FinMin Sachsen: Vereinfachung beim Kirchensteuerabzug von Kapitalerträgen ab 2015

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 31.1.2014, Medieninformation

Viele Kreditinstitute informieren derzeit mit den Kontoauszügen ihre Kunden über die Vereinfachung beim Kirchensteuerabzug von Kapitalerträgen. Wollten Kapitalanleger am Jahresende eine Steuererklärung wegen der Kirchensteuer auf Kapitalerträge vermeiden, mussten sie bislang aktiv werden: Sie konnten ihrem Kreditinstitut ihre Religionszugehörigkeit mitteilen und es beauftragen, die Kirchensteuer für ihre Kapitalerträge gemeinsam mit der Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Ab dem Jahr 2015 wird dieses Verfahren für Kapitalanleger einfacher. Die einzelnen Neuregelungen stehen im Einkommensteuergesetz (§§ 51a Abs. 2c bis 2e EStG). Ab dem 1. Januar 2015 behalten die Kreditinstitute die Kirchensteuer in einem automatisierten Verfahren ein und führen sie zusammen mit der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ab. Dazu fragen die Kreditinstitute die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraums möglich. Die erste Abfrage für den Verfahrensstart 2015 ist im 2. Halbjahr 2014. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt auf die Anfrage die Kirchensteuerpflicht und den Kirchensteuersatz mit. Auf der Grundlage dieser Daten führt das Kreditinstitut im Folgejahr Kirchensteuer für seine Kunden ab. Gehört der Kunde keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kreditinstitut einen „Nullwert“ mit. Das Kreditinstitut behält dann keine Kirchensteuer ein.

Zur Teilnahme an dem automatisierten Verfahren müssen die Bankkunden nichts veranlassen. Wer allerdings nicht möchte, dass sein Kreditinstitut die Zugehörigkeit zur evangelischen oder katholischen Kirche erfährt, kann der Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen (sog. Sperrvermerk, Einzelheiten unter www.bzst.de). In diesem Fall nimmt der Kunde nicht an dem automatisierten Verfahren teil. Er muss aber dann nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer – ggf. zusammen mit der Einkommensteuererklärung – abgeben.
 
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