BFH: Behandlung ausländischer Krankengeldzahlungen und Kapitaleinkünfte im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht und des Progressionsvorbehalts

  1. Für die Berechnung der sog. Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG als Voraussetzung für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht sind auf der ersten Stufe (Ermittlung des Welteinkommens) Einnahmen, die unter Zugrun­delegung deutschen Einkommensteuerrechts grundsätzlich steuerbar, aber ‑‑z.B. nach § 3 EStG‑‑ steuerfrei wären (hier: aus den Niederlanden stam­mende Krankengeldzahlungen), nicht einzubeziehen (Abgrenzung zum Se­natsurteil vom 01.10.2014 ‑ I R 18/13, BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474 = SIS 14 33 38). Solche Einnahmen sind aber ggf. im Rahmen der Bemessung des Progressi­onsvorbehalts zur Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen.
  2. Bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts bleiben ausländische Kapi­taleinkünfte außer Betracht, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgel­tungsteuer unterliegen würden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12.08.2015 ‑ I R 18/14, BFHE 251, 182, BStBl II 2016, 201 = SIS 15 28 86).

EStG § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Nr. 1 Buchst. a, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

BFH-Urteil vom 1.6.2022, I R 3/18 (veröffentlicht am 13.10.2022)

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5.12.2017, 10 K 1232/16 E (EFG 2018, 631 = SIS 18 03 89)

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Erbe Rechtsnachfolger seiner am ... 2013 verstorbenen Schwester S. Diese wohnte im Königreich der Niederlande (Niederlande) und erzielte im Streitjahr (2012) aus ihrer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in einer dort belegenen Praxis ausgeübten Tätigkeit als Physiotherapeutin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... €. In den Niederlanden erzielte S im Streitjahr Zins­einkünfte in Höhe von ... € und erhielt Krankengeld des niederländischen Sozialversicherungsträgers Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV) in Höhe von ... €. S war freiwilliges Mitglied dieser Versicherung und hatte Beiträge zu entrichten. Gesetzliche Grundlage für das Krankengeld ist das Ziektewet als niederländisches Krankengeldgesetz. Das Krankengeld war auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen für jeden Tag der Ar­beitsunfähigkeit (ausgenommen Samstag und Sonntag) auszuzahlen. Freiwillig versicherte Personen hatten Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt nicht in der Lage waren, ihre ge­wohnte Arbeit zu verrichten.

Das Krankengeld und die Kapitaleinkünfte wurden vom niederländischen Fis­kus besteuert. Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Fi­nanzamt ‑‑FA‑‑), S im Rahmen der sog. fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gel­tenden Fassung (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behan­deln. Das FA kam nach einer Außenprüfung zu der Auffassung, dass die Vor­aussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG für das Streitjahr nicht vorlägen, weil die niederländischen Krankengeldzahlungen bei der Prüfung der sog. Wesentlich­keitsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG als ausländische Einkünfte zu berück­sichtigen seien. Es besteuerte die inländischen Einkünfte daher unter Annahme der beschränkten Steuerpflicht der S.

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr dahin abgeändert, dass die inländischen Einkünfte der S unter Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG be­steuert werden. Bei der Bemessung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) hat das FG weder das Krankengeld noch die niederländischen Zinseinkünfte berücksichtigt (Urteil vom 05.12.2017 ‑ 10 K 1232/16 E, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2018, 631).

Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestütz­te Revision des FA.

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist teilweise begründet. Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die inländischen Einkünfte der S für das Streitjahr unter Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Jedoch ist bei der Bemessung des besonde­ren Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG das in den Niederlanden bezogene Krankengeld zu berück­sichtigen.

1. S war im Streitjahr wegen fehlenden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf­enthalts im Inland nicht i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuer­pflichtig. Grundsätzlich wären die von ihr erzielten inländischen Einkünfte aus der Tätigkeit als Physiotherapeutin ‑‑Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. von § 18 EStG‑‑ daher im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu besteu­ern (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Art. 9 Abs. 1 des für das Streit­jahr geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie ver­schiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerli­chem Gebiete vom 16.06.1959 (BGBl II 1960, 1782) ‑‑DBA-Niederlande 1959‑‑ in der zuletzt durch Art. 7 des Zusatzprotokolls vom 04.06.2004 (BGBl II 2004, 1655, BStBl I 2005, 365) geänderten Fassung weist das Besteue­rungsrecht für diese in einer inländischen Praxis erzielten Einkünfte dem Tä­tigkeitsstaat (Deutschland) zu.

2. Auf den vom Kläger gestellten Antrag hin ist S jedoch gemäß § 1 Abs. 3 EStG im Hinblick auf ihre inländischen Einkünfte als unbeschränkt steuerpflich­tig zu behandeln.

a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG werden auch natürliche Personen als unbe­schränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben. Dies gilt nach Satz 2 Halbsatz 1 der Vor­schrift nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (sog. relative Wesentlichkeitsgrenze) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen (sog. absolute Wesentlichkeitsgrenze). Durch das Jahressteuergesetz 2008 ‑‑JStG 2008‑‑ vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) wurde § 1 Abs. 3 EStG um einen Satz 4 ergänzt, nach welchem bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Ein­künfte im Inland steuerfrei sind, unberücksichtigt bleiben.

b) Die Einkünfteermittlung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst ist in einem ersten Schritt die Summe der Welteinkünfte, d.h. die Summe sämtlicher Einkünfte unabhängig davon zu ermitteln, ob sie im In- oder Ausland erzielt wurden; die Prüfung beruht auf der Annahme einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Die auf diese Weise bestimmten Ein­künfte (Welteinkünfte) sind sodann in einem zweiten Schritt in die Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und die Einkünfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aufzuteilen.

Die auf der ersten Stufe zu ermittelnden Einkünfte (Welteinkünfte) sind nach Maßgabe des deutschen Einkommensteuerrechts zu ermitteln (ständige Recht­sprechung, z.B. Senatsurteile vom 20.08.2008 ‑ I R 78/07, BFHE 222, 517, BStBl II 2009, 708; vom 01.10.2014 ‑ I R 18/13, BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474). Einkünftequalifikation und Einkünfteermittlung richten sich nach § 2 Abs. 1 bis 3 EStG. Einnahmen, die ‑‑z.B. nach § 3 EStG‑‑ steuerfrei sind, d.h. bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt werden, sind daher nicht in die Prüfung der Einkunftsgrenzen einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2005 ‑ I R 114/04, BFHE 210, 296, BStBl II 2005, 835, unter II.2.a; Senatsurteil vom 02.09.2009 ‑ I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394, unter II 1.b; s.a. ‑‑zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 des Aus­führungsgesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13.03.1980 zum DBA-Niederlande 1959 vom 21.10.1980 [BGBl I 1980, 1999, BStBl I 1980, 725]‑‑ Senatsurteil vom 14.08.1991 ‑ I R 133/90, BFHE 165, 276, BStBl II 1992, 88, unter II.4.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.12.1996, BStBl I 1996, 1506; Brandis/Heuermann/Rauch, § 1 EStG Rz 252; Teller in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 1 Rz 132; Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, § 1 EStG Rz 266; Schmidt/Heinicke, EStG, 41. Aufl., § 1 Rz 56; Wackerbeck, EFG 2018, 634; offen gelassen im Senatsur­teil in BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474, Rz 24).

Die Nichtberücksichtigung steuerfreier Einnahmen bei der Berechnung der We­sentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG wird z.T. (Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 1 Rz 20; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474, Rz 24) als in Widerspruch zu der Senatsrechtsprechung stehend angesehen, der zufolge bei der Anwendung des § 8 Abs. 5 ‑‑früher § 8 Abs. 3‑‑ des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außen­steuergesetz ‑‑AStG‑‑) eine "niedrige Besteuerung" regelmäßig nicht gegeben ist, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Geschäftsleitungsstaates einem Steuersatz oberhalb der Niedrigsteuergrenze unterliegen, die ausländische Finanzbehörde sie aber tatsächlich niedriger oder gar nicht besteuert hat (Senatsurteil vom 09.07.2003 ‑ I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4).

Der Senat vermag jedoch einen Widerspruch zu jener Rechtsprechung nicht zu erkennen. In dem § 8 AStG betreffenden Senatsurteil in BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4 ging es um die Beurteilung eines Sachverhalts, in dem die betref­fenden Einkünfte nach der Gesetzeslage in dem Geschäftsleitungsstaat steuer­pflichtig ‑‑also nicht von der Steuer befreit‑‑ waren, die Steuer in tatsächlicher Hinsicht von der dortigen Finanzbehörde aber nicht oder nicht in dem gesetz­lich vorgesehenen Umfang erhoben worden war. Demgegenüber geht es bei der Frage, ob ‑‑z.B. nach § 3 EStG‑‑ steuerfreie Einnahmen bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind, nicht um eine gesetzwidrig nicht erhobene Steuer, sondern um einen gesetzlich ge­regelten Tatbestand der Steuerfreiheit. Ein triftiger sachlicher Grund dafür, steuerfreie Einnahmen im Rahmen der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG anders zu behandeln als von vornherein nicht steuerbare Einkünfte, besteht aus Sicht des Senats nicht. Zudem betrifft die Frage der Steuerfreiheit einzelner Einnahmen nach § 3 EStG nicht die Ebene der Steuer­barkeit von Einkünften, bei denen es sich um einen Saldobetrag aus Einnah­men und Ausgaben handelt (zutreffend Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, § 1 EStG Rz 266; Wackerbeck, EFG 2018, 634).

c) Aus diesen Maßgaben folgt, dass das von S im Streitjahr empfangene Kran­kengeld bei der Bemessung der Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen ist.

aa) Die Annahme des FG, der Bezug der von der UWV gewährten Kranken­geldleistungen wäre bei Annahme inländischer Einkünfte keiner der von § 2 EStG erfassten Einkunftsarten zuordenbar, trifft allerdings nicht zu. Es handelt sich dabei vielmehr um Versicherungsleistungen, die zu den sonstigen Einkünf­ten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) in Form (sonstiger) wiederkehrender Bezü­ge (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) gehören würden.

aaa) Wiederkehrend sind Bezüge, wenn sie sich aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder einheitlichen Rechtsgrunds mit einer gewissen Regelmäßig­keit, wenn auch nicht in gleicher Höhe, wiederholen (Urteil des Bundesfinanz­hofs ‑‑BFH‑‑ vom 25.10.1994 ‑ VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121); ein einheitlicher Rechtsgrund kann u.a. auf Gesetz, Vertrag oder letzt­williger Verfügung beruhen (z.B. Brandis/Heuermann/Nacke, § 22 EStG Rz 32; Mues in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 22 Rz 35).

bbb) Das von der UWV geleistete Krankengeld erfüllt diese Voraussetzungen: Es beruht auf dem einheitlichen ‑‑gesetzlichen‑‑ Rechtsgrund, nämlich den Bestimmungen des niederländischen Ziektewet für die freiwillige Krankenversi­cherung bei der UWV. Es wurde wiederholt und regelmäßig, anknüpfend an die einzelnen Tage der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, ausgezahlt.

Die vom Kläger gegen die Qualifikation als wiederkehrende Bezüge erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. So ändert der Umstand, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Gesamthöhe der Leistungen oft nicht von Beginn der Krankengeldzahlungen an feststeht, sondern von dem unter Umständen schwer zu prognostizierenden Krankheitsverlauf abhängig ist, nichts an dem einheitlichen Rechtsgrund für die Krankengeldzahlungen. Auch führt die frei­willige Mitgliedschaft der S in der Krankenversicherung nicht dazu, dass die Krankengeldbezüge nicht der S zurechenbar wären, weil die Bezüge "freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt" worden sei­en (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG). Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Fest­stellungen war die UWV gesetzlich zur Leistungserbringung verpflichtet und hat diese nicht "freiwillig" erbracht; auch hatte S nach dem Vorbringen des Klägers in der Revisionserwiderung Beiträge für die Krankenversicherung auf­zubringen. Die Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG steht in sachlichem Zu­sammenhang mit aufseiten des Gebers nicht abziehbaren Unterhaltszahlungen oder Zuwendungen (§ 12 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 EStG) und soll eine doppelte steuerliche Belastung verhindern, die dadurch eintritt, dass regelmäßig aus dem versteuerten Einkommen geleistete Zuwendungen beim Empfänger den­noch voll besteuert werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1978 ‑ VIII R 9/77, BFHE 126, 405, BStBl II 1979, 133). Eine vergleichbare Situation ist in den Fällen entgeltpflichtiger Sozialversicherungsleistungen nicht gegeben.

bb) Die Krankengeldzahlungen sind jedoch ungeachtet ihrer grundsätzlichen Steuerbarkeit bei der Berechnung des Welteinkommens nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen, weil es sich auf der Basis deutschen Einkom­mensteuerrechts um steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG handelt. Nach dieser Bestimmung sind steuerfrei u.a. Leistungen aus einer Krankenversicherung. Entgegen der Auffassung des FA umfasst dieser Tatbe­stand bereits für das Streitjahr nicht ausschließlich Krankenversicherungsleis­tungen, die von inländischen Zahlstellen ausgezahlt worden sind. Der Wortlaut der Vorschrift (Leistungen aus "einer" Krankenversicherung) ist vielmehr denkbar weit und lässt keine territorialen Einschränkungen erkennen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2019 ‑ 14 K 2647/18, EFG 2019, 1903; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 3 Rz 32b). Die Befreiung umfasst da­her von jeher auch Leistungen ausländischer Krankenversicherungen (BFH-Ur­teile vom 26.05.1998 ‑ VI R 9/96, BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581 ‑‑zu Krankentagegeldzahlungen einer schweizerischen Betriebskrankenkasse‑‑; vom 29.04.2009 ‑ X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625 ‑‑zu "Geburtengeld" einer schweizerischen Krankenversicherung‑‑; aus dem früheren Schrifttum z.B. Schmidt/Heinicke, EStG, 31. Aufl. [2012], § 3 Stichwort "Krankheitskostener­satz" Buchst. a "Krankenversicherungsleistungen").

Die vom FA für seine gegenteilige Sichtweise in Bezug genommene, mit Wir­kung ab dem 01.01.2015 eingefügte Bestimmung des § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126) ‑‑EStG n.F.‑‑, nach der die mit den in § 3 Nr. 1 bis 2 Buchst. d EStG n.F. genannten Leistungen ver­gleichbaren Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Staat, auf den das Ab­kommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet oder in der Schweiz haben, ebenfalls steuerfrei sind, hat daher für die Leistun­gen aus einer Krankenversicherung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F./n.F. lediglich deklaratorische Bedeutung. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG n.F. zielt auf je­ne in § 3 Nr. 1 bis 2 Buchst. d EStG n.F. genannten Einnahmen ab, die auf bestimmten dort aufgeführten deutschen Leistungsgesetzen beruhen ‑‑wie z.B. Leistungen aufgrund des Sozialgesetzbuchs, des Mutterschutzgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes‑‑, deren ausländische Entsprechungen bis dahin nicht von den jeweiligen Steuerbefreiungstatbeständen erfasst waren (vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 2 EStG Rz 7).

cc) Der Umstand, dass nach den vorinstanzlichen Feststellungen das von S empfangene Krankengeld in den Niederlanden besteuert worden ist, führt nicht zu dessen Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung der Wesentlich­keitsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG. Da die Ermittlung der Welteinkünfte auf der ersten Berechnungsstufe auf der Grundlage des deutschen Steuer­rechts zu erfolgen hat, kommt es auf die steuerliche Behandlung der betref­fenden Einkünfte durch den Wohnsitzstaat grundsätzlich nicht an (vgl. Senats­urteil in BFHE 222, 517, BStBl II 2009, 708).

In Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt die durch das JStG 2008 einge­fügte Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG, dass bei der Ermittlung der Ein­künfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Ein­künfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind, unberücksichtigt bleiben. Dieser Tatbestand ist im Streitfall nicht einschlägig, weil die Krankengeldleistungen nicht ‑‑wie dort vor­ausgesetzt‑‑ in den Niederlanden steuerfrei gewesen sind. Wie das FG zu Recht angenommen hat, kann der Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht im Umkehrschluss entnommen werden, dass Einkünfte, die im Ausland steuerpflichtig sind, nur deshalb in die Wesentlichkeitsgrenze einbezogen wer­den, weil sie im Inland steuerfrei wären (Senatsurteil in BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474, Rz 30; Gosch in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 1 Rz 20; Schmidt/ Heinicke, EStG, 41. Aufl., § 1 Rz 56; Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, § 1 EStG Rz 284; Teller in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 1 Rz 132).

d) Sonach hat das FG die für die Berechnung der Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG maßgeblichen (Welt‑)Gesamteinkünfte der S im Streit­jahr zutreffend mit ... € bemessen (Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... € und Zinserträge in Höhe von ... €). Die davon der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragen mehr als 90 % (relative Wesentlichkeitsgrenze); die nicht der deutschen Einkommen­steuer unterliegenden Einkünfte (Zinserträge) liegen außerdem unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG von 8.004 € (absolute Wesentlichkeitsgrenze).

3. Bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts zur Berechnung des beson­deren Steuersatzes nach Maßgabe von § 32b EStG hat das FG zu Recht die niederländischen Zinseinkünfte nicht berücksichtigt. Einzubeziehen ist jedoch entgegen der Auffassung des FG das von der UWV bezogene Krankengeld.

a) Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 EStG ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwen­den, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte hat, die bei Anwen­dung u.a. von § 1 Abs. 3 EStG im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen.

b) Das FG hat zu Recht ‑‑und vom FA nicht beanstandet‑‑ angenommen, dass die Zinsen, die S im Streitjahr aus niederländischen Quellen bezogen hat, im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 EStG außer Betracht bleiben. Ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 1 oder § 43 Abs. 5 EStG unterliegen würden, sind bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht zu berücksichtigen (FG Münster, Urteil vom 07.12.2016 ‑ 11 K 2115/15 E, EFG 2017, 294; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 32b Rz 22; Brandis/Heuermann/Wagner, § 32b EStG Rz 74a; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 32b Rz 134; Gühne, Neue Wirt­schafts-Briefe 2017, 1511; offen gelassen im Senatsurteil vom 12.08.2015 ‑ I R 18/14, BFHE 251, 182, BStBl II 2016, 201).

Dies folgt aus § 2 Abs. 5b EStG, der bestimmt, dass Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen sind, soweit Rechtsnormen des Einkommensteuergesetzes an die in § 2 Abs. 1 bis 5a EStG definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Ein­kommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG wird von dieser Regel angesprochen, indem er an die "Einkünfte" an­knüpft, die bei Anwendung von (u.a.) § 1 Abs. 3 EStG unberücksichtigt blei­ben. Die Außerachtlassung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaler­träge wird auch dem Zweck des Progressionsvorbehalts gerecht. Dieser ist als Tarifvorschrift Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips und soll ‑‑im Falle des sog. positiven Progressionsvorbehalts‑‑ verhindern, dass infolge einer Nichtbe­rücksichtigung zur Verfügung stehender steuerfreier Einkünfte ein doppelter steuerlicher Vorteil im Zusammenhang mit der Progressionswirkung des Ein­kommensteuertarifs entsteht (vgl. z.B. Kuhn/Hagena in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 32b EStG Rz 3). Da die nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG der Ein­kommensteuer von 25 % und die nach § 43 Abs. 5 EStG der abgeltenden Wir­kung des Kapitalertragsteuerabzugs unterliegenden inländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs ausgenommen sind, erscheint es konsequent, bei Anwendung des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG die entsprechenden nicht der deutschen Einkom­mensteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte im Rahmen des Progressionsvor­behalts ebenfalls außer Betracht zu lassen.

Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 251, 182, BStBl II 2016, 201 die Re­gelung des § 2 Abs. 5b EStG bei der Berechnung des Welteinkommens zur Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht ange­wendet hat, weil es sich bei dem von § 1 Abs. 3 EStG verwendeten Begriff der Einkünfte nicht um den allgemeinen, sondern um einen davon abzuhebenden, durch spezifische Merkmale qualifizierten Begriff der Einkünfte handele, ist diese Überlegung auf den Begriff der Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht zu übertragen.

c) Die Krankengeldzahlungen der UWV sind hingegen im Rahmen des Progres­sionsvorbehalts zu berücksichtigen.

aa) Das FG hat das Krankengeld "als ausländische Sozialleistung" im Rahmen des Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt. Insoweit stellt das FG offen­kundig auf die Regelung des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ab, die die Einbeziehung des auf der Grundlage des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährten Krankengelds in den Progressionsvorbehalt anordnet und die in der Tat auf das auf Basis der deutschen gesetzlichen Krankenversiche­rung geleistete Krankengeld beschränkt ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.11.2014 ‑ III R 36/13, BFHE 248, 24, BStBl II 2015, 563; Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2019, 1903).

bb) Die Berücksichtigung des Krankengelds im Rahmen des Progressionsvor­behalts folgt aber aus § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG. Nach dieser Vorschrift sind Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, in den Progressionsvorbehalt einzu­beziehen.

Anders als bei der Berechnung der Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG ist die hypothetische Steuerfreiheit der Krankengeldbezüge bei Anwendung deutschen Einkommensteuerrechts nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG für den Bereich des Progressionsvorbehalts kein Grund, diese Einkünfte unbe­rücksichtigt zu lassen. Der Progressionsvorbehalt zielt vielmehr gerade darauf ab, solche Einkünfte in die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs einzubeziehen, die aufgrund ihrer Steuerfreiheit nicht in die steuerliche Be­messungsgrundlage eingehen. Das zeigt sich z.B. an § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, der das auf der Grundlage des SGB V gewährte Krankengeld in den Progressionsvorbehalt einbezieht. Dieses Verständnis steht zudem im Einklang damit, dass der Gesetzgeber nach Einfügung des § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG n.F., der die Tatbestände der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 1 bis 2 Buchst. d EStG ab 2015 auf entsprechende Leistungen ausländischer Rechts­träger mit Sitz in EU/EWR-Staaten ausgedehnt hat, die entsprechenden aus­ländischen Leistungen gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG n.F. in den Progressionsvorbehalt einbezieht.

cc) Die Frage der Einbeziehung des Krankengelds in den Progressionsvorbehalt war nicht Gegenstand der Erörterungen der Beteiligten. Diese hatten jedoch nach gerichtlichem Hinweis vom 19.04.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme.

4. Das FG ist von einer anderen Auffassung ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben und der angefochtene Bescheid ist nach Maßgabe der vorstehen­den Ausführungen abzuändern. Die Ermittlung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem FA übertragen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

6. Das Urteil ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver­handlung (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

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    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

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