Mehrwertsteuer: Neue E-Commerce-Vorschriften in der EU erleichtern Händlern das Leben und schaffen mehr Transparenz für Verbraucher

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/21/3098 vom 28. Juni 2021

Diese Woche treten die neuen Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft: Sie gewährleisten einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, vereinfachen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und schaffen eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Das Mehrwertsteuersystem der EU wurde zuletzt im Jahr 1993 aktualisiert. Es konnte mit dem zunehmenden elektronischen Handel, der den Einzelhandel in den letzten Jahren drastisch verändert hat, nicht Schritt halten. Die Coronakrise hat den Boom im Online-Einzelhandel noch weiter beschleunigt und erneut gezeigt, dass das System dahin gehend reformiert werden muss, dass die auf Online-Verkäufe fällige Mehrwertsteuer an das Land des Verbrauchers geht. Die neuen Vorschriften sollen zudem Käufern und Händlern das Leben erleichtern. 

Die neuen Vorschriften treten am 1. Juli in Kraft und betreffen Online-Verkäufer und -Marktplätze/Plattformen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, Postbetreiber und Kurierdienste, Zoll- und Steuerbehörden sowie Verbraucher/innen. 

Was ändert sich?

Ab dem 1. Juli 2021 wird die Art und Weise, wie die Mehrwertsteuer auf Online-Verkäufe erhoben wird, geändert – unabhängig davon, ob die Verbraucher bei Händlern innerhalb oder außerhalb der EU Käufe tätigen:

  • Nach dem aktuellen System sind Waren, die von Nicht-EU-Unternehmen im Wert von weniger als 22 EUR in die EU eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer befreit. Ab Donnerstag wird diese Mehrwertsteuerbefreiung aufgehoben: Die Mehrwertsteuer wird damit künftig auf alle Waren erhoben, die in die EU eingeführt werden. Genauso ist es bereits für Waren, die von EU-Unternehmen verkauft werden. Studien und Erfahrungen haben gezeigt, dass die Regelung missbraucht wird: Skrupellose Verkäufer außerhalb der EU kennzeichnen Warenlieferungen, z. B. Smartphones, falsch, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen. Diese Lücke ermöglicht es diesen Unternehmen, ihre Wettbewerber in der EU zu unterbieten, und verursacht den EU-Staatskassen Kosten in Höhe von schätzungsweise 7 Mrd. EUR pro Jahr, was wiederum die Steuerlast für andere Steuerzahler erhöht.

  • Derzeit müssen Verkäufer im elektronischen Handel in jedem Mitgliedstaat, in dem sie einen bestimmten Mindestumsatz erzielen, über eine Mehrwertsteuerregistrierung verfügen. Allerdings sind diese Schwellenwerte von Land zu Land unterschiedlich hoch. Ab dem 1. Juli werden nun die unterschiedlichen Mindestumsätze durch einen gemeinsamen EU-Schwellenwert von 10 000 Euro ersetzt. Ab diesem Schwellenwert ist die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat zu entrichten, in den die Erzeugnisse geliefert werden. Um den Unternehmen das Leben und den Verkauf in andere Mitgliedstaaten zu erleichtern, können sich Online-Verkäufer nunmehr im elektronischen Portal One Stop Shop registrieren lassen. Dort können sie alle ihre Mehrwertsteuerpflichten für ihre Verkäufe in der gesamten EU wahrnehmen. Der Schwellenwert von 10,000 EUR gilt bereits seit 2019 für online verkaufte elektronische Dienstleistungen.

So müssen sich die Unternehmen nicht mehr mit komplizierten Verfahren in anderen Ländern auseinandersetzen, sondern können sich in ihrem eigenen Mitgliedstaat und in ihrer eigenen Sprache registrieren lassen. Sobald er registriert ist, kann der Online-Einzelhändler die Mehrwertsteuer im One Stop Shop für alle seine Verkäufe in der EU über eine vierteljährliche Erklärung anmelden und abführen. Der One Stop Shop übernimmt die Übermittlung der Mehrwertsteuer an den jeweiligen Mitgliedstaat.

  • Analog dazu wird die Einführung eines Import One Stop Shop Nicht-EU-Verkäufern eine einfache Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke in der EU ermöglichen und gewährleisten, dass der korrekte Mehrwertsteuerbetrag dem Mitgliedstaat zugeführt wird, in dem die Mehrwertsteuer letztendlich zu entrichten ist. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet dies deutlich mehr Transparenz: Bei Käufen von einem außerhalb der EU ansässigen Verkäufer oder einer Plattform, der/die im One Stop Shop registriert ist, sollte die Mehrwertsteuer im Verkaufspreis inbegriffen sein. Da die Mehrwertsteuer bereits entrichtet wurde, ist bei der Ankunft der Waren im Zielland demnach keine Nachzahlung an Zoll- oder Kurierdienste mehr nötig.

Im Import One Stop Shop haben sich bereits zahlreiche Nicht-EU-Unternehmen registriert, darunter auch die größten globalen Online-Marktplätze.

Hintergrund

Die aktuellen Mehrwertsteuervorschriften der EU wurden zuletzt im Jahr 1993 – lange vor dem digitalen Zeitalter – aktualisiert und sind für die Bedürfnisse von Unternehmen, Verbrauchern und Verwaltungen im Zeitalter des grenzüberschreitenden Interneteinkaufs nicht mehr geeignet. Der Boom beim Online-Einkauf hat den Einzelhandel weltweit drastisch verändert – eine Entwicklung, die in der Pandemie noch beschleunigt wurde.

Die neuen Vorschriften verändern die Art und Weise, wie Online-Unternehmen in der EU ihre Mehrwertsteuer entrichten. Insbesondere aber führen sie dazu, dass der Handel vereinfacht, Betrug erschwert und das Kundenerlebnis für Online-Käufer in der EU verbessert wird.

Bereits seit 2015 gibt es einen „Mini One Stop Shop“ für den grenzüberschreitenden Verkauf elektronischer Dienstleistungen – mit großem Erfolg. Die Ausweitung auf den Online-Warenhandel bringt Online-Einzelhändlern und Verbraucher(inne)n in der EU noch mehr Vorteile. Ähnliche Reformen wurden bereits in anderen Ländern wie Norwegen, Australien und Neuseeland durchgeführt und haben sich bewährt.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer eigens eingerichteten Website (mit Ratschlägen und Informationsblättern für Unternehmen und Verbraucher/innen).

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