Saarländisches Finanzministerium: Zum 1. Januar 2015 treten wichtige steuerliche Änderungen in Kraft

Saarland - Ministerium für Finanzen und Europa - 5.1.2015, Pressemitteilung

Auf wichtige steuerliche Änderungen für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die ab dem 01.01.2015 in Kraft treten, verweist das saarländische Finanzministerium.

Ausbildungskosten anlässlich einer Erstausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, sind bis zu einem Betrag von 6.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Begriff der Erstausbildung wurde dafür erstmals definiert, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die zur Ausführung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden und die Ausbildung mindestens 12 Monate dauert.

Bei der Altersvorsorge wird der abzugsfähige Höchstbeitrag zur sog. Basisversorgung im Alter (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup-Verträge) ab 2015 an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt und steigt dadurch um 2.172 Euro auf 22.172 EUR pro Jahr.

Ab 2015 können Arbeitgeber Betreuungsleistungen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stärker unterstützen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Vereinbarung von Familie und Beruf leisten. Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer für die Betreuung von Kindern und von pflegebedürftigen Angehörigen aufwendet, können unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber mit bis zu 600 Euro steuerfrei im Jahr erstattet werden.

Für Arbeitnehmer, die an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen, wird ab 2015 ein steuerlicher Freibetrag je Veranstaltung von 110 EUR pro Arbeitnehmer für max. zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr eingeführt. Ab 2015 bleiben pro Arbeitnehmer auf jeden Fall jeweils diese 110 EUR steuerfrei. Nur ein darüber hinausgehender Betrag muss dann versteuert werden.

Weitere Neuerungen betreffen nur die Arbeitgeber.

Der Betrag, ab dem Arbeitgeber nur jährlich Lohnsteuer anmelden müssen, erhöht sich um 80 Euro auf 1.080 Euro. Von dieser Erhöhung profitieren insbesondere alle Arbeitgeber einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft, für welche bei einem Monatsentgelt von 450 EUR im Jahr 1080 EUR Lohnsteuer anzumelden sind.

Künftig kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auch nach Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für Arbeitnehmer ändern, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Vorteile verschafft hat, z. B. durch Unterschlagung. Es ist dann eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer und das Finanzamt zu übermitteln. Bisher war eine Änderung des Lohnsteuerabzugs in diesen Fällen ausgeschlossen. Dieser Regelung hatte der Bundesfinanzhof jedoch widersprochen.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch Interessantes für Selbständige bzw. Unternehmer beschlossen.

Bilden Unternehmen die betrieblichen Abläufe unter Einsatz von Softwaresystemen ab, sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (z. B. Kassensysteme, elektronische Waagen, Warenwirtschaftssysteme sowie Dokumenten-Management-Systeme) sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD) von allen Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichtigen zu beachten. Die gespeicherten Daten haben elementare Bedeutung für die Besteuerung, insbesondere für die digitale Betriebsprüfung .Deshalb hat die Finanzverwaltung hierzu eine klarstellende Verwaltungsanweisung herausgegeben. Danach müssen jederzeit die Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtzeitigkeit, Ordnung und Unveränderbarkeit der elektronischen Aufzeichnungen sowie die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht gewährleistet sein. Gravierende Verstöße, wie etwa der Einsatz von Manipulationsprogrammen, führen zur Ordnungswidrigkeit der elektronischen Buchführung. Neben den strafrechtlichen Aspekten - es handelt sich um Steuerhinterziehung, die konsequent verfolgt wird - ist dann auch eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung möglich.

Bei Unternehmern, die z. B. Metalle an andere Unternehmer verkaufen, wird seit kurzem die Umsatzbesteuerung auf den Käufer verlagert. Diese Regelung hat zu erheblichen Problemen bei der praktischen Abwicklung geführt. Darauf hat der Gesetzgeber aktuell mit der Einführung einer Bagatellgrenze von 5.000 EUR je Kauf reagiert und damit eine erhebliche Erleichterung geschaffen. Erst wenn die Kaufsumme mehr als 5.000 EUR beträgt, tritt die Verlagerung der Umsatzbesteuerung auf den Käufer ein. Um die erforderlichen innerbetrieblichen Umstellungen zu erleichtern, ist seitens der Finanzverwaltung eine Übergangsregelung in Vorbereitung.

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