EU-Staaten einigen sich auf flexiblere Vorschriften für Mehrwertsteuersätze

Mehr Flexibilität für Mitgliedstaaten durch neue Vorschriften über Mehrwertsteuersätze bei gleichzeitiger Unterstützung der EU-Prioritäten in den Bereichen Umwelt, Digitalisierung und Gesundheit

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/21/6608 vom 7. Dezember 2021

Die Kommission begrüßt die heute von den EU-Finanzministerinnen und -ministern erzielte Einigung, die derzeit geltenden Vorschriften für die auf Waren und Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer (MwSt) zu aktualisieren. Mit den neuen Vorschriften erhalten die Regierungen mehr Flexibilität in Bezug auf die anwendbaren Steuersätze. Gleichzeitig wird für eine Gleichbehandlung zwischen den EU-Mitgliedstaaten gesorgt. Durch diese Aktualisierung werden die Mehrwertsteuervorschriften gleichzeitig mit gemeinsamen EU-Prioritäten wie etwa der Eindämmung des Klimawandels, der Förderung der Digitalisierung und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit in Einklang gebracht. Nun muss das Europäische Parlament zu diesem endgültigen Text konsultiert werden.

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni erklärte: „Die heute einstimmig erzielte Einigung über die Modernisierung der Vorschriften über Mehrwertsteuersätze ist eine wunderbare Nachricht. Sie ist das Ergebnis einer Marathonverhandlung, und sie zeigt: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg – ein europäischer Weg nach vorn. Die Mitgliedstaaten erhalten mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Mehrwertsteuersysteme entsprechend ihren nationalen politischen Schwerpunkten. Gleichzeitig wird die Kohärenz mit den gemeinsamen europäischen Prioritäten – dem ökologischen und dem digitalen Wandel und natürlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit – gewahrt.“

Im Detail

Die derzeitigen EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze sind fast dreißig Jahre alt und bedurften angesichts der Entwicklung der Mehrwertsteuervorschriften im Laufe der Jahre insgesamt dringend einer Modernisierung. Daher hatte die Kommission 2018 eine Reform der Mehrwertsteuersätze vorgeschlagen.

Mit der heutigen Einigung wird sichergestellt, dass die EU-Mehrwertsteuervorschriften mit den gemeinsamen politischen Prioritäten der EU voll und ganz im Einklang stehen. Durch die heute angekündigten Änderungen werden diese Aspekte wie folgt angegangen: 

  • Das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen (Anhang III der MwSt-Richtlinie), auf die alle Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden können, wird aktualisiert. Dem Verzeichnis neu hinzugefügt wurden unter anderem Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich sind und den digitalen Wandel begünstigen. Sobald die Vorschriften in Kraft treten, wird es den Mitgliedstaaten erstmals auch möglich sein, bestimmte aufgeführte Gegenstände und Dienstleistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse von der Mehrwertsteuer zu befreien.
  • Bis 2030 wird die Möglichkeit der Mitgliedstaaten abgeschafft, ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen auf Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden, die als schädlich für die Umwelt und die Klimaschutzziele der EU gelten.
  • Ausnahmeregelungen und Befreiungen für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen, die derzeit aus historischen Gründen in bestimmten Mitgliedstaaten gelten, können künftig von allen Ländern angewandt werden, um für Gleichbehandlung zu sorgen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bis 2032 abgeschafft werden müssen dagegen bestehende Ausnahmeregelungen, die nicht durch Gemeinwohlziele – andere als die zur Unterstützung der EU-Klimaschutzmaßnahmen – gerechtfertigt sind.

Die heute vereinbarten neuen Vorschriften werden durch eine frühere Einigung unterstützt, der zufolge das EU-Mehrwertsteuersystem dahingehend umgestaltet werden soll, dass die Mehrwertsteuer künftig im Mitgliedstaat des Verbrauchs statt im Mitgliedstaat des Lieferers bzw. des Dienstleisters zu entrichten ist. Dadurch wird es weniger wahrscheinlich, dass die Vielzahl von Mehrwertsteuersätzen (wie sie heute vereinbart wurde) sich störend auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt oder Wettbewerbsverzerrungen verursacht. Gleichzeitig wird einer zunehmenden Verwendung ermäßigter Sätze vorgebeugt, die es den Mitgliedstaaten erschweren würde, in der Zeit nach der Coronavirus-Pandemie Einnahmen zu erzielen.

In den kommenden Jahren müssen die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um eine nachhaltige Erholung von der Coronavirus-Pandemie aufrechterhalten und in hohem Maße in den ökologischen und digitalen Wandel investieren. Der Schutz öffentlicher Einnahmen ist in diesem Zusammenhang ganz besonders wichtig. Deswegen werden mit den aktualisierten Rechtsvorschriften auch die Mindesthöhe der ermäßigten Steuersätze sowie die Höchstzahl der Gegenstände und Dienstleistungen in Anhang III festgelegt, auf die die Mitgliedstaaten diese Sätze anwenden können (für weitere Einzelheiten siehe „Fragen und Antworten“). Erstmals wird es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, einen ermäßigten Satz von weniger als 5 % anzuwenden oder eine geringe Zahl von gelisteten Gegenständen/Dienstleistungen ganz von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Nächste Schritte

Die aktualisierten Vorschriften werden nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation über den endgültigen Text bis März 2022 übermittelt. Nach ihrer förmlichen Annahme durch die Mitgliedstaaten treten die Rechtsvorschriften 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten das neue System ab diesem Zeitpunkt anwenden können.

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