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Widerspruch und Rückabwicklung der Lebensversicherung - Steuerfrei?

Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Pressemitteilung vom 30.6.2017

Lebensversicherungen stehen bereits seit Langem in der Kritik. Die Verträge sind in der derzeitigen Niedrigzinsphase nicht rentabel und von einem Abschluss ist somit dringend abzuraten. Aufgrund fehlerhafter Belehrungen ist jedoch häufig ein Widerruf abgeschlossener Lebensversicherungen möglich – abhängig vom jeweiligen Vertrag kann auch die Rückzahlung etwaiger Prämien steuerfrei sein. Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, klärt, bei welchen Verträgen dies der Fall ist.

Widerrufsjoker dank fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Durch ein wegweisendes Urteil eröffnete der Bundesgerichtshof (BGH) die Möglichkeit, sich von Renten- und Lebensversicherungen zu lösen. In dem Urteil steckt angesichts anhaltend niedriger Zinsen bares Geld – das gilt vor allem für Verträge aus den Jahren 1994 bis 2007. Auch bei neueren Verträgen ist ein Widerruf lohnenswert. Der Widerrufsjoker kann selbst dann gespielt werden, wenn die Versicherung bereits gekündigt wurde.

„Der Teufel steckt bei den fehlerhaften Belehrungen im Detail: Neben formellen Fehlern sind es häufig sprachliche Unzulänglichkeiten, die einem Widerruf der Lebensversicherung die Türe öffnen", weiß Markus Mingers. Eine Rückabwicklung ist insgesamt die deutlich bessere Wahl als ein Rückkauf. Eingezahlte Prämien müssen zurückgezahlt und eine angemessene Nutzungsentschädigung geleistet werden. Abhängig vom jeweiligen Vertrag kann der Widerruf der Versicherung steuerfrei erfolgen. Dabei kommt es vor allem auf den Zeitraum des Vertragsabschlusses an. Im Folgenden ein Überblick:

Besteuerung bei Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005

„Bei einem Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005 können Versicherungsnehmer von Steuervergünstigungen profitieren, insofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Eine Auszahlung darf erst nach zwölfjähriger Vertragslaufzeit, nach einer mindestens fünfjährigen Dauer der Beitragszahlung und nach Vollendung des 60. Lebensjahrs durch Kündigung oder Verkauf erfolgen", so der Rechtsexperte. Beläuft sich die Laufzeit auf weniger als 12 Jahre, ist der Gewinn aus der Lebensversicherung gemäß der Abgeltungssteuer mit einem Prozentsatz in Höhe von 25 Prozent zu versteuern. Erhält der Versicherungsnehmer die Ablaufleistung der Lebensversicherung als monatliche Rentenauszahlung, fallen für den Ertragsanteil (altersabhängig) ebenfalls Steuern an. „Merke: Je früher man sich die Lebensversicherung hat auszahlen lassen, desto höher der steuerpflichtige Ertragsanteil", erklärt Mingers.

Besteuerung bei Vertragsabschluss nach dem 01.01.2005

Bei einem Abschluss nach dem 01.01.2005 besteht ebenfalls ein steuerlicher Vorteil, der allerdings ebenso an Bedingungen gekoppelt ist: Hier ist die Vollendung des 60. Lebensjahrs, eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren und ein Todesfallschutz von mindestens 50 Prozent erforderlich. „Trifft all dies zu, sind nur 50 Prozent der Erträge aus der Lebensversicherung zu versteuern", so der Rechtsanwalt. Auch bei solchen Verträgen gilt: Wurde die Lebensversicherung vorher verkauft oder gekündigt, muss der gesamte Gewinn versteuert werden."

Besteuerung bei Vertragsabschluss nach dem 01.01.2012

Versicherungsnehmer, deren Vertrag nach dem 01.01.2012 abgeschlossen wurde, müssen zur vorteiligen Besteuerung das 62. Lebensjahr vollendet haben. Bei einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren und dem Auszahlungsbeginn nach dem vollendeten 60. Lebensjahr sind Lebensversicherungserträge ebenfalls nur zur Hälfte zu versteuern. „Vor einem Widerruf sollte der jeweilige Vertrag unbedingt von einem Rechtsexperten geprüft und bewertet werden", rät Mingers. „Nur so kann der individuelle Mehrwert bei einem erfolgreichen Widerspruch zuverlässig eingeschätzt und steuerliche Vorteile erkannt werden."

Quelle: www.mingers-kreuzer.de

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