Wirtschaftsprüfer-Präsident Dörschell: „Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte der deutschen Wirtschaft bei Wirtschaftsprüfern in guten Händen“

Wirtschaftsprüferkammer KdöR, Pressemitteilung vom 26.10.2023

Gesetzentwurf in Kürze zu erwarten
Berufsstand zeichnet sich durch strenge Unabhängigkeitsregelungen und etabliertes Aufsichtssystem aus

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für die deutsche Wirtschaft eine der zentralen Herausforderungen der nächsten Jahre sein. In Kürze ist der Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeits­berichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in Deutschland zu erwarten.

Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), sieht den Berufs­stand gut aufgestellt: „Auf die deutschen Unternehmen kommt einiges zu. Die Prüfung ihrer Nachhaltigkeitsberichte ist bei Wirtschaftsprüfern in guten Händen. Wegen der engen Verzahnung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte der Abschlussprüfer auch der Nachhaltigkeits­berichts­prüfer sein. Das betrifft nicht nur die Großen unserer Branche, von denen die Öffentlichkeit häufig spricht. Ebenso stehen mitteständische und kleine Praxen bereit. Die integrierte Prüfung führt nicht zu höheren Kosten im Vergleich zu einer isolierten Prüfung. Im Gegenteil, sie vermeidet Doppelarbeiten und Bürokratie. Das ist gerade in schwierigen Zeiten für die Wirtschaft enorm wichtig.

  • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Prüfung der Finanzbericht­erstattung überschneiden sich. Es gibt Querverbindungen und Doppelangaben.Führen zwei Prüfer die Prüfungen durch, entsteht erheblicher Abstimmungsaufwand und sicher keine Kostenersparnis.
  • Zum Tagesgeschäft der Wirtschaftsprüfer gehört neben der Prüfung des Zahlen­werks bereits seit vielen Jahren auch die Prüfung nichtfinanzieller Angaben undqualitativer Ausführungen, die Beurteilung der Angemessenheit von Prognosen und Schätzungen sowie insbesondere Prozess- und Systemprüfungen. Hierfür haben wir Regelwerke und Prüfungsprozesse etabliert, die schon heute ein fester Bestandteil unserer Arbeit sind.
  • Inhaltlich erstreckt sich die Prüfung der Nachhaltigkeits­bericht­erstattung auf Anga­ben zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance. Mit den Informationen aus dem Bereich Governance sowie mit großen Teilen der Informationen aus dem Bereich Soziales ist der Berufsstand schon heute durch die Abschlussprüfung sowie weitere Prüfungen vertraut (zum Beispiel Compliance-Prüfungen, Prüfungen von Vergütungs­berichten, Prüfungen nach dem Haushalts­grund­sätze­gesetz).

Unser Berufsstand hat strenge und detaillierte Regelungen zur Unabhängigkeit zu be­achten. In unseren Praxen haben wir Qualitäts­sicherungs­systeme implementiert, die die Anforderungen der CSRD vollumfänglich erfüllen. Mit der WPK existiert zudem eine Berufsorganisation, welche die Anforderungen der CSRD bezüglich der Qualitätskontrolle, der Berufsaufsicht, des Berufsregisters und des Berufsexamens abdeckt. In der Gesamtbetrachtung sehen wir uns daher als die prädestinierten Prüfer der Nachhaltigkeits­bericht­erstattung.“

Sollten neben dem Berufsstand weitere Anbieter von Prüfungs­dienst­leistungen mit der Prüfung von Nachhaltigkeits­berichten betraut werden, müssten für sie zwingend gleiche Bedingungen gelten, vor allem

  • keine Prüfung von Sachverhalten, an deren Zustandekommen der Prüfer oder eine verbundene Einheit selbst mitgewirkt hat.
  • Einrichtung eines Systems der beruflichen Selbstverwaltung nebst externer Überwachungs­behörde, einschließlich Berufsaufsicht und Durchführung des (schriftlichen und mündlichen) Berufsexamens.

Mit der CSRD wird die Nachhaltigkeits­bericht­erstattung auf dieselbe Stufe wie die Finanz­bericht­erstattung gestellt. Die Umsetzung erfolgt gestaffelt für am oder nach dem

  • Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Arbeitnehmern,
  • Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre für alle sonstigen großen Kapitalgesellschaften,
  • Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre für kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse (Wahlrecht zur Verschiebung der Erstanwendung auf 2028).

In Deutschland werden damit die berichtspflichtigen Unternehmen von derzeit rund 500 (börsennotierte Kapitalgesellschaften sowie Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern) auf etwa 15.000 ansteigen. Zudem wird die Mehrheit der bundes­weit über 18.500 Unternehmen der öffentlichen Hand (davon rund 16.000 auf kommunaler Ebene) unmittelbar oder mittelbar betroffen sein. Europaweit unterliegen künftig rund 45.000 Unternehmen den neuen Berichtspflichten.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

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    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

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