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FG München: Personengesellschaft kann umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein

Finanzgericht München folgt Argumentation von RölfsPartner und widerspricht damit nationaler Gesetzgebung

RölfsPartner 26. Juni 2013, Pressemitteilung

Im Rahmen eines von RölfsPartner betreuten Verfahrens vor dem Finanzgericht München (FG) (Urteil vom 13.3.2013, 3 K 235/10) wurde nun erstmals entschieden, dass in Deutschland nicht nur juristische Personen, sondern auch Personengesellschaften Organgesellschaften im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein können. Das FG folgt damit der Argumentation von RölfsPartner, dass die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 (MwStSystRL; vormals Richtlinie 77/388/EWG) eine solche Einschränkung gerade nicht vorsieht. Das FG weicht damit von der nationalen Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz ab.

In Deutschland ist im Hinblick auf das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft keine Antragstellung bei den Finanzbehörden erforderlich bzw. möglich. Auch eine verbindliche Auskunft kann grundsätzlich nur vor Verwirklichung eines Sachverhalts gestellt werden und ist zudem mit Kosten verbunden. „Wir gehen davon aus, dass künftig insbesondere im Bereich von Unternehmen mit umsatzsteuerfreien Ausgangsleistungen – wie zum Beispiel in den Bereichen Health Care, Banken oder Immobilien – und bei Umstrukturierungsmaßnahmen Personengesellschaften vermehrt als ‚Vehikel‘ genutzt werden, da eine umsatzsteuerliche Organschaft mit ihnen begründet werden kann. Dies war bislang nur mit juristischen Personen möglich“, erklärt RölfsPartner Partner, Rechtsanwalt und Steuerrechtsexperte Oliver Hubertus: „Zusätzlich besteht in Deutschland die Möglichkeit, grunderwerbsteuerneutrale Übertragungen auf Personengesellschaften vorzunehmen sowie die Gestaltungsmöglichkeit des Treuhandmodells noch besser zu nutzen.“

Grundsatz der Rechtsformneutralität

Nach der Begründung des FG haben die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vorgaben der MwStSystRL insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten und zwar auch dann, wenn EU-Mitgliedstaaten von Ermächtigungen Gebrauch machen, die ihnen die MwStSystRL einräumt. Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der Steuerneutralität in seiner Ausprägung der Rechtsformneutralität, dass die Rechtsform des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht maßgebend ist und daher Kapital- und Personengesellschaften weitgehend gleich zu behandeln sind. Eine kapitalistisch strukturierte Personengesellschaft (z. B. eine GmbH & Co. KG) kann dem Willen eines anderen Rechtsträgers unterworfen und damit eine unselbständige, umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein.

„Das Finanzamt München hat gegen das Urteil zwar Revision eingelegt, wir gehen jedoch davon aus, dass insbesondere unter Berücksichtigung des Unionsrechts das Urteil von BFH und ggf. EuGH bestätigt wird“, erklärt Marion Fetzer, Steuerberaterin / VAT bei RölfsPartner.

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