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EuGH-Vorlage: Finanzgericht Köln hält den Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig

Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 20. Oktober 2022

Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmern eine sog. Antragsveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland verwehrt werden darf. Mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 20.09.2022 (15 K 646/20) hat der 15. Senat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er erhielt aus der Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber Lohn. Hierfür war er im (schweizerischen) häuslichen Arbeitszimmer sowie im Außendienst (auf deutschen Gebiet) tätig. Ihm entstanden erhebliche Werbungskosten, die er nicht von seinem Arbeitgeber erstattet bekam. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde der gesamte Brutto-Arbeitslohn in Deutschland besteuert. Mit seinen Einkommensteuererklärungen stellte der Kläger einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer, insbesondere um unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen eine Einkommensteuererstattung zu erhalten. Zur Begründung führte er aus, der in § 50 Abs. 2 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Ausschluss des Antragsrechts für sog. Drittländer wie die Schweiz sei europarechtswidrig. Das Finanzamt sah dagegen die Lohneinkünfte mit dem Steuerabzug als abgegolten an. Es versagte eine Anrechnung der gezahlten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer sowie die Berücksichtigung von steuermindernden Werbungskosten.

Hiergegen klagt der Kläger beim Finanzgericht Köln.

Die Richterinnen und Richter des 15. Senats folgen mit ihrem Vorlagebeschluss der Argumentation des Klägers. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe dafür ersichtlich, dass einem in einem Drittland ansässigen deutschen Arbeitnehmer eine Antragsveranlagung und damit eine Einkommensteuererstattung vorenthalten werden dürfe. Der gesetzliche Ausschluss verstoße gegen das von der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen.

Die für das Verfahren relevante Fassung des § 50 Absatz 2 Satz 7 Einkommensteuergesetz lautet:

§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

[...]

(2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. 2Satz 1 gilt nicht

[...]

4.       für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4,

a)       wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet worden ist oder

b)       wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 Nummer 8);

[...]

7Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 gilt nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

[...]

(Hervorhebungen durch die Pressestelle)

Vollständige Entscheidung 15 K 646/20

Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-627/22

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