Koordinierte Ländererlasse: Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2020 - II R 49/17 -

Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2021

Mit Urteil vom 16. September 2020, II R 49/17 (BStBl XXX = SIS 21 00 67) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Die Urteilsgrundsätze gelten auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.

Im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung sind die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem [Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2020 - II R 49/17] geschlossen worden ist.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S452.1/41

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
34 – S 4521-1/6

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 4521 – 7/2006 – 2

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
31-S 4521/17#01#01

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 4521-1/2014-2/2017 13-5

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 4521 – 2021/001 – 53

Hessisches Ministerium der Finanzen
S4521 A-025-II62/1

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 4521-00000-2017/003

Niedersächsisches Finanzministerium
S 4521-105-351

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S4521 - 25/1 – V A 6

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
S 4521#2021/0008-0401 446

Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 4521-1#016

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
35-S 4521/13/10-2021/16029

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
43 - S 4521 - 7

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 35 – S 4503 – 007

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