DStV zum Einspruch durch elektronische Steuererklärung: Manchmal ist weniger mehr!

Deutscher Steuerberaterverband e.V. 15. Juli 2014, Pressemitteilung

Seitdem die elektronische Kommunikation im Besteuerungsverfahren angekommen ist, werden altbewährte Verfahrensschritte zunehmend mehr in Frage gestellt. Auch die Regeln zum Einspruch gewinnen durch eine gerichtliche Entscheidung nun an elektronischer Kontur.

Seit jeher kann die Belastung eines Schätzungsbescheids durch die Abgabe einer Papier-Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist beseitigt werden: Das Finanzamt wertet sie als Einspruch und ermittelt auf Basis der erklärten Angaben die zutreffende Steuerlast. Seit einigen Jahren können Steuererklärungen auch elektronisch eingereicht werden. Wählt der Steuerpflichtige dabei die Form der „komprimierten Steuererklärung“, muss er zunächst die relevanten Daten elektronisch an das Finanzamt übermitteln und anschließend ein unterschriebenes Formular hinterher schicken. Erst durch die auf dem Papierdokument befindliche Telenummer kann die Behörde die Daten entschlüsseln.

Zu Recht stellte sich ein Steuerpflichtiger bei diesem Doppelschritt die Frage, was dem Finanzamt vorliegen muss, um die Einspruchsfrist einzuhalten. Das Finanzgericht Niedersachsen stellte in seinem Urteil (Az.: 4 K 32/12) zu Lasten des Steuerpflichtigen klar: Wird der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid durch Abgabe einer komprimierten Steuererklärung eingereicht, ist für seine Rechtzeitigkeit der Zugang des unterschriebenen Formulars beim Finanzamt maßgeblich. Der zweifelnde Steuerpflichtige blieb so auf der zu hohen Steuerlast sitzen. Er hatte bis zum Fristablauf nur die Daten elektronisch übermittelt.

Vor diesem Hintergrund rät der Deutsche Steuerberaterverband e.V. den Steuerpflichtigen sowie Beratern, gegen Schätzungsbescheide anstelle der komprimierten Steuererklärung ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einzureichen. Gleich zwei Fliegen werden dabei mit einer Klappe erschlagen: Neben dem Zeitgewinn für die Erstellung der Steuererklärung gilt das Sendeprotokoll als Zugangsnachweis.

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