Tabellarische Übersicht
(Auszug)
Stand: 1.8.2016

Tabellarische Übersicht über wichtige einkommensteuerliche Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge sowie sonstige wesentliche Vorschriften des ESt-Rechts, die für die Veranlagungszeiträume 2012 - 2016 zu beachten sind.
 
§§ des EStG Inhalt der Bestimmung 2012 2013 2014 2015 2016
EUR EUR EUR EUR EUR

(...)
§ 32 Abs. 3 Ein Kind wird steuerlich berücksichtigt ab dem Monat, in dem es lebend geboren wurde bis zu dem Monat, zu dessen Beginn es
das ... Lebensjahr nicht vollendet hat. 18. 18. 18. 18. 18.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Ein Kind, das das ... Lebensjahr, aber noch nicht 18. 18. 18. 18. 18.
Nr. 1 das ... Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, 21. 21. 21. 21. 21.
oder
Nr. 2 wenn es noch nicht das ... Lebensjahr vollendet hat und sich in Berufsausbildung befindet, 25. 25. 25. 25. 25.
oder
sich in einer Übergangszeit
zwischen ... Ausbildungsabschnitten von höchstens 2 2 2 2 2
... Monaten befindet, 4 4 4 4 4
oder
wegen einer Behinderung,
die vor dem ... Lebensjahr eingetreten ist, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 25. 25. 25. 25. 25.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder ab 1.1.2012 einem Erststudium wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Eine solche mit bis zu ... Stunden regelmäßiger 20 20 20 20 20
wöchentlicher Arbeitszeit ist keine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne.
Satz 3 Ausbildungsdienstverhält- nisse oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
bis zu ... EUR sind unschädlich. 400 450 450 450 450
§ 32 Abs. 6 Kinderfreibetrag: ... EUR, 2.184 2.184 2.184 2.256 2.304
Satz 2 Die Beträge verdoppeln sich, wenn das Kind zu beiden Ehegatten, ab 2014, zu beiden Lebenspartnern in einem Kindschaftsverhältnis
17) steht auf ... EUR. 4.368 4.368 4.368 4.512 4.608
Betreuungsfreibetrag: ... EUR. 1.320 1.320 1.320 1.320 1.320
1) Bei Ehegatten und ab 2014
bei Lebenspartnern: ... EUR. 2.640 2.640 2.640 2.640 2.640
§ 32 Abs. 6 Satz 5 Sind Kinder nicht ganzjährig zu berücksichtigen, so ist eine Kürzung pro Monat
um ... vorzunehmen. 1/12 1/12 1/2 1/12 1/12
§ 32 a Abs. 1, 5 und 6 Grundfreibetrag: ... EUR, bei Anwendung der 8.004 8.130 8.354 8.472 8.652
Splittingtabelle: ... EUR. 16.008 16.260 16.708 16.944 17.304
§ 32 a Abs. 1 Nr. 1 Eingangssteuersatz: ... %. 14 14 14 14 14
§ 32 a Abs. 1 Für zu versteuernde
Satz 2 Nr. 5 Einkommen von mehr als ... EUR gilt ein Steuersatz von 250.730 250.730 250.730 250.730 254.446
... %. 45 45 45 45 45
§ 32 d Abs. 1 Abgeltungsteuer beträgt
Satz 1 ... %. 25 25 25 25 25
§ 32 d Abs. 1 Satz 3 Im Falle der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich diese Steuer
um ... % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. 25 25 25 25 25
§ 32 d Abs. 2 Nicht unter die Abgeltungsteuer fallen Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 7 EStG,
Nr. 2 b wenn sie von einer KapitalG oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens
... % an der Gesellschaft beteiligt ist, 10 10 10 10 10
Nr. 2 c, cc soweit ein Dritter Kapitalerträge schuldet und diese Erträge in Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht bzw. wenn Kapital überlassen wird an eine KapitalG oder Genossenschaft, an der der Gläubiger zu mindestens
... % beteiligt ist. 10 10 10 10 10
§ 32 d Abs. 2 Nicht unter die Abgeltungsteuer fallen auf Antrag Kapitalerträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Stpfl. im VZ für den der Antrag erstmals gestellt wird,
Nr. 3 a zu mindestens ... % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war oder zu mindestens 25 25 25 25 25
Nr. 3 b ... % beteiligt und für sie tätig ist. 1 1 1 1 1
§ 32 d Abs. 5 In Fällen des § 32 d Abs. 3 und 4 ist bei unbeschränkt Stpfl., die mit ausländischen Kapitalerträgen in den Staaten, aus dem die Kapitalanlagen stammen, zu einer der deutschen ESt entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf die ausländischen Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte ausländische
Steuer höchstens ... % ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag auf die deutsche Steuer anzurechnen. 25 25 25 25 25
§ 33 Abs. 3 Zumutbare Eigenbelastung Stpfl. ohne Kinder (Grundtabelle):
Gesamtbetrag der Einkünfte
bis ... EUR 15.340 15.340 15.340 15.340 15.340
... %, 5 5 5 5 5
über ... EUR 15.340 15.340 15.340 15.340 15.340
bis ... EUR 51.130 51.130 51.130 51.130 51.130
... %, 6 6 6 6 6
über ... EUR 51.130 51.130 51.130 51.130 51.130
... %. 7 7 7 7 7
Stpfl. ohne Kinder mit Splittingtabelle:
bis ... EUR 15.340 15.340 15.340 15.340 15.340
... %, 4 4 4 4 4
bis ... EUR 51.130 51.130 51.130 51.130 51.130
... %, 5 5 5 5 5
über ... EUR 51.130 51.130 51.130 51.130 51.130
... %. 6 6 6 6 6
Stpfl. mit einem oder zwei Kindern:
bis ... EUR 15.340 15.340 15.340 15.340 15.340
... %, 2 2 2 2 2
bis ... EUR 51.130 51.130 51.130 51.130 51.130
... %, 3 3 3 3 3
über ... EUR 51.130 51.130 51.130 51.130 51.130
... %. 4 4 4 4 4
Stpfl. mit drei oder mehr Kindern:
bis ...EUR 15.340 15.340 15.340 15.340 15.340
... %, 1 1 1 1 1
bis ... EUR 51.130 51.130 51.130 51.130 51.130
... %, 1 1 1 1 1
über ... EUR 51.130 51.130 51.130 51.130 51.130
... %. 2 2 2 2 2
§ 33 a Abs. 1 Abzug von
Satz 1 und 5


1)
Unterhaltsleistungen: ... EUR (kein Kinderfreibetrag oder Kindergeld). Unschädliche eigene Einkünfte und 8.004 8.130 8.354 8.472 8.652
Bezüge ... EUR. 624 624 624 624 624
§ 33 a Abs. 2 Satz 1 Freibetrag für auswärtig untergebrachte Kinder
1) ab ... Jahre 18 18 18 18 18
in Höhe von ... EUR. 924 924 924 924 924
Unschädliche eigene Einkünfte und Bezüge:
... EUR.
Satz 3 Erfüllen mehrere Stpfl für dasselbe Kind die Voraussetzungen, so kann der Freibetrag nur
...-mal abgezogen werden. 1 1 1 1 1
Satz 4 Jedem Elternteil steht grds.
nur ... % des Abzugsbetrages zu. 50 50 50 50 50
§ 33 a Abs. 3 Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, vermindern sich die Beträge
um je ... 1/12 1/12 1/12 1/12 1/12

(...)

Anmerkungen:

1) Ländergruppeneinteilung: Bei bestimmten einkommensteuerlichen Vergünstigungen sind die Verhältnisse in den Heimatländern der Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Personen zu berücksichtigen. Die entsprechenden Beträge sind je nach Wohnsitzstaat auf 3/4, 1/2 bzw. 1/4 zu kürzen (bis 31.12.2007 in BStBl 2003 I S. 637 = SIS 05 36 01; ab 1.1.2008 in BStBl 2008 I S. 936 = SIS 08 38 88; ab 1.1.2010 in BStBl 2009 I S. 1323 = SIS 09 34 11, ab 1.1.2012 in BStBl 2011 I S. 961 = SIS 11 31 00, ab 1.1.2014 in BStBl 2013 I S. 1462 = SIS 13 30 64).
   
(...)  
   
17) Lebenspartner sind immer solche in eingetragenen Lebenspartnerschaften, s. § 2 Abs. 8 EStG. Nach § 52 Abs. 2 a EStG ist § 2 Abs. 8 EStG in allen Fällen anzuwenden, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
   
(...)