 Jahren, mit 410,00 €, vormals 800,00 DM, unverändert geblieben ist. Die damals mit der Einführung der GWG-Grenze bezweckte Vereinfachung für die Unternehmen wird bereits seit langem nicht mehr erreicht.

Eine deutliche Anhebung dieses Betrags, etwa auf 1.000,00 €, wäre nicht mehr als eine Anpassung des Betrags an die zwischenzeitliche Inflation und würde für viele kleine und mittlere Unternehmen die Notwendigkeit entfallen lassen, aufwändige Berechnungen anzustellen, um das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Einstellung in einen Sammelposten ausüben zu können. Bei einer ausreichenden Anhebung der GWG-Grenze könnte vielmehr u. E. § 6 Abs. 2a EStG wieder entfallen, mit dem die Sammelpostenmethode eingeführt wurde.

Eine weitere Entlastung von Bürokratie könnte darüber hinaus erreicht werden, wenn der Wert von 150,00 €, ab dem Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen sind, ebenfalls angehoben würde.

Artikel 6: Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Anhebung der Grenzen für die Kleinunternehmereigenschaft i. S. d. § 19 UStG

Nach Art. 281 ff. MwStSystRL können Mitgliedstaaten nationale Sonderregelungen in Form von Steuerbefreiungen für Kleinunternehmer erlassen. Derzeit ist die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG für Inländer geregelt. Hiernach ist ein im Inland ansässiger Unternehmer mit einem Umsatz von bis zu 17.500,00 € im vorangegangenen Kalenderjahr und voraussichtlich keinem höheren Umsatz als 50.000,00 € im laufenden Kalenderjahr von der Umsatzsteuer befreit.

Mitgliedstaaten sind gem. Art. 286 MwStSystRL ermächtigt, die Kleinunternehmergrenze zur Wahrung des realen Wertes anzuheben. Seit Einführung der derzeit gültigen Grenzen für die Kleinunternehmerregelung sind mehr als 10 Jahre vergangen und Preissteigerungen eingetreten.

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt daher die nun vorgesehene Anhebung der Grenze von 17.500,00 € auf 20.000,00 € ausdrücklich. Die Anhebung trägt dazu bei, dem ursprünglichen Gedanken der Vereinfachung in Bagatellfällen weiterhin Geltung zu verschaffen und wird den Bürokratieaufwand für viele kleinere Unternehmen sowie auch für die Finanzverwaltung verringern.

Artikel 7: Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Anhebung der Kleinbetragsgrenze in § 33 UStDV

Das Umsatzsteuergesetz normiert umfangreiche Pflichtangaben für die Erstellung von Rechnungen. Erleichterungen gelten für sog. Kleinbetragsrechnungen, deren Gesamtrechnungsbetrag 150,00 € nicht übersteigt. Eine Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 300,00 € hatte die Bundessteuerberaterkammer bereits in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2014 zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen angeregt.

Die vorgesehene Anhebung auf 200,00 € befürworten wir nachdrücklich, regen jedoch an, eine weitergehende Anhebung zu prüfen. Europarechtlich ist eine Erhöhung auf 400,00 € möglich (siehe Art. 238 Abs. 1a MwStSystRL). Österreich hat die Kleinbetragsgrenze zum 1. März 2014 auf 400,00 € angehoben.

Artikel 9: Änderung des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 23 Abs. 1 SGB IV

Der vorliegende Gesetzentwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes sieht in § 23 SGB IV auch eine Änderung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fälligkeitslösung für Sozialversicherungsbeiträge vor. Auch wenn die jetzt vorgesehene Übernahme der „vereinfachten Lösung" im SGB IV nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamts (DESTATIS) im Abschlussbericht des Nationalen Normenkontrollrats ein Entlastungsvolumen von rund 64 Mio. € bringen soll, brächte aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer eine echte bürokratische Entlastung der Unternehmen bzw. der Steuerberaterkanzleien allein die Rückkehr zur alten Fälligkeitsregel. Sinnvoll wäre es weiter, eine einheitliche Fälligkeitsregel in der Lohnabrechnung – also für Sozialversicherung einerseits und im Lohnsteuerrecht andererseits – zu schaffen. Diese Auffassung findet sich auch – wie nachfolgend noch eingehender erläutert – als „Ergebnisse der Befragung der Steuerberater" unter 5.4. im Abschlussbericht von DESTATIS.

Schon vor der Einführung der vorgezogenen Fälligkeitsregelung hatte sich die Bundessteuerberaterkammer im laufenden Gesetzgebungsverfahren gegen die Vorverlegung ausgesprochen. Die 72. Bundeskammerversammlung, das höchste Organ des steuerberatenden Berufs, hatte mit Resolution vom 14. November 2005 den Gesetzgeber aufgefordert, das Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch vom 3. August 2005 wieder aufzuheben, soweit damit die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Januar 2006 vorgezogen werden sollte, und einen Korrekturvorschlag dahingehend unterbreitet, dass Beiträge erst am fünften Bankarbeitstag des Folgemonats fällig werden.

Die Bundessteuerberaterkammer hat sich deshalb in der Vergangenheit stets aufs Neue gegenüber Politik und Verwaltung für die Rückgängigmachung der vorgezogenen Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für eine Vereinheitlichung eingesetzt.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundessteuerberaterkammer die im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrats von DESTATIS im Jahr 2015/2016 durchgeführte äußerst umfangreiche Befragung begrüßt und folglich auch unterstützt. Die Bundessteuerberaterkammer hat eine Reihe von Steuerberatern als Interviewpartner benannt. Die Ergebnisse der Befragung der Steuerberater spiegeln die Auffassung des Berufsstands hinsichtlich der Vorverlegung der Fälligkeit wider.

Die befragten Steuerberater haben sich in dieser Untersuchung (siehe S. 70 ff.) zur „Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen" vom Juni 2016 für keines der genannten Alternativmodelle, also weder für das Vorschussmodell, noch für das Vormonatsmodell und auch nicht für die Ausweitung der erleichterten Beitragsberechnung (siehe Ranking, S. 78), ausgesprochen. Jedes dieser Modelle hätte nach Ansicht der befragten Steuerberater, aber auch aus Sicht ihrer Mandanten verschiedene Nachteile bzw. Schwierigkeiten. Eine „Verschlimmbesserung" wurde nicht befürwortet. Die Steuerberater haben sich auch in dieser Untersuchung für die Rückkehr zur Regelung vor dem 1. Januar 2006 ausgesprochen.

Auch die durch den vorliegenden Entwurf umgesetzte Alternativregelung, das sog. erleichterte Beitragsberechnungsverfahren auf alle Betriebe auszuweiten, wird von den teilnehmenden Steuerberatern kritisch gesehen. Insbesondere werden die Arbeitsprozesse nicht grundsätzlich verändert, da diese bereits jetzt den aktuellen Fälligkeitsregelungen entsprechen. Auch die Alternativregelung lässt für diejenigen Mandanten, für die keine Spitzenabrechnung erstellt werden kann, keine vollständige Abrechnung zu. Die Mandanten können auch weiterhin zum Fälligkeitstermin keine abschließenden Angaben machen. Korrekturen bzw. Abgleiche im Folgemonat und Probleme in der Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung bleiben weiterhin bestehen. Die Alternativregelung – ohne die bisherigen Einschränkungen beim Mitarbeiterwechsel oder bei variablen Entgeltbestandteilen – führt zum Teil zu einer Legalisierung der bereits gängigen Praxis in den Steuerberaterkanzleien.

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