FinMin Brandenburg: Die neue elektronische Bilanz kommt

Merkblatt informiert Unternehmen über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 24.8.2012, Presseinformation 77/2012

Bilanzierende Unternehmen in Deutschland sind im Regelfall ab diesem Jahr gesetzlich dazu verpflichtet, Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzbehörden zu senden. Damit wird die Abgabe der Unterlagen in Papierform beim Finanzamt durch die elektronische Übermittlung ersetzt. Um Unternehmen Orientierung bei der Umstellung auf die so genannte E-Bilanz, das heißt auf die elektronische Übermittlung der Daten zu bieten, hat das Brandenburgische Finanzministerium hierzu jetzt ein neues Merkblatt herausgegeben. Unter dem Titel „Merkblatt für Unternehmen zur neuen elektronischen Bilanz“ informiert dieses anschaulich darüber, welche Pflichten für Unternehmen bestehen und welche technischen Anforderungen für die E-Bilanz erfüllt werden müssen.

Das Merkblatt erläutert beispielsweise, dass Unternehmen unabhängig von der Rechtsform oder der Größenklasse des Unternehmens zur elektronischen Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden verpflichtet sind. Neben den jährlichen Schlussbilanzen sind auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen zu erstellenden Bilanzen ebenso wie Eröffnungsbilanzen elektronisch zu übermitteln.

Der Vorteil für Unternehmen liegt darin, zukünftig diese Steuerdaten schnell, sicher und medienbruchfrei zu übermitteln.

Erhältlich ist das neue Merkblatt kostenlos im PDF-Format auf der Seite des Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de -> Publikationen) oder im Internetauftritt der Brandenburgischen Finanzämter (www.finanzamt.brandenburg.de -> Broschüren und Informationsmaterial).

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Hintergrund:

Ab wann ist die Bilanz elektronisch abzugeben?

Für bilanzierende Unternehmen ist die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für das Jahr 2012 wird es aber nicht beanstandet, wenn Unternehmen die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform einreichen. Für steuerbefreite Körperschaften, ausländische Betriebsstätten und inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

Auf den Internetseiten des FinMin Brandenburg:

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

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    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

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    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

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