Aufhebung der gleich lautenden Erlasse zur vorläufigen Einheitswertfeststellung und zur vorläufigen Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom 18.5.2015

Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Januar 2019

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14 und 1 BvL 1/15 - (BGBl. I S. 531 = SIS 18 04 71) die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 BewG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118), soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit dem Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffen ist die Regelung des § 129 Abs. 2 BewG. Weitere die Verfassungsmäßigkeit des § 129 Abs. 2 BewG betreffende Verfahren sind jedoch nicht anhängig.

Die gleich lautenden Erlasse vom 18. Mai 2015 (BStBl 2015 I S. 439 = SIS 15 11 14) werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S0338/66

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
S 0338-1/5

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0338-7/2011-1

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0338/15#01#02

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0338 A-1/2014-2/2018

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0338 – 2012/003 - 51

Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 026 - II 11

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0338-00000-2011/006

Niedersächsisches Finanzministerium
S 3000 - 99 - 351, 33-S 0338/016-0001

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 48 - V A 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0338#2018/0006-0401 446

Ministerium für Finanzen und Europa
Saarland
S 0338-1#026

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0338/69/43-2018/60091

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0338 - 53 / 42 - S 3304 - 41

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0338-042

Thüringer Finanzministerium
S 0338 – A - 48

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