Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine: Arbeitgeber können kostengünstig zur Erholung der Arbeitnehmer beitragen

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 1.8.2012, Presseinformation Nr. 18

Ferienzeit ist Urlaubszeit. Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass sie kostengünstig zur Erholung ihrer Arbeitnehmer beitragen können. Prämien und Incentives fördern die Motivation und Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen. Die Erholungsbeihilfe ist ein Instrument, das der Arbeitgeber nutzen kann, um einem ihm wertvollen Mitarbeiter eine Vergünstigung zukommen zu lassen. In Frage kommen sowohl Barzuschüsse für einen Urlaub des Mitarbeiters als auch eine Unterbringung in Erholungsheimen des Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch der Mitarbeiter hierauf besteht aber nicht.

Leider hat die Gesetzgebung in Sachen Steuer und Sozialabgaben den Arbeitgebern für solche Vergünstigungen einen ziemlich engen Spielraum gesetzt. So kann der Arbeitgeber, sofern er es möchte, die Erholungsbeihilfe einmal jährlich gewähren.

Wichtig ist, dass sich der Arbeitgeber an die Spielregeln (im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz [EStG]) der Finanzverwaltung hält, damit es nicht später bei einer Lohnsteuerprüfung Ärger gibt:

  • Die jährliche Höchstgrenze beträgt 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind.
  • Die Beihilfe muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt und darf daher nicht mit normalen Lohn in eine Beihilfe umgewandelt werden. Urlaubsgeld, auf das der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat, kann jedoch in eine begünstigte Beihilfe umgewandelt
    werden.
  • Die Beihilfe muss in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers stehen. Sie darf innerhalb eines Zeitrahmens von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub gezahlt werden, wobei der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird.

Arbeitgeber müssen dafür eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent zahlen, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Aufgrund der Pauschalversteuerung bleibt die Zahlung sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer bekommt die Beihilfe also ohne jeden Abzug ausbezahlt.

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    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

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