BMAS: Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner und Entlastungen bei Midijobs

Kabinett beschließt 300 Euro Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner und Anhebung der Obergrenze für Midijobs auf 2000 Euro

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 5. Oktober 2022

Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, vorgelegte Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, der sogenannten Midijobs, beschlossen. Im Zentrum stehen dabei folgende Neuregelungen:

  • Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungs­empfängerinnen und Versorgungs­empfänger des Bundes erhalten eine einmalige Zahlung von 300 Euro (Energiepreispauschale).
  • Die Obergrenze des Übergangsbereichs für sogenannte Midijobs wird von 1.600 Euro auf bis zu 2.000 Euro angehoben.
Die stark gestiegenen Preise für Energie und Lebensmittel belasten die Bürgerinnen und Bürger stark. Der Sozialstaat steht in diesen schwierigen Zeiten an der Seite der Menschen. Die vom Koalitionsausschuss zusätzlich beschlossenen Entlastungsmaßnahmen können einen Teil der gestiegenen Kosten abfedern. Bestandteil dieses Maßnahmenpakets ist die Entlastung der Rentnerinnen und Rentner. Sie sollen bis zum 15. Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Einmalzahlung erhalten. Durch die Anhebung der Midijob-Grenze werden außerdem sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt um 1,3 Milliarden Euro entlastet, ohne dabei auf sozialen Schutz verzichten zu müssen. Damit entlasten wir gezielt Menschen mit geringen Einkommen.
Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Mit dem Gesetzentwurf werden zwei Beschlüsse des Koalitions­ausschusses vom 3. September 2022 umgesetzt. Zu den Maßnahmen im Einzelnen:

Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenen­rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldaten­ver­sorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Zahlung wird als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen automatisch erfolgen. Die Energiepreispauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet und unterliegt auch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung; sie soll jedoch der Steuerpflicht unterliegen.

Anhebung der Midijob-Grenze

Mit der Formulierungshilfe wird die Obergrenze für Midijobs von 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Auf diese Weise werden sozialversicherungs­pflichtig Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt bei den Sozialversicherungs­beiträgen zusätzlich um 1,3 Milliarden< Euro jährlich entlastet, und dies ohne Leistungseinbußen. Zugleich werden die Anreize gestärkt, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.

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