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Umsatzsteuer: Hessens Finanzminister Schäfer und die Präsidenten der Kommunalen Spitzenverbände werben dafür, aufschiebende Optionserklärungen abzugeben

Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung 7.11.2016

„Die Zeit drängt. Die Kommunen müssen bis zum Jahresende handeln, um auf das neue Umsatzsteuergesetz zu reagieren. Wir empfehlen ihnen deshalb, bis zum 31. Dezember 2016 die so genannte Optionserklärung abzugeben. Diese ermöglicht es ihnen, die derzeit geltende, vertraute Regelung noch bis Ende 2020 beizubehalten.“ Das erklärten Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer und die Präsidenten der Kommunalen Spitzenverbände in Hessen gemeinsam. Ab dem 1. Januar 2017 gilt die neue Regelung des § 2b im Umsatzsteuergesetz. Von der Neuregelung sind Kommunen, aber auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und somit alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts betroffen, denn sie können unter bestimmten Umständen ebenso umsatzsteuerpflichtig tätig werden, wie ein Privatunternehmer.

Mit der Neuregelung der Umsatzsteuer, die auch als Mehrwertsteuer bezeichnet wird, musste der Bundesgesetzgeber das deutsche Umsatzsteuergesetz an eine europäische Steuerrichtlinie anpassen. Der Bundesfinanzhof hatte das derzeit noch geltende Umsatzsteuerrecht beanstandet. Bisher waren wirtschaftliche Aktivitäten öffentlich-rechtlicher Institutionen in aller Regel von der Umsatzsteuer befreit. Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, sieht das europäische Mehrwertsteuerrecht hingegen eine Besteuerung vor. Unter bestimmten Bedingungen kann es aber Ausnahmen geben.

Nutzung der Optionsregelung

Durch Nutzung der Optionsregelung können öffentlich-rechtliche Einrichtungen ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Hinblick auf die neue Umsatzsteuerregelung (§ 2b Umsatzsteuergesetz - UStG) in Ruhe überprüfen und gegebenenfalls neu bewerten. „Die Optionserklärung kann unkompliziert vom gesetzlichen Vertreter oder einer entsprechend bevollmächtigten Person beim örtlichen Finanzamt abgegeben werden. Für unsere Landkreise, Städte und Gemeinden – aber auch für jede andere juristische Person des öffentlichen Rechts – gilt es nun, die Ausschlussfrist für die Erklärung zum Jahresende 2016 nicht aus dem Blick zu verlieren“, mahnte Finanzminister Dr. Thomas Schäfer. Zugleich empfahl er, Optionserklärungen schriftlich abzugeben. Dies schaffe Klarheit und erleichtere den Nachweis.

Er zeigte sich zuversichtlich, dass die Neuregelung, die spätestens am 1. Januar 2021 für alle in Kraft tritt, auf die interkommunale Zusammenarbeit keine negativen Auswirkungen haben werde. „Doch letztlich muss hier im Einzelfall geprüft werden, ob die Kriterien für eine Befreiung von der Umsatzsteuer auch nach der neuen Rechtslage gegeben sind“, so Schäfer. „Nutzt beispielsweise eine Kommune im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit den Bauhof einer anderen Kommune mit, dann liegen hier so genannte Beistandsleistungen vor, die bislang nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Unter welchen Bedingungen das nach neuer Rechtslage so bleiben kann, müssen sich die Kommunen in Ruhe und gründlich angucken. Gerade auf kommunaler Ebene spielen Beistandsleistungen für die Aufgabenerfüllung eine große Rolle. Diese Art der Hilfeleistung ermöglicht die optimale Ausnutzung von Ressourcen und Kapazitäten und ist aus meiner Sicht eine wichtige Option zur Effizienzsteigerung.“

Kommunale Spitzenverbände empfehlen Abgabe der Optionserklärung

Der Präsident des Hessischen Landkreistages, Landrat Erich Pipa, sieht ebenfalls die Wichtigkeit einer Optionserklärung seitens der Landkreise und führt aus: „Bei der aktuell unsicheren Rechtslage zur Neuregelung des § 2b UStG haben wir in den Gremien des Hessischen Landkreistages empfohlen, dass die Landkreise in Hessen die Optionserklärung gegenüber den Finanzbehörden abgeben, um keine Risiken einzugehen. Wir werden diese Empfehlung auch nochmals ausdrücklich gegenüber unseren Landkreisen in einem Rundschreiben zum Ausdruck bringen.“

Rüsselsheims Oberbürgermeister Patrick Burghardt, Präsident des Hessischen Städtetages, betont: „Alle Kommunen in Hessen müssen sich reiflich überlegen, ob Sie eine Optionserklärung abgeben oder frühzeitig in das neue System starten. Der Hessische Städtetag geht allerdings davon aus, dass nahezu alle Kommunen gut beraten sind, zunächst eine Optionserklärung abzugeben. Aus diesem Grund haben die Kommunalen Spitzenverbände bereits im Sommer diesen Jahres eine Muster-Optionserklärung erstellt.“

Wetzlars Bürgermeister Harald Semler, Präsident des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, stellt fest: „Es ist kein Geheimnis, dass wir über diese Neuregelung nicht besonders glücklich sind. Die Zusammenarbeit der Kommunen untereinander wird dadurch leider nicht einfacher. Gründlichkeit sollte nun vor Schnelligkeit gehen, wenn es darum geht, die Konsequenzen aus der Neuregelung abzuschätzen. Die Optionserklärung verschafft den Kommunen diese Zeit.“

Finanzminister möchte Dialog mit Kommunaler Familie fortsetzen

„Durch die Neuregelung ergeben sich grundlegende Veränderungen für die steuerrechtliche Beurteilung von Aktivitäten der öffentlichen Hand. Eine Evaluation der jeweiligen Sachverhalte kann meist nicht von heute auf morgen geschehen – aus diesem Grund ist die Inanspruchnahme der Übergangsregelung meist sinnvoll“, erläuterte der Finanzminister. Das Hessische Finanzministerium habe bereits mit einer Veranstaltung im Juni dieses Jahres die kommunalen Vertreter über die Thematik informiert. „Als Partner unserer Kommunen möchten wir diesen Dialog selbstverständlich fortsetzen“, kündigte Schäfer an. Er sei sicher, dass sich aus der näheren Betrachtung der Sachverhalte vor Ort weitere Fragen ergeben werden. „Deshalb ist mir der kontinuierliche Austausch mit den Kommunalen Spitzenverbänden in Hessen sehr wichtig“, betonte der Minister abschließend.

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